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(Nr. 6744.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Juni 1867.), betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee
von Pogorzella, im Kreise Krotoschin, nach Sandberg, im Kreise Kröben,
zum Anschluß an die Gostyn-Borecker Kreis-Chaussee.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis.-
Chaussee von Pogorzella, im Kreise Krotoschin Regierungsbezirk Posen, nach
Sandberg, im Kreise Kröben, zum Anschluß an die Goftyn Berechrr Kreis-Chaussee,
Seitens des Kreises Krotoschin * habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise
Krotoschin das guireiseerl für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grund-
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vor-
schriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem gedachten Kreise
egen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das
Ret zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, cinschließlich der in dem-
selben enthaltenen Bestimmungen über die Vesreiungn, sowie der sonstigen die Er-
bebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den
taats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen
840. ange angten Belimmungen
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1
traße zur Anwendung
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz -Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 24. Juni 1867.
Wilhelm.
Mür den abwesenden
inister für Handel rc.
Frh. v. d. Heydt. v. Selchow.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Fr. 44—“51 (Nr. 6745.)