— 1212 —
Pro--
zente.
*
4.
43.
44.
46.
47.
48.
s) Pacht· und Miethsverträge, welche bloß auf
Kündigung oder überhaupt auf unbestimmte Zeit
ge worden, sind bei Berechnung des
tempels so anzusehen, als ob sie für ländliche
Grundstücke auf drei Jahre, für andere Gegen-
stände auf Ein Jahr geschlossen wären.
Pfandbriefe, s. Schuldverschreibungen.
Polizen, (. Assekuranzpolizen.
Prolongationen von Pacht= und Miethsverträgen,
wie neue Verträge dieser Art für die Dauer der
Prolongation, s. Pachtverträge.
Proteettee .. ..... . .. . ...
Protokolle in Privatangelegenheiten vor einem Notar
oder einem mit richterlichen oder polizeilichen Verrich-
tungen oder mit Verwaltung öffentlicher allgemeiner
Abgaben beauftragten Staats- oder Kommunalbeam.
ten oder einer dergleichen Behörde aufgenommen,
welche die Stelle einer im Legemwärtigen Tarife be-
steuerten Verhandlung (z. B. einer Quittung) ver-
treten — wie diese — mindestens aben . .
In denjenigen Landestheilen, wo für Vieh-
bend elsprotokolle Stempelfreiheit gewährt ist,
leiben dieselben auch ferner vom Stempel befreit.
Im Uebrigen bewendet es wegen der Stempel-
pflichtigkeit der Protokolle bei den bestehenden Vor-
schriften.
Punktationen über einen zu errichtenden Vertrag,
welche die Kraft eines Vertrages haben und demnach
eine Klage auf Erfüllung begründen, sind wie Ver-
träge über denselben Gegenstand, und zwar auch dann
zu besteuern, wenn darin die Ausfertigung einer förm-
lichen Vertragsurkunde vorbehalten ist, s. Verträge.
Quittungen über geleistete Sahlungen, sofern die-
selben zum Rechnungsbelage bei Ablegung der Rech-
nung vor einer öffentlichen Behörde dienen, ein
Zwölftheil Prozent des Betrages, worüber guittirt
wird.
7/ 1
15
15