Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1889 — 
utgeschrieben. Zu letzterem Behuf wird der Gesammtbetrag der von der betref- 
enden Fürstenthumslandschaft erhobenen Zinsen der Bestandspfandbriefe des Fonds 
auf die Darlehnsschuldner, welche am Schlusse des vorhergegangenen Zinstermins 
mit einem Antheile am Amortisationsfonds angeschrieben waren, und zwar nach 
Verhältniß dieses Antheils rechrungemäßig vertheilt. Bruchtheile von Pfennigen 
werden bis zur nächsten Vertheilung zurückgestellt. 
DODiie Rechnung über den Fonds wird ganzjährig abgelegt und von dem 
Fürstenthumskollegium revidirt, demnächst aber dem durch drei Meistbetheiligte 
aus der Jahl der Darlehnsschuldner verstärkten Engeren Ausschusse (F. 45.) zur 
Superrevision und Abnahme vorgelegt. 
K. 29. 
Disposition des Darlehnsschuldners über den Amortisationsfonds. 
Wenn der kontirte Antheil eines beliehenen Grundstücks an dem Amorti- 
sationsfonds 
a) den ganzen Betrag des darauf haftenden Darlehns vollständig erreicht 
hat, so wird der Bestand zum Zweck der Abbürdung des Darlehns und 
nur zu diesem Zweck verwendet. 
Bis dahin, während der Amortisationsperiode, findet eine Disposition von 
Seiten des Schuldners über den Fonds, und insbesondere eine Abschrei- 
bung des aufgesammelten Bestandes von der Darlehnsschuld, nur inso- 
weit statt, daß der Schuldner, wenn der vierte Theil seiner Darlehnsschuld 
aufgesummelt ist, das Recht hat, die Tilgung und Abschreibung des glei- 
chen Antheilbetrages seiner Schuld und zwar mit der Wirkung zu ver- 
langen, daß weiterhin Zinsen und Amortisationsbeiträge nur von dem 
noch ungetilgten Betrage der Schuld zu berechnen und zu entrichten bleiben. 
Auf derartige Darlehnsabzahlungen (a. b.) finden die Bestimmungen 
des §. 26. ebenfalls Anwendung. 
J) Der Antheil des Schuldners an dem Amortisationsfonds geht mit dem 
Grundstücke auf jeden neuen Erwerber des letzteren von Rechtswegen. 
über; doch kann von keinem Grundstücksbesitzer über den Fonds anders 
als in der oben bestimmten Weise disponirt, namentlich kann derselbe 
ohne das Grundstuck nicht abgetreten, derselbe auch aus anderen Titeln 
von keinem Dritten, insbesondere nicht von den Hypothekengläubigern, 
noch auch sonst im Wege der Exekution in Anspruch genommen oder 
mit Beschlag belegt werden. 
4) Wenn der Schuldner seine Darlehnsschuld aus anderen Mitteln vollstän- 
dig ablöst, so wird ihm sein kontirter Antheil am Amortisationsfonds 
zu seiner Disposition extradirt. 
b 
Jahrgang 1867. (Nr. 6934) 248 . 30.
	        
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