Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6746.) Allerhöchster Erlaß vom 12. Juli 1867., betreffend die Feststellung der Spe 
ziallinie und die Gestattung der Anwendung des Enteignungsverfahrens 
auf den in das Preußische Gebiet fallenden Theil der Leer-Oldenburger 
Eisenbahn. 
B. Rückgabe der Anlagen Ihres Berichts vom 3. Juli d. J. genehmige 
Ich mit Bezug auf den mit der Großherzoglich Oldenburgischen Staatsregierung 
unterm 17. Imr 1867. (Gesetz= Samml. S. 441.) abgeschlossenen Staats- 
vertrag, daß die danach von der gedachten Regierung auszuführende Eisenbahn 
von Oldenburg. nach Leer die beiderseitige Landesgrenze bei Holtgast, in Anleh- 
nung an die Nordseite des Wegedammes durch den dortigen Hammerich, über- 
schreitet, hiernächst nördlich an Detern und Stickhausen — südlich von Filsum 
und Nortmohr — vorbeiführt, die Chaussee von Leer nach Aurich zwischen den 
Orten Loga und Logaberum kret und an der Nordseite des bestehenden Bahn- 
hofes bei Leer endet. Insoweit die zur Anlage der Bahn auf diesseitigem Ge- 
biete erforderliche vorübergehende oder bleibende Abtretung des Grundes und 
Bodens, sowie die dazu etwa nöthige Aufhebung von Gerechtsamen im Wege 
gütlicher Vereinbarungen zwischen der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung 
und den Betheiligten nicht zu erreichen ist, gestatte Ich #ugleih, daß das Ent- 
eignungsverfahren eintritt, welches zur Zeit des Baues der in Rede stehenden 
Eisenbahn bei Anlegung von StaatsSeisenbahnen in dem Gebiete des ehemaligen 
Königreichs Hannover zur Anwendung kommt. — 
bri Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu 
ringen. 
Ems, den 12. Juli 1867. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 6747.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Juli 1867., betreffend die Uebertragung der Ver- 
waltung des vormals Hessen- Homburgischen Hypothekenamtes zu Meisen- 
heim an den Hypothekenbewahrer zu Simmern. 
Ar# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 13. d. M. genehmige 9ch daß die 
Verwaltung des für den Bezirk des vormals esen. Homburzis en Oberamtes 
Meisenheim bestehenden Hypothekenamtes zu Meisenheim unter Verlegung des 
(Nr. 6746—6748.) i-
	        
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