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(Nr. 6767.) Allerhöchster Erlaß vom 26. Juli 1867., betreffend das Verfahren in den durch
die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866. (Gesetz= Samml.
S. 555. 875. 876.) der Monarchie einverleibten Candestheilen bei Anträgen
ausländischer Behörden auf Auslieferung verfolgter Personen.
Auf Ihren Bericht vom 20. Juli d. J. bestimme Ich hierdurch für das Ge
biet der durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866. (Gesetz-
Samml. S. 555. 875. 876.) der Monarchie einverleibten Landestheile, daß bei
Anträgen ausländischer Behörden auf Auslieferung Ferfelter Personen hinsicht-
lich des Erfordernisses Ihrer Genchmigung, zur Ausführung des Ansuchens die
vu den älteren Landestheilen bestehenden Vorschriften zur Anwendung kommen
ollen.
Diesem Meinem Erlasse gemäß, welcher mit dem 1. September d. J. in
Kraft tritt und durch die Gelet ammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen
ist, haben Sie, der Justizmin er, die Beamten der Staatsanwaltschaft, durch
welche in Strafsachen die Erledigung der Requisitionen ausländischer Behörden
zu erfolgen hat, mit Anweisung zu versehen.
Alle entgegenstehenden Bestimmungen der bisherigen Landesgesetze, ins-
besondere das Frankfurter Gesetz, das Verfahren bei Vuslieferungsgesuchen aus-
wärtiger Regierungen oder Behörden betreffend, vom 6. Juni 1866., treten mit
dem genannten Zeitpunkte außer Wirksamkeit.
Ems, den 26. Juli 1867.
Wilhelm.
Gr. zur Lippe.
Zugleich für den Minister der auswärtigen
Angelegenheiten.
An die Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz.
Redigirt im Bürean des Staats-Ministeriums.
Berlin) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Sofbuchdruckeret
(N v. Decker).