Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1216 — 
  
Pro- 
zente. 
  
56. 
  
e) 
Wenn in einem solchen Vertrage dem Uebernehmer 
Abfindungen, Alimente oder Erziehungsgelder für 
andere Deszendenten des Uebertragenden auferlegt 
sind (unter a. Nr. 3.), und der Kapitalwerth die- 
ser Zuwendungen zusammengenommen wenigstens 
50 Thaler beträgt, so ist zu dem Vertrage, ab- 
esehen von dem (nach a.) etwa erforderlichen 
aufstempel ein Rezeßstempel von 15 Sgr. resp. 
2 Thalern (s. Position: Erbrezesse) zu verwenden. 
Vergleiche schriftliche, gerichtliche und außergerichtliche, 
wie Verträge, . diese. 
nä 
Bei Anwendung dieser Vorschrift treten folgende 
here Bestimmungen ein: 
a) Ist der E über ein Geschäft abgeschlossen 
b) 
worden, welches bloß mündlich oder durch Korre- 
spondenz oder in einer anderen, die Stempel- 
verwendung nicht bedingenden Form zu Stande 
gekommen ist, und hätte für dieses Geschäft, wenn 
darüber eine schriftliche Verhandlung aufgenommen 
wäre, ein höherer, als der bei Verträgen im All- 
gemeinen stattfindende Stempel entrichtet werden 
müssen, so ist zu dem Vergleiche, insofern dadurch 
das Geschäft im. Wesentlichen aufrecht erhalten 
wird, dieser höhere Stempel zu verwenden. 
Wird durch den Vergleich zugleich ein anderwei- 
tiges Rechtsgeschäft begründet, welches, wenn es 
nicht in Vergleichsform zu Stande gekommen 
wäre, einem höheren, als dem bei Verträgen im 
Allgemeinen vorgeschriebenen Stempel unterwor- 
fen sein würde, tritt bei dem Vergleiche deeler 
höhere Stempel ein. Insonderheit ist, wenn für die 
streitigen Ansprüche als Gegenleisung das Eigen- 
thum einer Sache abgetreten, ein Erbzins-, ein 
bpachts-, ein Pakt. oder Miethsrecht ein- 
geräumt, eine Leibrente versprochen wird u. s. w., 
zu dem Vergleiche der für Kauf., Erbzins-, Erb- 
pachts., Pacht- oder Mieths-, Leibrenten- 2. Ver- 
  
  
 
	        
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