Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Theil  zur  grundlegenden  Fundamentirung  der  spezifischen  (redanken  dienen,
eingestreut  sind,  neben  denen  die  letzteren  in  loser  Verbindung  gelagert
liegen.  Der  Verfasser  hat  es  offenbar  auch  nicht  vermocht,  dem  verführerischen
  Reiz,  unter  dem  tönenden  und  lockenden  Titel  des  „Kolonialrechts*
eine  Menge  nur  in  entfernter  Beziehung  zum  spezifischen  Stoff  stehender
(Gedanken  —  wenn  auch  durchweg  werthvoller  Gedanken  —  an  dieser  bequemen
  literarischen  Stätte  niederzulegen,  völlig  zu  widerstehen.  Allerdings
lassen  sich  die  koloniallegislativen  Gedanken  stets  klar  und  leicht  aussondern,
und  führt  ihre  Verbindung  mit  den  andern  nicht  zu  Verwirrungen  und  Verirrungen,
  was  wohl  schon  der  eng  begrenzte,  vor  allzu  weiten  Abschweifungen
bewahrende  Umfang  des  Gegenstandes  verhütet  hat.  Ihren  Inhalt  wiederzugeben,
  muss  Rezensent  sich  hier,  wo  nicht  referirt,  sondern  in  kurzer
Skizze  charakterisirt  werden  soll,  versagen.  Zu  bedauern  ist  es,  dass  der
Verfasser  es  versäumt  hat,  seine  „Vorschläge*  in  Gestalt  eines  formulirten
Gesetzesvorschlags  zusammenzufassen  und  so  den  Ertrag  seiner  Untersuchung
  normativ  zu  fixiren.  de  Jonge.

Dr.  Josef  Ludwig  Brunstein,  Hof-  und  Gerichtsadvokat  in  Wien,  Der

Schutz  des  Fabriks-  und  Geschäftsgeheimnisses.  Wien

1887,  XVI  und  44  S.  gr.  8°.

Nach  Zweck  und  Entstehungsgeschichte  beansprucht  die  Schrift,  die
einem  vor  Fachleuten  gehaltenen  Vortrag  ihren  Ursprung  verdankt,  jedenfalls
  nur  nach  einer  Richtung  hin  Bedeutung.  Sie  will  offenbar  eine  möglichst
  umfassende  Materialiensannmlung  rücksichtlich  der  den  erörterten
(egenstand  regelnden  Gesetzgebung  bieten  und  diese  Aufgabe  erfüllt  sic.
In  ausführlicher,  oft  etwas  breiter  Darstellung  gibt  sie  uns  ein  anschauliches
Bild  der  bezüglichen  Gesetzgebungen  und  der  deren  Weiterentwicklung  be
stimmenden  Judikaturen  Oesterreichs  und  der  anderen  Kulturstaaten,  in
denen  der  Gegenstand  legislativ  geregelt  ist.  Wird  auch  der  Begriff  des
„Fabriks-  und  Geschäftsgeheimnisses“  oft  etwas  zu  weit  gedehnt,  so  werden
doch  im  allgemeinen  Ucbergänge  auf  benachbarte  Gebiete  in  weiser  Beschränkung
  auf  das  gesteckte  Ziel  vermieden.  Es  schliesst  sich  hieran  an
eine  geschichtliche  Skizze  der  bisherigen  auf  die  räumliche  und  sachliche
Ausdehnung  der  „Diskretionsgesetzgebung*  —  wie  man  sie  vielleicht  bezeichnen
  kann  —  hinstrebenden  Bewegung.

Die  Schrift  gehört  in  die  Kategorie  jener  werth-  und  mühevollen  Arbeiten,
  die  sich  auf  die  möglichst  sorgfältige  und  umfassende  Sammlung  des
thatsächlichen  Materials  beschränken,  das  für  die  spätere  selbständige
juristische  und  legislative  Produktion  den  Rohstoff  bietet  und  demnach
deren  Grundlage  und  Voraussetzung  bildet.  de  Jonge.