Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Sollte es demnächst etwa erforderlich werden, eine oder mehrere Stauschleusen 
in dem Ableitungsgraben anzulegen, um den in der Meliorationsfläche belegenen 
Grundstücken die erforderliche Feuchtigkeit zu erhalten, so werden dieselben gleich- 
falls auf gemeinschaftliche Kosten der Genossenschaft ausgeführt und unterhalten. 
An der künftigen Unterhaltung des aus den Lubiner Seen durch die 
Probsteiländereien von Lubin führenden, nach dem Meliorationsplane zu vertiefen- 
den und zu verbreitenden Ableitungsgraben nimmt die Probstei Lubin md und 
ist das Theilnahmeverhältniß zwischen der Sozietät und der Probstei für die ganze 
innerhalb der Probsteiländereien belegene Grabenstrecke, deren bisherige Unter- 
haltung nach dem Rezesse über die gutsherrlich bäuerliche Regulirung von Lubin 
der Probstei oblag, mit Rücksicht auf die diesfälligen Bestimmungen des Rezesses 
und die Grundsätze des F. 23. des Vorfluth-Ediktes vom 15. November 1811. 
durch ein nach F. 22. Ssequ. des Vorfluth-Ediktes abzuhaltendes schiedsrichterliches 
Verfahren festzustellen. Die Unterhaltung der zu den probsteilichen Grundstücken 
über den Ableitungsgraben vorhandenen Zugangsbrücken — nach deren auf Kosten 
der Sozietät auszuführenden Verbreitung — übernimmt in den vergrößerten 
Dimenssonen anz ausschließlich die Probstei Lubin. 
Durch as oben angedeutete schiedsrichterliche Verfahren bleibt im Mangel 
von Einigung das Theilnahmeverhältniß an der auf Kosten der Sozietät zu ver- 
breitenden, über den Ableitungsgraben auf dem Kosten-Gostyner Wege führenden 
Brücke zwischen den bisherigen Baupflichtigen und der Sosiett festzustellen. 
Sollten sich bei der Ausführung des Meliorationsplanes oder rücksichtlich 
demnächstiger Herstellung von Stauschleusen Streitigkeiten darüber ergeben, welche 
Anlagen von der Genossenschaft zu machen sind, oder wie die Ausführung zu 
bewirken ist, so entscheidet darüber nach Anhörung des Vorstandes und der Be- 
theiligten die Regierung zu Posen. 
G. 3. 
Die Kosten zur Ausführung des Meliorationsplanes und etwaiger Stau- 
schleusen, imgleichen die Unterhaltungskosten der gemeinschaftlichen Anlagen wer- 
den von den Genossen des Verbandes durch Geldbeiträge nach Maaßgabe des 
Katasters aufgebracht. 
In dem Kataster sind die betheiligten Grundstücke nach Verhältniß des durch 
die Melioration abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vortheils in drei 
Klassen zu theilen, von denen ein Preußischer Morgen 
der 1. AKase zu drei Theilen, 
der 2. Klasse zu zwei Theilen, 
der 3. Klasse zu Einem Theile 
heranzuziehen ist. 
Die Aufstellung des Katasters erfollt durch zwei von der Regierung er- 
nannte Boniteure unter Leitung des Königlichen Kommissarius, welcher sich bei 
dem Einschähungsgeschäfte zeitweise durch einen Feldmesser vertreten lassen kann. 
Das Kataster ist den Rittergutsbesitzern und den Vorständen der Gemeinden, 
welchen die übrigen Betheiligten angehören, extraktweise mitzutheilen und bei dem 
Landrathe des Kostener Kreises vier Wochen lang offen zu legen. Nur binnen 
dieser
	        
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