Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Der Mehrbedarf ist nöthigenfalls durch Gemeinde-Umlagen nach dem Fuß 
der direkten Staatssteuern aufzubringen. 
Die Volksschullehrer selbst bleiben von diesen Umlagen befreit. 
Lichmhich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Ems, den 29. Juli 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Mühler. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6750.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Zeitz, Regierungsbezirks Merseburg, zum Betrage von 45,000 Thalern. 
Vom 24. Juni 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen # 
Nachdem der Magistrat der Stadt Zeitz im Einverständniß mit der dortigen 
Stadtverordneten-Versammlung darauf angetragen hat, zum Bau einer Bürger- 
schule und zur Tilgung von Kriegskosten eine Anleihe von 45,000 Thalern auf- 
nehmen und zu diesem Zwecke aui jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons ver- 
schene und Seitens der Gläubiger unkündbare Stadt-Obligationen ausgeben 4 . 
ürfen, ertheilen Wir in Genärfe des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
Gesetz Samml. für 1833. S. 75.) durch 6" enwärtiges Privilegium zur Aus- 
ellung und Verausgabung von 45,000 halern Seitzer Stadt. Obligationen, 
welche nach dem anliegenden Schema in 450 Apoints à 100 Thaler auszufer- 
üigen, mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen und, anhebend mit dem Jahre 
1870., nach dem festgestellten Tilgungsplane durch Ausloosung oder auch durch 
Ankauf mit mindestens Einem Prozent der Kapitalschuld unter Zuwachs der 
durch die successive Tilgung der letzteren herbeigeführten Zinsenersparnisse, sowie 
unter späterem Hinzutritt derjenigen jährlichen 7000 Thaler, welche 8 Amorti-- 
sation und Verinsing der mittelst Unseres Privilegiums vom 2. August 1858. geneh- 
migten Gasbeleuchtungs-Anleihe der Stadt Zeitz von 50,000 Thalern ausgesetzt 
sind und zu diesem Zwecke vom Jahre 1896. ab nicht mehr erforderlich sein wer- 
en, spätestens bis zum Jahre 1900. zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte 
ritter, Unsere landesherrliche Eenebmigun ) ohne jedoch dadurch den Inhabern 
der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens 
des Staates zu bewilligen. u 
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