Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

  
zente. 
  
29. 
—2 
  
Gütergemeinschafts-Verträge unter Eheleuten, 
s. Eheverträge. 
Kaufverträge. 
a) über inländische Grundstücke und Grund- 
gerechtigkeiten Eins vom Hundert des Kauf- 
werthes. 
Bei Verkäufen ist der bestimmte Kaufpreis mit 
Hinzurechnung des Werthes der vorbehaltenen Nutzun- 
gen und ausbedungenen Leistungen diejenige Summe, 
wonach der Betrag des Stempels zu berechnen ist. 
Werden Gegenstände anderer Art, ohne besondere 
Angabe ihres Werths, mit Grundstücken oder Grund- 
gerechtigkeiten zusammengenommen in Einer Summe 
veräußert, so wird der Stempelsatz von der gedachten 
Summe dergestalt berechnet, als ob sie zanz für 
Gamüstück oder Grundgerechtigkeiten gezablt wor- 
en wäre. 
Bei Subhastationen (freiwilligen oder Zwangs- 
versteigerungen unbeweglicher Sachen) wird der Stem- 
pel nach dem Gebote, worauf der Zuschlag erfolgt, 
entrichtet; 
b) über außerhalb Landes belegene Grundstücke 
und Grundgerechtigkeiten 
e) über alle anderen Gegenstände ohne Unter- 
schied Ein Drittheil Prozent des vertragsmäßigen 
Kaufpreises; 
4) jeder im kaufmännischen Verkehr über beweg- 
liche Gegenstände mit Einschluß der Aktien und 
anderer geldwerthen Papiere, sei es mit oder 
ohne Zuziehung eines vereideten Agenten oder 
Mäklers, schriftlich abgeschlossene Kauf= oder Liefe- 
rungsvertrag, ohne Unterschied, ob derselbe unter 
Handeltreibenden oder unter anderen Personen 
abgeschlossen worden, unterliegt, soweit er nach 
der Hohe des Betrages an 64 stempelpflichtig 
ist, einer Stempelabgabe doonononn . . . ... 
  
  
 
	        
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