Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1209 — 
  
zente. 
  
30. 
32. 
33. 
  
und falls mehrere Kontrakts-Exemplare durch 
Unterschrift der Kontrahenten vollzogen werden, 
für jedes Exemplar dem Stempel von. . . ... . ... 
Wenn jedoch der Stempel zu Ein Drittheil 
Prozent des Kaufpreises weniger als 15 Sgr. be- 
trägt, und nicht wegen der Form des Vertrages nach 
den Tarifpositionen „Protokolle und Notariats-Instru- 
mente“ ein Stempel von 15 Sgr. erforderlich ist, so 
soll anstatt dieses Stempels nur der geringere Prozent- 
stempel eintreten. 
Ist der Vertrag unter Mitwirkung eines Mäk- 
lers oder vereideten Agenten abgeschlossen, und der 
Stempel nicht verbraucht, so soll die Strafe nicht 
blos jeden der Kontrahenten, sondern auch den Mäk- 
ler oder Agenten unter solidarischer Haftung aller 
dieser Personen für den Stempel treffen; 
e) Kauf= und Tauschverhandlungen, welche zwischen 
Theilnehmern an einer Erbschaft zum Zwecke 
der Theilung der zu letzterer gehörigen Gegenstände 
abgeschlossen werden, sind dem Werthstempel von 
Kaufverträgen nicht unterworfen. 
Zu den Theilnehmern an einer Erbschaft wird 
auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit 
den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemein- 
schaftliches Vermögen zu theilen hat. 
S. auch Pos. 55. „Uebertragsverträge“. 
Lehrbriefe der Handlungsdiener, Künstler, Fabrik- 
m. Handwerksgehülfen, auch Jäger, Gärtner und 
öche 
Lehrkontrakte, s. Verträge. Ist jedoch entweder gar 
kein Lehrgeld, oder ein Lehrgeld von weniger als 
50 Thaler ausbedungen, für jedes Eremplar 
Leibrentenverträge, wodurch Leibrenten erkauft oder 
sonst gegen Uebernahme von Leistungen oder Ver- 
pflichtungen erworben werden: Eins vom Hundert 
des Kapitalwerths der Leibrente. 
Lieferungsverträge, wie Kaufverträge, . diese. 
(Nr. 6737.) 
  
  
  
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