Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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zente. 
  
49. 
50. 
51. 
52. 
53. 
  
desgleichen 
f) Quittungen, welche Inhaber von verloosken Staats- 
schuldscheinen bei Auszahlung der Valuta darüber 
ze die Staatsschulden-Tilgungskasse auszustellen 
aben. 
Der Quittungsstempel von Besoldungen, Warte- 
geldern, Pensionen und andern periodischen Hebungen 
aus öffentlichen Kassen wird in der Regel nach dem 
jährlichen Betrage der Zahlungen berechnet. 
Militairpersonen zahlen jedoch den Quittungs- 
stempel von ihren Besoldungen, Wartegeldern, Pen- 
sionen und andern Dienstemolumenten nur nach dem 
monatlichen Betrage der Zahlungen. 
Naturalien, wcche als Besoldungstheile oder 
Dienstemolumente emp ungen werden, kommen nach 
einem verhältnißmäßigen Anschlage bei Bestimmung 
des Quittungsstempels in Anrechnung. 
Quittirte Rechnungen sind insofern wie Quittungen 
zu besteuern, als sie die Stelle stempelpflichtiger Ouittun- 
gen vertreten. 
Registraturen, wenn sie die Stelle der Protokolle 
vertreten, wie diese. 
Schenkungen, s. Donationen. 
Schlußzettel der Mäkler, wie Mäkleratteste, s. diese. 
Schuldverschreibungen, hypothekarische, Pfandbriefe 
und persönliche jeder Art, ein JZwölftheil Prozent des 
Kapitalbetrages, auf welchen die Verschreibung lautet. 
Die Verschreibungen der Sparkassen (Qulttungs- 
bücher, Sparkassenbücher) über Einlagen von fungig 
Thaler oder mehr sind stempelfrei. 
Tauschverträge, wie Kaufverträge, s. diese. 
BeiTäuschverträgen wird der Stempelsatz nur nach 
dem Werthe des einen der beiden vertauschten Gegen- 
stände und zwar nach demjenigen, wofür der höchste 
Werth zu ermitteln ist, berechnet. 
  
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