Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1263 — 
(Nr. 6756.) Verordnung wegen Einführung der gesetzlichen Vorschriften über die Besteuerung 
des Braumalzes im Jadegebiet. Vom 26. Juli 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. 
verordnen für das Jadegebiet, was folgt: 
ß. 1. 
Vom 1. Juli d. J. ab werden auf Grund der Bestimmung im 8. 1. des 
Gesetzes vom 14. Mai 1855., die Einführung und Publikation der Gesetze im 
Jadegebiet betreffend (Gesetz= Samml. S. 306.), die in dem Gesetze und der 
Ordnung wegen Besteuerung des inländischen Branntweins, Braumalzes u. s. w. 
vom 8. Februar 1819. (Gesetz Samml. S. 97. und 102.) enthaltenen Bestim- 
mungen über die Besteuerung des Braumalzes nebst den später darüber ergangenen 
erläuternden, ergänzenden und abändernden Vorschriften in Kraft gesetzt. 
KC. 2. 
Unser Finanzminister und Unser Marineminister sind mit der Ausführung 
dieser Verordnung beauftragt. 
kurbundh unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Ems, den 26. Juli 1867. 
(LI. S)Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. 
  
(r. 6756—6757 Nr. 6757.)
	        
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