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zente.
Verträge über Afterpacht oder Aftermiethe werden
wie Pacht= und Miethsverträge überhaupt besteuert.
Bei Verträgen über Pacht und Miethe ist der
Werth des stempelpflichtigen Gegenstandes nach fol-
genden Grundsätzen zu berechnen:
a) Alles was der Pächter vertragsmäßig dem Ver-
pächter selbst, oder einem Dritten für Rechnung
des Verpächters wegen erhaltener Pacht zahlt,
lesert oder leistet, muß dem ausbedungenen Wcht.
gelde zugerechnet werden, und bildet mit demselben
usammengenommen den stempelpflichtigen Betrag
der Verpachtung. Naturalien, welche sich hierunter
befinden, sind nach den Durchschnitts-Marktpreisen
zu Gelde zu berechnen. Naturaldienste sind mit
dem gewöhnlichen Lohnsatze, welchen ähnliche Dienste
im freien Verding in der Gegend haben, anzu-
schlagen.
b) Beständige Hebungen, welche der Pächter bloß für
Rcchnung des Verpachters einzieht, gehören dagegen
nicht zu der stempelpflichtigen Pachtsumme.
e) Bei Abschluß der Pacht= und Miethsverträge wird
der Stempel auf einmal für den Betrag alles
dessen erhoben, was während der Dauer des ganzen
Vertrages zusammengenommen an Pacht und
Miethe zu zahlen ist.
d) Schriftliche Verlängerungen der Pacht- und Mieths-
verträge sind ohne Unterschied gleich neuen Ver-
trägen stempelpflichtig.
e) Enthalten Pacht, oder Miethsverträge die Bedin-
gung, daß die Pacht oder Miethe Puschweigend
ur verlängert auf gewisse Zeit angesehen werden
solle, sobald und so oft innerhalb eines gewissen
Termins nicht gekündigt wird, so sind die Ver-
längerungen, welche hiernach wirklich eintreten, den
scnrsttichen auch in Rücksicht der Stempelpflichtigkeit
9 t achten und ist der Stempel dazu besonders
zu lösen.
(Nr. 6737.)