Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Mai 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenpliftz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Preußen, Negierungebezirk Königsberg. 
Obligation 
(III. Serie) 
des Pr. Holl'änder Kreises 
Littr ——-p-.- 
über . . . . . . . Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des unter bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 
28. Dezember 1866. wegen Aufnahme einer weiteren Schuld von 25,000 Thalern 
bekennt sich die stindische Kommission für den Sausseeau es Pr. Holländer Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige b Seitens des Gläu- 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld vot Thalern 
Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit Pro- 
zent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 25,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1880. ab mit wenigstens 1000 Thalern jährlich, welche vom Kreise auf- 
gebracht werden. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt, sobald die Hälfte der ersten Serie 
von 60,000 Thalern amortisirt ist, p#tesiens vom Jahre 1880. ab in dem 
Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen 
soll, öffentlich bekanmt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei 
und
	        
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