Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6744.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Juni 1867.), betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee 
von Pogorzella, im Kreise Krotoschin, nach Sandberg, im Kreise Kröben, 
zum Anschluß an die Gostyn-Borecker Kreis-Chaussee. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis.- 
Chaussee von Pogorzella, im Kreise Krotoschin Regierungsbezirk Posen, nach 
Sandberg, im Kreise Kröben, zum Anschluß an die Goftyn Berechrr Kreis-Chaussee, 
Seitens des Kreises Krotoschin * habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise 
Krotoschin das guireiseerl für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grund- 
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs- 
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vor- 
schriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem gedachten Kreise 
egen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das 
Ret zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die 
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, cinschließlich der in dem- 
selben enthaltenen Bestimmungen über die Vesreiungn, sowie der sonstigen die Er- 
bebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den 
taats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen 
840. ange angten Belimmungen 
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1 
traße zur Anwendung 
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte 
kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz -Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 24. Juni 1867. 
Wilhelm. 
Mür den abwesenden 
inister für Handel rc. 
Frh. v. d. Heydt. v. Selchow. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
(Fr. 44—“51 (Nr. 6745.)
	        
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