Metadaten : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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stoffe  ((a.  A.  1.  Gruppe  a))  mit  Sprengkapseln  (Ib.  Ziffer  4  a))  zulässig,
  wenn  diese  nach  den  Vorschriften  unter  Ib.  zu  4  Abs.  (s)  ch)  und
Abs.  (5)  a)  verpackt  sind.

(2)  Mit  wasserlöslichen  Nitrokörpern  der  1.  und
3.  Gruppe  der  Sprengmittel  darf  Blei  nicht  in  denselben  Wagen
verladen  werden  (vergleiche  C.  Abs.  (2)).

(3)  Chlorat=  und  Perchloratsprengstoffe  dürfen  nicht  mit
Schwefel-,  Salz=  oder  Salpetersäure  zusammen  in  denselben  Wagen
verladen  werden.

(4)  Kleinere  Sendungen  von  Sprengmitteln  der  2.  Gruppe
dürfen  nur  in  Mengen  bis  insgesamt  200  kg  in  denselben  Wagen
verladen  werden.  Die  Annahme  zur  Beförderung  kann  demgemäß
beschränkt  werden.

(5)  Für  das  Verladen  der  Sprengmittel  der  2.  Gruppe  in
Mengen  über  200  kg  und  der  Sprengmittel  der  3.  Gruppe
ist  noch  folgendes  zu  beachten:

a)  Die  Behälter  müssen  in  den  Eisenbahnwagen  so  fest  lagern,
daß  sie  gegen  Scheuern,  Rütteln,  Stoßen,  Umkanten  und
Herabfallen  aus  oberen  Lagen  gesichert  sind.  Insbesondere
dürfen  Tonnen  nicht  aufrecht  gestellt,  sie  müssen  vielmehr
gelegt,  gleichlaufend  mit  den  Längsseiten  des  Wagens  verladen
  und  durch  Holzunterlagen  unter  Haardecken  gegen
jede  rollende  Bewegung  gesichert  werden.

b)  Die  Wagen  dürfen  nur  bis  zu  zwei  Dritteln  ihres  Ladegewichts
  beladen  werden.

c)  Es  dürfen  nur  Mengen  bis  zu  1000  kg  mit  anderen  Gütern
zusammen  verladen  werden,  vorausgesetzt,  daß  letztere  nicht
leicht  entzündlich  sind  und  nicht  früher  als  die  Sprengmittel
  ausgeladen  werden.

d)  Die  Sprengmittel  dürfen  nicht  von  den  Güterböden  oder
Gütersteigen  aus,  sondern  müssen  auf  möglichst  abgelegenen
Seitensträngen  und  tunlichst  kurz  vor  Abgang  des  Zuges,
mit  dem  sie  befördert  werden  sollen,  verladen  werden.  Das
Verladen  hat  der  Absender  unter  sachverständiger  Aussicht
zu  besorgen.  Die  besonderen  Ladegeräte  und  Warnungszeichen
  (Decken,  Flaggen  oder  dergleichen)  sind  vom  Absender
  herzugeben  und  werden  dem  Empfänger  mit  dem
Gute  ausgeliefert.

e)  Unberufene  sind  von  dem  Verladungsplatze  fernzuhalten
und  dieser  ist,  wenn  ausnahmsweise  bei  Dunkelheit  verladen
wird,  mit  fest=  und  hochstehenden  Laternen  zu  erleuchten,
die  aber  nicht  mit  Petroleum  gespeist  sein  dürfen.

f)  Beim  Verladen,  insbesondere  von  Patronen  aus  Dynamit,
sind  Erschütterungen  sorgfältig  zu  vermeiden;  insbesondere
dürfen  die  Behälter  nicht  gerollt  oder  geworfen  werden.

(6)  Schießmittel  der  2.  Gruppe  sowie  gut  durchgelatinierte
  Pulverfäden  und  daraus  hergestellte  Fabrikate,  nach  der
Vorschrift  unter  A.  d)  verpackt,  dürfen  nur  in  Mengen  bis  zu
200  kg  Rohgewicht  in  einen  Eisenbahnwagen  zusammen  verladen,
andere  Sprengstoffe  dürfen  nicht  beigeladen  werden.  Die  Annahme
zur  Beförderung  kann  demgemäß  beschränkt  werden.

(7)  Für  das  Verladen  von  Schießmitteln  der  2.  Gruppe,
die  nicht  nach  A.  d)  verpackt  sind,  gelten  die  Vorschriften  des  Abs.  (5).

Für  die  Sprengmittel  der  2.  Gruppe  in  Mengen  über  200  kg  und  für  die
Sprengmittel  der  3.  Gruppe  sowie  für  Schießmittel  der  2.  Gruppe,  die  nichr  nach
der  Vorschrift  unter  A.  d)  verpackt  sind,  ist  noch  folgendes  zu  beachten: