Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Bis zu dem Tage, wo Folcergesabr das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährigen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, von heute an ge- 
rechnet, mit fünf Prozent jährlich in Preußisch Kurant verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des itals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schul verschreibung, bei 
Err imsress zu Krotoschin in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins 
olgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzu- 
liefern. Für die schlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abge oßen 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nuch em 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, seut die innerhalb vier Jahren nach 
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zin- 
sen verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener und vernichteter Schuld- 
oechehunge erfolgt nach den auf die Staatsschuldscheine Bu habenden 
Vo sriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Psebeis und 
der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere I#. 1. bis 12. mit 
nachstehenden näheren Bestimmungen: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Ma- 
gistrate zu Krotoschin gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschäfte 
und Befugnisse zustehen, welche nach der angeführten Verordnung dem 
Schatministerium zukommen, gegen die Verfügumg des Magistrats findet 
Rekurs an die Königliche Regierung zu Posen statt; 
b) das gim G. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen Kreisgerichte 
u Krotoschin; 
c) 8 in den IS#g. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen geschehen 
durch diejenigen Blätter, durch welche die ausgeloosten Obligationen be- 
kannt gemacht werden; 
d) an die Stelle der im §. 7. erwähnten sechs Zahlungstermine treten vier, 
und an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten Zahlungstermins tritt 
der fünfte. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei uns anmeldet und den aügesahten elh der Zinskupons 
durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise dar- 
thut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis 
dahin nicht vorgekommenen Pinskugons en Quittung ausgezahlt werden. 
Mit ner Schuldverschreibung 8 Ssheuone für die nächsten fünf 
Fahre ausgegeben. Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der 
ämmoreikaff der Stadt Krotoschin gegen Ablieferung des der älteren Zins- 
kupons-Serie beigedruckten Talons. 
Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung 
rechtzeitig geschehen ift. 
Ichrgung 1867. (Nr. 6751.) 164 Zur
	        
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