Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Pro- 
–—/# zente. 
  
Dieselbe Stempelabgabe ist auch von Quittun 
gen ohne Unterschied des Zwecks zu erlegen, wenn 
dieselben vor einem Notar, oder einem mit richter- 
lichen oder polizeilichen Verrichtungen, oder mit Ver- 
waltung allgemeiner Abgaben beauftragten Staats- 
oder Kommunalbeamten amtlich aufgenommen, oder 
anerkannt worden. 
Wenn eine Quittung erst durch nachfolgende 
Verhandlungen stempelp chtig wird, so darf der 
Stempel dazu auch erst bei Eintritt dieser Verhand- 
lungen nachgebracht werden. 
Wird in einer Verhandlung, welche tarifmäßig 
anderweitig einem gleichen oder höheren Stempel vom 
Betrage des Gegenstandes unterliegt, zugleich über 
den Empfang dieses Betrages oder eines Kheils des. 
selben quittirt, so ist ein besonderer Quittungsstem- 
pel deshalb nicht zu entrichten. Auch bedarf es keines 
besonderen Quittungsstempels, wenn zwar nicht in 
einer solchen Verhandlung selbst, aber nachträglich 
unmittelbar darunter quittirt wird. 
Es bedarf ferner keines Quittungsstempels zu 
Interimsquittungen auf Partialzahlungen, welche 
bestimmt find, gegen eine Hauptquittung über den 
ganzen Betrag ausgetauscht zu werden. 
Ueberdies sind von dem Qutttungsstempel frei 
alle Quittungen über folgende Zahlungen: 
a) Rückzahlung der von öffentlichen Kassen irrthüm- 
lich erhobenen Gelder; 
b) Rückzahlung der für öffentliche Anstalten gemach- 
ten baaren Auslagen, sofern dafür keine Zinsen 
oder andere Vortzell, augerrchue werden; 
J%) Reisekosten in Dienstangelegenheiten und unffxirte 
Diäten aus öffentlichen Kassen; 
d) Gehalt und Diensteinkommen der im Felde stehen- 
den, oder Dienstes wegen im Auslande befindlichen 
Angestellten; 
e) Armengelder, Remissionen und Unterstützungen 
aus öffentlichen Mitteln; 
  
  
Jehrgang 1867. (Nr. 6787.) 159 
  
 
	        
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