Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1890 — 
g. 30. 
Kosten. 
An Kosten des Darlehnsgeschäftes hat der Darlehnnehmer zu übertragen 
und zur Kasse der betreffenden Fürstenthumslandschaft zu entrichten: 
a) im Falle eine landschaftliche Abschätzung des Grundstücks oder eine Tax- 
recherche stattgefunden hat, die Kosten derselben, also die Kosten der Ver- 
messung und Kartirung, resp. der Revision des Vermessungswerkes, die 
Kommissionsgebühren und die Gebühren etwa zugezogener Sachverstän- 
diger. Bei Fesisetung dieser Gebühren wird das Selmesser-Reglemment 
vom 1. Dezember 1857. resp. die landschaftliche Gebührenordnung vom 
Jahre 1858. Littr. A. und die Königliche Verordnung vom 29. März 
1844. zum Grunde Pelegt Den dort nicht erwähnten Kreistaxatoren 
9d 7.) werden an Diäten zwei Thaler für jeden Arbeitstag und an 
Reisekosten einschließlich der Reisediäten funfzehn Silbergroschen für jede 
Meile des Hinweges und ebensoviel für jede Meile des Rückweges 
gewährt; 
b) in allen Fällen: 
1) ein Pauschquantum jur Deckung der Korrespondenz= und allgemei- 
nen Kosten nach folgender Skala: bei einem Werthe des Grund- 
stücks bis 1000 Thaler Einen Thaler, bis 5000 Thaler zwei 
Thaler, bis 10,000 Thaler drei bis vier Thaler, bis 50,000 Tha- 
ler drei bis fünf Thaler, 
2) die Kosten der Verbriefung und der hypothekarischen Eintragung 
des Darlehns, vl 
3) an Kosten für Ausfertigung der Neuen Pfandbriefe zwölf Silber- 
groschen für jedes Pfandbriefstück. 
Zur Deckung der Kosten ist der Darlehnsucher verbunden, bei Einleitung 
des Darlehnsgeschäfts einen angemessenen Kostenvorschuß zur Kasse der Fürsten- 
thumölmnoschaft einzuzahlen. 
B. Von den Pfandbriefen. 
g. 31. 
Umfang der Pfandbrief-Emission. 
Für jedes Darlehn, welches nach vorstehenden Bestimmungen bewilligt 
und auf den Namen der Landschaft hypothekarisch ingrossirt worden ist, wird 
ein gleicher Betrag Neuer Pfandbriefe emitlirt. Weiterhin, bei eintretender Ri- 
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