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Pro-
zente.
56.
e)
Wenn in einem solchen Vertrage dem Uebernehmer
Abfindungen, Alimente oder Erziehungsgelder für
andere Deszendenten des Uebertragenden auferlegt
sind (unter a. Nr. 3.), und der Kapitalwerth die-
ser Zuwendungen zusammengenommen wenigstens
50 Thaler beträgt, so ist zu dem Vertrage, ab-
esehen von dem (nach a.) etwa erforderlichen
aufstempel ein Rezeßstempel von 15 Sgr. resp.
2 Thalern (s. Position: Erbrezesse) zu verwenden.
Vergleiche schriftliche, gerichtliche und außergerichtliche,
wie Verträge, . diese.
nä
Bei Anwendung dieser Vorschrift treten folgende
here Bestimmungen ein:
a) Ist der E über ein Geschäft abgeschlossen
b)
worden, welches bloß mündlich oder durch Korre-
spondenz oder in einer anderen, die Stempel-
verwendung nicht bedingenden Form zu Stande
gekommen ist, und hätte für dieses Geschäft, wenn
darüber eine schriftliche Verhandlung aufgenommen
wäre, ein höherer, als der bei Verträgen im All-
gemeinen stattfindende Stempel entrichtet werden
müssen, so ist zu dem Vergleiche, insofern dadurch
das Geschäft im. Wesentlichen aufrecht erhalten
wird, dieser höhere Stempel zu verwenden.
Wird durch den Vergleich zugleich ein anderwei-
tiges Rechtsgeschäft begründet, welches, wenn es
nicht in Vergleichsform zu Stande gekommen
wäre, einem höheren, als dem bei Verträgen im
Allgemeinen vorgeschriebenen Stempel unterwor-
fen sein würde, tritt bei dem Vergleiche deeler
höhere Stempel ein. Insonderheit ist, wenn für die
streitigen Ansprüche als Gegenleisung das Eigen-
thum einer Sache abgetreten, ein Erbzins-, ein
bpachts-, ein Pakt. oder Miethsrecht ein-
geräumt, eine Leibrente versprochen wird u. s. w.,
zu dem Vergleiche der für Kauf., Erbzins-, Erb-
pachts., Pacht- oder Mieths-, Leibrenten- 2. Ver-