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Theil zur grundlegenden Fundamentirung der spezifischen (redanken dienen,
eingestreut sind, neben denen die letzteren in loser Verbindung gelagert
liegen. Der Verfasser hat es offenbar auch nicht vermocht, dem verführerischen
Reiz, unter dem tönenden und lockenden Titel des „Kolonialrechts*
eine Menge nur in entfernter Beziehung zum spezifischen Stoff stehender
(Gedanken — wenn auch durchweg werthvoller Gedanken — an dieser bequemen
literarischen Stätte niederzulegen, völlig zu widerstehen. Allerdings
lassen sich die koloniallegislativen Gedanken stets klar und leicht aussondern,
und führt ihre Verbindung mit den andern nicht zu Verwirrungen und Verirrungen,
was wohl schon der eng begrenzte, vor allzu weiten Abschweifungen
bewahrende Umfang des Gegenstandes verhütet hat. Ihren Inhalt wiederzugeben,
muss Rezensent sich hier, wo nicht referirt, sondern in kurzer
Skizze charakterisirt werden soll, versagen. Zu bedauern ist es, dass der
Verfasser es versäumt hat, seine „Vorschläge* in Gestalt eines formulirten
Gesetzesvorschlags zusammenzufassen und so den Ertrag seiner Untersuchung
normativ zu fixiren. de Jonge.
Dr. Josef Ludwig Brunstein, Hof- und Gerichtsadvokat in Wien, Der
Schutz des Fabriks- und Geschäftsgeheimnisses. Wien
1887, XVI und 44 S. gr. 8°.
Nach Zweck und Entstehungsgeschichte beansprucht die Schrift, die
einem vor Fachleuten gehaltenen Vortrag ihren Ursprung verdankt, jedenfalls
nur nach einer Richtung hin Bedeutung. Sie will offenbar eine möglichst
umfassende Materialiensannmlung rücksichtlich der den erörterten
(egenstand regelnden Gesetzgebung bieten und diese Aufgabe erfüllt sic.
In ausführlicher, oft etwas breiter Darstellung gibt sie uns ein anschauliches
Bild der bezüglichen Gesetzgebungen und der deren Weiterentwicklung be
stimmenden Judikaturen Oesterreichs und der anderen Kulturstaaten, in
denen der Gegenstand legislativ geregelt ist. Wird auch der Begriff des
„Fabriks- und Geschäftsgeheimnisses“ oft etwas zu weit gedehnt, so werden
doch im allgemeinen Ucbergänge auf benachbarte Gebiete in weiser Beschränkung
auf das gesteckte Ziel vermieden. Es schliesst sich hieran an
eine geschichtliche Skizze der bisherigen auf die räumliche und sachliche
Ausdehnung der „Diskretionsgesetzgebung* — wie man sie vielleicht bezeichnen
kann — hinstrebenden Bewegung.
Die Schrift gehört in die Kategorie jener werth- und mühevollen Arbeiten,
die sich auf die möglichst sorgfältige und umfassende Sammlung des
thatsächlichen Materials beschränken, das für die spätere selbständige
juristische und legislative Produktion den Rohstoff bietet und demnach
deren Grundlage und Voraussetzung bildet. de Jonge.