Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 71.— 
  
(Nr. 6743.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Pr. Holländer Kreises im Betrage von 25,000 Thalern. Vom 
27. Mai 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Pr. Holländer Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 28. Dezember 1866. beschlossen worden, die zur Vollendung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten außer den durch die Privilegien vom 3. De- 
zember 1860. (Gesetz Samml. Nr. 5. für 1861. S. 69. ff.) und vom 30. März 
1863. (Gesetz Samml. Nr. 14. für 1863. S. 254. ff.) genehmigten Anleihen von 
je 60,000 Thalern, zusammen 120/000 Thalern, noch erforderlichen Geldmittel 
im Wege einer weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag 
der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins- 
kupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem an- 
genommenen Betrage von 25,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen 
weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden 
hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung 
von Obligationen zum Betrage von 25,000 Thalern, in Buchstaben: fünfund- 
zwanzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
5000 Thaler à 1000 Thaler, 
15,000 à 50 
5000 é". 100 " 
= 25)000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
ünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
en Folgeordnung spätestens vom Jahre 1880. ab mit wenigstens Eintausend 
Thalern jährlich zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherr- 
liche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber 
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des 
Eigenthums nachweisen zu dürfen) geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
Johrgang 1867. (Nr. 6743) 162 er- 
Ausgegeben zu Berlin den 5. August 1867.
	        
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