Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1893 — 
nach vorgäneiger öffentlicher Aufkündigung, in den balbiährigen Zins- 
terminen mittelst Baarzahlung des Nennwerthes eingelöset. 
b) Jede von der Landschaft ausgehende Kündigung von Pfandbriefen muß, 
wenn der Einlösungstermin in Johannis eintreten soll, schon im vor- 
gängigen Monat Januar, und wenn derselbe in Weihnachten eintreten 
2l schon im vorgängigen Monat Juli durch dasjenige öffentliche Blatt, 
welches zur Publikation amtlicher Erlasse in der Provim bestimmt ist 
Gur Zeit durch die Regierungs-Amtsblätter), auf Kosten der Landschaft 
veröffentlicht, der Kündigungserlaß auch bei den Schlesischen Landschafts- 
kassen und an den n von Breslau und Berlin ausgehängt werden. 
Ob und in welchen anderen Blättern die Bekanntmachung zu inseriren, 
bleibt dem Ermessen der Generallandschafts-Direktion, von welcher 
dieselbe ausgeht, überlassen. 
In dem Erlasse muß der gekündigte Pfandbrief nach dem Zins- 
satze, der Serie, der Nummer und dem Betrage bezeichnet, der Füllig- 
keitstermin des Kapitals angegeben, die Mussorderung zu sofortiger 
Einlieferung des Pfandbriefes enthalten, die Rechtsfolge der Unter- 
lassung dahin ausgedrückt sein: daß der säumige Inhaber mit dem 
Pfandbriefrechte präkludirt und mit seinen Ansprüchen auf die bei der 
Landschaft zu deponirende Baarvaluta werde verwiesen werden. 
Weiterhin muß im Laufe der Monate Mätz und bezüglich Sep- 
tember die Aufforderung zur Einlieferung durch dasselbe Blatt in Betreff 
aller bis dahin nicht eingelieferten Pfandbriefe und zwar auf Kosten 
der Inhaber derselben wiederholt werden. 
c) Die Inhaber der gekündigten Pfandbriefe sind verpflichtet, dieselben vor 
dem Verfalltermine in der Landschaftskasse abuulien oder postfrei ein- 
zusenden. Ueber die Einlieferung wird von der Landschaft Rekognition 
ertheilt, und gegen Rückgabe dieser im Verfalltermine die Kapitalzah- 
lung geleistet. 
1) Mit den Kapitalbriefen müssen auch entsprechende Zinskupons — soweit 
diese vorausgereicht und am Verfalltermine des Kapitals noch nicht 
fällig sind — murüchgeliefert werden;) für nicht zurückgelieferte wird der 
lice Betrag am Kapitale gekürzt, um weiterhin zur Einlösung dieser 
sehlenden Kupons verwendet zu werden. 
e) Wenn ein gekündigter Pfandbrief nicht spätestens sechs Wochen vor 
dem Fälligkeitstermine, d. i. bis zum 15. Mai, bezüglich 15. November, 
eingeliefert und hiedurch ein Verzug in der rechtzeitigen Jahlung herbei- 
geführt worden ist, so hat der Gläubiger den hieraus entstehenden Zinsen- 
verlust sich selbst beizumessen. 
f) Wenn aber der gekündigte Pfandbrief auch im Fälligkeitstermine und 
längstens bis zum 1. August (für den Johannistermin)) bezüglich 1. Fe- 
bruar (für den Weihnachtstermin) nicht eingeliefert worden ist, so hat 
die Generallandschafts -Direktion die Baarvaluta, nach Entnahme des 
Mer. 693.) dem
	        
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