Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1896 — 
zu melden, widrigenfalls er mit allen Ansprüchen an die Landschaft, 
welche er aus dem Pfandbriefe herleiten könnte, werde präkludirt und 
der Pfandbrief selbst werde amortisirt werden. Die Ladung wird in den 
vorhin bezeichneten Blättern und in einer Berliner Zeitung dreimal und 
dergestalt inserirt, daß von der letzten Insertion bis zu dem Termine eine 
dreimonatliche Frist offen bleibt. Außerdem wird dieselbe bei allen Schle- 
sischen Landschaftskassen und an den Börsen zu Breslau und Berlin 
ausgehängt. 
Meldet sich vor oder in dem anberaumten Termine Niemand, so 
werden die Akten mit einer von der Generallandschafts-Direktion auszu- 
stellenden Bescheinigung des Inhalts: daß seit der ersten öffentlichen 
Bekanntmachung (a.) der Pfandbrief nicht eingeliefert und ein Anspruch 
darauf nicht angemeldt worden sei, dem Gerichte der Stadt Breslau 
vorgelegt, und dieses setzt, bei befundener Beobachtung der obigen Vor- 
schriften, die angedrohte Präklusion und Amortisation durch ein Erkennt- 
niß fest, welches durch Aushang an der Gerichtsstätte publizirt wird. 
Sobald die Entscheidung rechlskräfiig eworden, wird die erfolgte Amor= 
tisation von der Genen#llindschaffsg 'erekeon öffentlich bekannt gemacht 
und der amortisirte Pfandbrief in dem Pfandbriefregister gelöscht, dem 
Extrahenten aber ein neuer ausgefertigt (F. 39.). 
. 41. 
Kapitalverjährung. 
Ist ein Neuer Pfandbrief während dreißig Jahren zur Erneuerung der 
Zinskupons nicht eingereicht worden, so wird das öffentliche Aufgebot desselden 
von der Generallandschafts-Direktion eingeleitet und auf deren Requisition von 
dem Richter die Präklusion des Inhabers und die Amortisation des Pfandbriefes 
erkannt. Es kommen dabei überall die in dem vorhergehenden Paragraphen unter 
Buchstabe b. enthaltenen Bestimmungen mit der Abweichung zur Anwendung, daß 
die Bescheinigung auf den ganzen dreißigjährigen Jeitraum gerichtet werden muß. 
Ist die Valuta für einen gekundigten fandbrief während dreißig Jahren, 
welche vom Fälligkeitstermine ab zu berechnen sind, nicht erhoben worden, so 
findet. egsselbe statt, was vorstehend hinsichtlich der präskribirten Pfandbriefe ver- 
ordnet ist. 
C. Von dem Sicherheitsfonds. 
§S. 42. 
Bestimmung. 
Der Sicherheitsfonds ist dazu bestimmt) die ForderungSrechte der Inhaber 
Neuer Pfandbriefe zu garantiren und die Erfüllung der entsprechenden Zahlungs- 
verbindlichkeiten sicher zu stellen. Insoweit daher bei der Subhastation eines be- 
liehenen Grundstücks das darauf gewährte Darlehn nicht vollständig mit seinen 
Neben-.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.