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stoffe ((a. A. 1. Gruppe a)) mit Sprengkapseln (Ib. Ziffer 4 a)) zulässig,
wenn diese nach den Vorschriften unter Ib. zu 4 Abs. (s) ch) und
Abs. (5) a) verpackt sind.
(2) Mit wasserlöslichen Nitrokörpern der 1. und
3. Gruppe der Sprengmittel darf Blei nicht in denselben Wagen
verladen werden (vergleiche C. Abs. (2)).
(3) Chlorat= und Perchloratsprengstoffe dürfen nicht mit
Schwefel-, Salz= oder Salpetersäure zusammen in denselben Wagen
verladen werden.
(4) Kleinere Sendungen von Sprengmitteln der 2. Gruppe
dürfen nur in Mengen bis insgesamt 200 kg in denselben Wagen
verladen werden. Die Annahme zur Beförderung kann demgemäß
beschränkt werden.
(5) Für das Verladen der Sprengmittel der 2. Gruppe in
Mengen über 200 kg und der Sprengmittel der 3. Gruppe
ist noch folgendes zu beachten:
a) Die Behälter müssen in den Eisenbahnwagen so fest lagern,
daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und
Herabfallen aus oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere
dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, sie müssen vielmehr
gelegt, gleichlaufend mit den Längsseiten des Wagens verladen
und durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen
jede rollende Bewegung gesichert werden.
b) Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Dritteln ihres Ladegewichts
beladen werden.
c) Es dürfen nur Mengen bis zu 1000 kg mit anderen Gütern
zusammen verladen werden, vorausgesetzt, daß letztere nicht
leicht entzündlich sind und nicht früher als die Sprengmittel
ausgeladen werden.
d) Die Sprengmittel dürfen nicht von den Güterböden oder
Gütersteigen aus, sondern müssen auf möglichst abgelegenen
Seitensträngen und tunlichst kurz vor Abgang des Zuges,
mit dem sie befördert werden sollen, verladen werden. Das
Verladen hat der Absender unter sachverständiger Aussicht
zu besorgen. Die besonderen Ladegeräte und Warnungszeichen
(Decken, Flaggen oder dergleichen) sind vom Absender
herzugeben und werden dem Empfänger mit dem
Gute ausgeliefert.
e) Unberufene sind von dem Verladungsplatze fernzuhalten
und dieser ist, wenn ausnahmsweise bei Dunkelheit verladen
wird, mit fest= und hochstehenden Laternen zu erleuchten,
die aber nicht mit Petroleum gespeist sein dürfen.
f) Beim Verladen, insbesondere von Patronen aus Dynamit,
sind Erschütterungen sorgfältig zu vermeiden; insbesondere
dürfen die Behälter nicht gerollt oder geworfen werden.
(6) Schießmittel der 2. Gruppe sowie gut durchgelatinierte
Pulverfäden und daraus hergestellte Fabrikate, nach der
Vorschrift unter A. d) verpackt, dürfen nur in Mengen bis zu
200 kg Rohgewicht in einen Eisenbahnwagen zusammen verladen,
andere Sprengstoffe dürfen nicht beigeladen werden. Die Annahme
zur Beförderung kann demgemäß beschränkt werden.
(7) Für das Verladen von Schießmitteln der 2. Gruppe,
die nicht nach A. d) verpackt sind, gelten die Vorschriften des Abs. (5).
Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und für die
Sprengmittel der 3. Gruppe sowie für Schießmittel der 2. Gruppe, die nichr nach
der Vorschrift unter A. d) verpackt sind, ist noch folgendes zu beachten: