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zente.
49.
50.
51.
52.
53.
desgleichen
f) Quittungen, welche Inhaber von verloosken Staats-
schuldscheinen bei Auszahlung der Valuta darüber
ze die Staatsschulden-Tilgungskasse auszustellen
aben.
Der Quittungsstempel von Besoldungen, Warte-
geldern, Pensionen und andern periodischen Hebungen
aus öffentlichen Kassen wird in der Regel nach dem
jährlichen Betrage der Zahlungen berechnet.
Militairpersonen zahlen jedoch den Quittungs-
stempel von ihren Besoldungen, Wartegeldern, Pen-
sionen und andern Dienstemolumenten nur nach dem
monatlichen Betrage der Zahlungen.
Naturalien, wcche als Besoldungstheile oder
Dienstemolumente emp ungen werden, kommen nach
einem verhältnißmäßigen Anschlage bei Bestimmung
des Quittungsstempels in Anrechnung.
Quittirte Rechnungen sind insofern wie Quittungen
zu besteuern, als sie die Stelle stempelpflichtiger Ouittun-
gen vertreten.
Registraturen, wenn sie die Stelle der Protokolle
vertreten, wie diese.
Schenkungen, s. Donationen.
Schlußzettel der Mäkler, wie Mäkleratteste, s. diese.
Schuldverschreibungen, hypothekarische, Pfandbriefe
und persönliche jeder Art, ein JZwölftheil Prozent des
Kapitalbetrages, auf welchen die Verschreibung lautet.
Die Verschreibungen der Sparkassen (Qulttungs-
bücher, Sparkassenbücher) über Einlagen von fungig
Thaler oder mehr sind stempelfrei.
Tauschverträge, wie Kaufverträge, s. diese.
BeiTäuschverträgen wird der Stempelsatz nur nach
dem Werthe des einen der beiden vertauschten Gegen-
stände und zwar nach demjenigen, wofür der höchste
Werth zu ermitteln ist, berechnet.
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