Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

4  Geschichtliche  Einleitung.  83

worden.  Im  Jahre  1460  halten  ihn  auch  die  schleswig--holsteinischen  Stände  zum  Herzog  der  gleichzeitig
  untrennbar  miteinander  verbundenen  Herzogtümer  Schleswig-Holstein  gewählt.  Seildem
standen  die  Herzogtümer  Schleswig--Holstein  durch  Personalunion  in  Verbindung  mit  Dänemark
Indem  1474  Holstein  zu  einem  Reichsfürstentum  erhoben  wurde,  trat  der  hier  herrschende  Zweig
des  Oldenburger  Gesamthauses,  Christian  I.  und  seine  Nachkommen,  in  den  Reichsfürstenstand,
während  der  in  den  Stammlanden  herrschende  jüngere  Zweig  bis  zu  seinem  Aussterben  1676  nur
reichsgräflichen  Charaster  behielt.  Innerhalb  der  alteren  mit  Dänemark  verbundenen  Linie  Christian
  I.  kral  nuun  1344  eine  zweite  wichtige  Teilung  ein.  Während  die  dänische  Königswürde  bei
dem  älteren  Sohne  Friedrichs  l.  (1  1533),  dem  König  Christian  III.  verblicb,  kam  es  in  bezug  auf
die  Herzoglümer  1544  zu  einer  Teilung  zwischen  ihm  und  seinem  jüngeren  Bruder  Herzog  Adolf.
Letzterer  wurde  der  Stammvater  des  Hauses  Holstein-Gottorp.  Wenn  auch  die  Regierung  der  Herzogtümer
  den  königlichen  Herzögen  und  den  Gottorpern  gemeinsam  bleiben  und  nur  eine  Teilung
der  Revenuen  und  nicht  der  Slaatsgewalt  eintreten  sollte,  so  erhiell  doch  der  Stammvater  des
Hauses  Gottorp,  Herzog  Adolf,  in  mehreren  Querstreisen  einen  Anteil  zur  Nutzung  sowohl  in  Schleswig
  wie  in  Holstein.  Damit  war  die  Linie  Holstein-Gottorp  als  ein  Spezialhaus  konstitniort.
Zwischen  der  älteren  königlichen  Linie,  von  der  sich  übrigens  noch  eine  ganze  Reihe  jüngerer  herzoglicher
  Nebenlinien  absonderten,  und  dem  Hause  Holstein-Gottorp  walteten  nun  in  den  Herzogtümern
mehr  als  zweihundert  Jahre  dauernde  Streitigkeiten.  Eine  Weile  schien  es  beinahe,  als  solle  dic
alte  herzogliche  Liniec  Holstein-Gottorp  ihren  Besitz  in  Deutschland  überhaupt  ganz  verlieren.  Nicht
nur,  daß  es  wic  oben  gesagt,  bei  dem  Aussterben  der  gräflichen  Linic  in  Oldenburg  und  Delmenhorst
mit  dem  Tode  von  Anton  Günther  (11667)  der  Krone  Dänemark  gelang,  unter  gänzlichem  Ausschluß
  von  Holstein-Gottorp  die  Stammlande  ganz  für  sich  zu  erwerben,  Holstein-Gottorp  wurde
dann  auch  aus  Schleswig  von  Dänemark  herausgedrängt  und  konnte  sich  in  Holstein  nur  noch  mühsam
  mit  Hilse  des  Deutschen  Reiches  behaupten.  Dann  aber  sticgen  gerade  die  Gottorper  auf  zu
ungeahntem  Glanze,  indem  nämlich  das  Haupt  ihres  altesten  Zweiges  als  Enkel  Peters  des  Großen
von  dessen  Tochter,  der  Kaiserin  Elisabeth,  unter  dem  Namen  Peter  III.  auf  den  rusüschen  Kaiserthron
  berusen  wurde  (1762),  während  schon  etwa  ein  Jahrzehnt  früher,  1751,  ein  anderer  Verkreter
des  Gottorpschen  Stammes  auf  den  schwedischen  Königsthron  gelangt  war.  Durch  diesc  einflußreiche
  Stellung  gelang  es  den  Gottorpern  auch  in  Deutschland  ihre  Stellung  zu  konsolidieren,  indem
  nämlich  der  Vertreier  der  gottorpischen  Ansprüche  in  Schleswig-Holstein,  der  Großfürst  und
spätere  Kaiser  Paul  l.  von  Rußland,  oin  Urenkel  Peters  des  Großen,  den  sogen.  Dofinilivvertrag
vom  21.  Mai  und  1.  Juni  1773  mit  Dänemark  schloß.  Schon  in  dem  provisorischen  Traktate  vom
11./22.  April  1767  hatte  die  Kaiserin  Katharina  für  sich  und  als  Vormünderin  ihres  Sohnes  gegen
gewisse  Entschädigungen  auf  den  gottorpischen  Anteil  an  Schleswig  zugunsten  von  Dänemark
verzichtet  und  die  Zession  des  großfürstlichen  Anteils  an  Holstein  gegen  die  Uebertragung  der  seit
1676  mit  Däncmark  verbundenen  oldenburgischen  Stammlande  zugesagt.  Mündig  geworden,
bestätigte  der  Grosfürst  Paul  diese  Abmachungen  in  dem  vorerwähnien  Definilivvertrag,  der  alsbald
  vollzogen  wurde.  So  hatte  das  Haus  Holstein-Gottorp  freiwillig  ieine  Stellung  in  Schleswig-Holstein
  aufgegeben  und  dafür  die  alten  Grasschaften  Oldenburg  und  Delmenhorst  gewonnen.
Der  Erwerb  geschah  von  der  älteren  Linie  des  Hausos  Gotlorp.  Hier  war  nämlich  auch  1694  eine
Teilung  eingetreten.  Die  von  Friedrich  IV.  abstammende  ältere  Linic  war,  wie  gesagt,  auf  den
russischen  Thron  gelangt.  Die  füngere  Linie  auf  Christian  August,  Bischof  von  Lübeck  (7  1726)
zurückgehend,  wurde  repräsentiert  durch  den  König  Adolf  Friedrich  von  Schweden,  der  schon  in  den
Verlrägen  von  1719  und  1750  als  Kronprinz  Dänemark  gegenüber  auf  Schleswig  verzichtet  und  in
den  Umtausch  von  Holstein  gewilligt  hatte,  und  durch  seine  Brüder  Friedrich  August,  Bischof  von
Lübeck,  und  Georg  Ludwig.  Auch  letztere  beiden  traten  dem  Austauschvertrage  der  russischen  Gottorper
  mit  Dänemark  vollkommen  bei.  Denn  der  fragliche  Austaunschvertrag  war  zu  ihren  Gunsten
geschlossen,  um  der  jüngeren  Linic  des  Hauses  Holstein-Gottorp  „zu  einem  anständigen  Etablissement
zu  verhelsen".  Von  dieser  jüngeren  sogen.  bischöflich-lübeckischen  Linic  erschien  natürlich  der  in
Schweden  regierende  König  Adolf  Friedrich  samt  Nachkommen  wohlversorgt,  ist  doch  der  schwedische
Thron  erst  mit  dem  kinderlosen  Tode  Karls  XIII.  1818  dem  Hause  Holstein-Gotlorp  verloren  gegangen.
  Die  Uebertragung  der  oldenburgischen  Stammlande  erfolgte  also  an  den  zweiten  Verlkreter
der  jüngeren  Linie,  den  Bischof  Friedrich  August  von  Lübeck.  Ihm  wurden  die  Grasschaften  übertragen
  durch  förmliches  Zessionsinstrument  vom  8./19.  Juli  1773.  Bei  der  laiserlichen  Bestätigung  dieser
Uebertragung  unter  dem  27.  Dezember  1774  wurde  die  Lehensfolge  in  die  Grasschaften  beim  Abgange
  des  Bischofs  und  seiner  Leibeserben  auf  seinen  jüngeren  Bruder  Georg  Ludwig  ausgedehnt,
dessen  Deszendenz  sich  auch  heute  noch  im  Besitze  des  Landes  besindet.  Durch  ein  koaiserliches
Diplom  vom  29.  Dezember  1774  wurden  die  Grasschaften  Oldenburg  und  Delmenhorst  zu  ecinem