Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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dieser Frist können Beschwerden gegen das Kataster erhoben werden. Dieselben 
sind bei dem Landrathe des Kostener Kreises anzubringen. Die Zeit der Offen- 
*nm ist vor deren Beginn durch das Amtsblatt und außerdem in ortsüblicher 
eise bekannt zu machen. 
Der Landrath Kostener geiles hat die Beschwerden unter QZuziehung des 
Beschwerdeführers, eines Mitgliedes des Vorstandes und geeigneter Sachverständigen 
zu untersuchen. Die Sachverständigen sind von der Regierung zu Posen zu 
ernennen. · 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und 
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht; 2 beide Theile mit dem Resultate 
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt, anderenfalls werden die 
Akten der Regierung zu Posen zur En chedung eingereicht. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Regierungs- 
entscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten zulässig. ird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten 
derselben den Beschwerdeführer. 
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung zu Posen ausgefertigt 
und dem Landrathe des Kostener Kreises zugesendet. 
Auf Grund des Katasters werden die Heberollen aufgestellt. 
So lange das Kataster in der oben vorgeschriebenen Weise nicht festgestellt 
ist, können nach Maaß gab- der im Besitzstandsregister — gefertigt durch Kreis- 
baumeister Rose vom 29. April 1866. — als betheiligt bei der Melioration an- 
genommenen Flächen, jedoch mit Ausschluß der Seeflächen, Beiträge ausgeschrieben 
und eingezogen werden, vorbehaltlich späterer Ausgleichung. 
KC. 4. 
. Die Flächen des großen und kleinen Lubiner Sees bleiben, als zur Zeit 
nicht beitragspflichtig, in dem nach F. 3. aufgestellten Kataster außer Ansatz. 
Werden bisherige Seeflächen in Folge der Senkung des Wasserspiegels 
wasserfrei, so hat der Genossenschaftsvorstand den Umfang der diesfälligen Flächen 
nach Ablauf eines Jahres nach Ausführung der Seesenkung feststellen zu lassen. 
Nach Ablauf von vier Jahren nach Ausführung der Seesenkung sind die 
wasserfrei gewordenen früheren Seeflächen nach dem im F. 3. geordneten Ver- 
fahren einzuschätzen und nach Feststellung der Beitragspflichtigkeit und Einschätzung 
aachträgich in das Kataster aufzunehmen. 
ach erfolgter Aufnahme in das Kataster faben die Besitzer der dies- 
fälligen Flächen an Neubaukosten, d. i. an Kosten der Ausführung des Melio- 
rationsplanes, pro Morgen den gleichen Betrag, welcher pro Morgen der gleichen 
Klasse von den übrigen Verbandemitgliedern aufgebracht worden ist, nachträglich 
zur Verbandskasse zu zahlen, welche eingehende Summe nach Bedürfniß des Ver- 
bandes zu verwenden ist. Von dem nach erfolgter Aufnahme in das Kataster 
kommenden 1. Januar ab nehmen die Besitzer der aufgenommenen früheren See- 
ichen an der Unterhaltung der Verbandsanlagen und etwaigen Neubaukosten 
ntheil, und zwar in demselben Verhältnisse, wie die Besitzer der übrigen beitrags- 
pflichtigen Flächen der gleichen Katasterklassen. 
(Xr. 6752.) 5. ö.
	        
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