Naturalverpflegung im Frieden. 4585
u a leichung stattgehabten Mehr- oder Minderempfangen.
ie gegen den Etat und ohne besondere Genehmigung erhobenen Rationen
resp. a enthatje müssen mit den für das betreffende Halbjahr festgesetzten Rationsvergütigungssätzen
und einem Zuschuss von 25 Procent entschädigt werden, falls die
Usberhebung nicht durch Minderempfang bis zum Schluss des drittfolgenden Monats
ausgeglichen werden kann. (Allerh. Kab.-O. v. ?. Augnst 1360.)
. 132. Unterbliebene Naturalerhebung von Rationen darf nur bis zum Sohluss
des laufenden Monats durch Nachempfang ausgeglichen werden. Bationsbereohtigten
Officieren und Militärbeamten kann über diesen Termin hinaus der Minderempfang in
Gelde vergütet werden.
Zweiter Abschnitt.
Bestimmungen über die Art der Gewährung der Gebührnisse, das
Liquidations- und Kontrolwesen.
A. Art der Gewährung der Gekührnisse.
L Gewährung der Naturalien.
$. 133. Die Erhebung der Naturalien bei Magasin-Verwaltungen und Lieferungs-Unternehmern
erfolgt auf Grund von Quiltun
$ 137. Die Quitsungen der nicht regimentirten Ofßciere und Militär-Basmten sowie
der Militärpersonen unteren Grades, welche keinem Truppentlieil angehören, müssen
alle die Gebühr bestimmenden oder abändernden Verhältnisse ergeben.
6. 138. Eine ausnahmsweise und nur unter besonderen Verhältnissen zulässig>
Erbebung muss in der Quittung als solche bezeichnet und begründet werden. d
Quittungen über den Rations Empfang für Pferde verstorbener Officiere und Militär-Beamten
ist das Vorhandensein der Pferde durch eine ein Dienstsiegel führende Behörde
za bescheinigen.
$. 139. Ueber Empfänge gegen Bezahlung muss besondere Qaittung ausgestellt
und in derselben jedesmal angegeben werden, ob die bestimmungsmässige Vergätigung
schon bezahlt ist.
Zu %. 140. Fourage-Quittung. Dienstverhältniss (Augabe der Ernennungs-Ordre,
frühere Charge), Berechtigung zum Rations- Empfang pro .. . .„, erfolgter Rationsempfaug,
Quittung.
$. 143. Die Brotportionen werden in ganzen Broten von 5 Pfd. 19 Loth, die Portion
von I Pfd. 12 Loth von 4 zu 4, die von 1 Pfd. 20 Loth von 3 zu 3 Tagen aus-$.
144. Die Erhepungstermiue für die Fourage richten sich nach den Lokalverbältnissen
und deu den Truppen zu Gebote stehonden Aufbewahrungsräumen. — Einseine
Rationsempflnger dürfen die Fourage für den ganzen laufenden Monat im Voraus
ben. \
6. 145. Auf dem Marsche, sowie am Kommandoorte bestimmen die Verhkltnisse
die Erhebung des Brotes und der Fourage. Bei lüugerem Aufenthalte am. Kommandoorte
treten die für die Garnisou gegebeucn Bestimmungen in Kraft.
146. Bei Manörern und sonstigen Truppenzusammenziehungen wird die Art
der Erhebung der Naturalien jedesmal besonders festgesatzt.
147. enu in (ler bisherigen Empfangsweise durch Verlassen der Garnison oder
andere Verhältnisye eine Unterbrechung oder eine wesentliche Veränderung eintritt, muss
den Magazin-Verwaltungen und Lieferungs-Unternehmern davon vorber durch die 'Fruppentheile
resp. einzelnen Enipfänger Kenntniss gegeben worden.
Zu &. 153. Beschaffenheit der vonMi V 18 resp.
Lieferungs- Unternehmern zu verabreiehenden
Naturalien.
Das Brot muss gut ausgebacken sein, einen kräftigen angenehmen Geruch und
Geschmack haben. nicht knirschen, keine unaufgelösteu Mehltheile entlialteu und nicht
teigig, klitechig oder wasserstreiig sein; es darf keine zu starke oder schwarze Rinde
baben, und,diese von Jder Kruse, die durchweg locker sein muss, niobt getreunt oder
abgebacken sein. — Das Brot von 5 Pfd. 18 Loth muss dergestalt vollwichtig ansgebscken
sein, dass es am zweiten und dritten Tage, wo die Verausgabung desselben im
und soweit os der Bückerei-Betrieb irgend zulässt, zu erfolgen hat, nur einen
Gewichtsverlust bis zu 2 Luth zeigt, der nich bei Mterem Brote bis auf 4 Loth steigern
darf. — Bei Hand- oder Krausbroten ist, der stärkeren Verdunstung der Wassertheile
wegen, der Gewichtsverlust im Ofen grösser, als bei Mittelbroten, doch wird dadurch
an der Nahrungsfähigkeit nichts verloren.