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zente.
30.
32.
33.
und falls mehrere Kontrakts-Exemplare durch
Unterschrift der Kontrahenten vollzogen werden,
für jedes Exemplar dem Stempel von. . . ... . ...
Wenn jedoch der Stempel zu Ein Drittheil
Prozent des Kaufpreises weniger als 15 Sgr. be-
trägt, und nicht wegen der Form des Vertrages nach
den Tarifpositionen „Protokolle und Notariats-Instru-
mente“ ein Stempel von 15 Sgr. erforderlich ist, so
soll anstatt dieses Stempels nur der geringere Prozent-
stempel eintreten.
Ist der Vertrag unter Mitwirkung eines Mäk-
lers oder vereideten Agenten abgeschlossen, und der
Stempel nicht verbraucht, so soll die Strafe nicht
blos jeden der Kontrahenten, sondern auch den Mäk-
ler oder Agenten unter solidarischer Haftung aller
dieser Personen für den Stempel treffen;
e) Kauf= und Tauschverhandlungen, welche zwischen
Theilnehmern an einer Erbschaft zum Zwecke
der Theilung der zu letzterer gehörigen Gegenstände
abgeschlossen werden, sind dem Werthstempel von
Kaufverträgen nicht unterworfen.
Zu den Theilnehmern an einer Erbschaft wird
auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit
den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemein-
schaftliches Vermögen zu theilen hat.
S. auch Pos. 55. „Uebertragsverträge“.
Lehrbriefe der Handlungsdiener, Künstler, Fabrik-
m. Handwerksgehülfen, auch Jäger, Gärtner und
öche
Lehrkontrakte, s. Verträge. Ist jedoch entweder gar
kein Lehrgeld, oder ein Lehrgeld von weniger als
50 Thaler ausbedungen, für jedes Eremplar
Leibrentenverträge, wodurch Leibrenten erkauft oder
sonst gegen Uebernahme von Leistungen oder Ver-
pflichtungen erworben werden: Eins vom Hundert
des Kapitalwerths der Leibrente.
Lieferungsverträge, wie Kaufverträge, . diese.
(Nr. 6737.)
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