Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1212 — 
  
Pro-- 
zente. 
* 
  
4. 
43. 
44. 
46. 
47. 
48. 
  
s) Pacht· und Miethsverträge, welche bloß auf 
Kündigung oder überhaupt auf unbestimmte Zeit 
ge worden, sind bei Berechnung des 
tempels so anzusehen, als ob sie für ländliche 
Grundstücke auf drei Jahre, für andere Gegen- 
stände auf Ein Jahr geschlossen wären. 
Pfandbriefe, s. Schuldverschreibungen. 
Polizen, (. Assekuranzpolizen. 
Prolongationen von Pacht= und Miethsverträgen, 
wie neue Verträge dieser Art für die Dauer der 
Prolongation, s. Pachtverträge. 
Proteettee .. ..... . .. . ... 
Protokolle in Privatangelegenheiten vor einem Notar 
oder einem mit richterlichen oder polizeilichen Verrich- 
tungen oder mit Verwaltung öffentlicher allgemeiner 
Abgaben beauftragten Staats- oder Kommunalbeam. 
ten oder einer dergleichen Behörde aufgenommen, 
welche die Stelle einer im Legemwärtigen Tarife be- 
steuerten Verhandlung (z. B. einer Quittung) ver- 
treten — wie diese — mindestens aben . . 
In denjenigen Landestheilen, wo für Vieh- 
bend elsprotokolle Stempelfreiheit gewährt ist, 
leiben dieselben auch ferner vom Stempel befreit. 
Im Uebrigen bewendet es wegen der Stempel- 
pflichtigkeit der Protokolle bei den bestehenden Vor- 
schriften. 
Punktationen über einen zu errichtenden Vertrag, 
welche die Kraft eines Vertrages haben und demnach 
eine Klage auf Erfüllung begründen, sind wie Ver- 
träge über denselben Gegenstand, und zwar auch dann 
zu besteuern, wenn darin die Ausfertigung einer förm- 
lichen Vertragsurkunde vorbehalten ist, s. Verträge. 
Quittungen über geleistete Sahlungen, sofern die- 
selben zum Rechnungsbelage bei Ablegung der Rech- 
nung vor einer öffentlichen Behörde dienen, ein 
Zwölftheil Prozent des Betrages, worüber guittirt 
wird. 
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