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Pro-
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Dieselbe Stempelabgabe ist auch von Quittun
gen ohne Unterschied des Zwecks zu erlegen, wenn
dieselben vor einem Notar, oder einem mit richter-
lichen oder polizeilichen Verrichtungen, oder mit Ver-
waltung allgemeiner Abgaben beauftragten Staats-
oder Kommunalbeamten amtlich aufgenommen, oder
anerkannt worden.
Wenn eine Quittung erst durch nachfolgende
Verhandlungen stempelp chtig wird, so darf der
Stempel dazu auch erst bei Eintritt dieser Verhand-
lungen nachgebracht werden.
Wird in einer Verhandlung, welche tarifmäßig
anderweitig einem gleichen oder höheren Stempel vom
Betrage des Gegenstandes unterliegt, zugleich über
den Empfang dieses Betrages oder eines Kheils des.
selben quittirt, so ist ein besonderer Quittungsstem-
pel deshalb nicht zu entrichten. Auch bedarf es keines
besonderen Quittungsstempels, wenn zwar nicht in
einer solchen Verhandlung selbst, aber nachträglich
unmittelbar darunter quittirt wird.
Es bedarf ferner keines Quittungsstempels zu
Interimsquittungen auf Partialzahlungen, welche
bestimmt find, gegen eine Hauptquittung über den
ganzen Betrag ausgetauscht zu werden.
Ueberdies sind von dem Qutttungsstempel frei
alle Quittungen über folgende Zahlungen:
a) Rückzahlung der von öffentlichen Kassen irrthüm-
lich erhobenen Gelder;
b) Rückzahlung der für öffentliche Anstalten gemach-
ten baaren Auslagen, sofern dafür keine Zinsen
oder andere Vortzell, augerrchue werden;
J%) Reisekosten in Dienstangelegenheiten und unffxirte
Diäten aus öffentlichen Kassen;
d) Gehalt und Diensteinkommen der im Felde stehen-
den, oder Dienstes wegen im Auslande befindlichen
Angestellten;
e) Armengelder, Remissionen und Unterstützungen
aus öffentlichen Mitteln;
Jehrgang 1867. (Nr. 6787.) 159