Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1697 — 
Nebenforderungen zur Perzeption gelangt, und aus dem für dies Grundstück 
aufgesammelten Amortisationsfonds nicht gedech werden kann, muß der Ausfall 
von dem Sicherheitsfonds übertragen, und daher auch der durch Hypothek nicht 
mehr gedeckte und deswegen aus dem Umlauf zurückzuziehende Betrag Neuer 
Pfandbriefe durch Zahlung der Valuta aus dem Sicherheitsfonds eingelöset 
werden. 
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Quellen. 
In den Sicherheitsfonds fließet: 
a) das in der Jahreszahlung des Schuldners (§. 16.) enthaltene einhalb 
Prozent der Darlehnsschuld (welches außer dem zur Verzinsung der 
Pfandbriefe und zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmten Betrage 
entrichtet wird) während der ersten zehn Jahre des Schuldverhältnisses; 
b) es fließen dazu ferner die innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist 
nicht erhobenen Pfandbriefzinsen (F. 35.); 
c) die nach dreißigjähriger Präskriptionsfrist aufgebotenen und gerichtlich 
amortisirten Pfandbriefe und Pfandbrief-Einlösungsvaluten nebst Zinsen 
41.); 
d) der Zinsgewinn, welchen die Landschaft aus der zinsbaren Belegung 
unabgehobener Zinsen und Kapitalien etwa bezieht; 
e) endlich wachsen dem Fonds die Zinsen seiner Bestandspfandbriefe zu. 
K. 44. 
Verwaltung. 
Der Fonds wird von der Generallandschafts-Direktion verwaltet. Die 
Bestände desselben werden in Neuen Pfandbriefen angelegt und diese durch Kün. 
digung nach dem Loose und Baareinlösung nach dem Nennwerthe beschafft. Zu 
dem K### wird für jeden Zinstermin, und zwar sieben Monate vor Eintritt 
deselben, ein Etat der * erwartenden und anzulegenden Baareinnahmen projektirt, 
und der Betrag zur Ausloosung und Aufkündigung eines gleichnamigen Pfand- 
briefbetrages gestellt (K. 36.). 
Die also in den Sicherheitsfonds gelangten Pfandbriefe bleiben weiterhin 
von der Ausloosung ausgeschlossen. 
G. 5. 
Rechnungslegung. 
Die Rechnung über den Sicherheitsfonds wird ganzjährig aufgestellt und 
von dem durch drei Meistbetheiligte aus der Zahl der Onlezußgaldsen zu ver- 
stärkenden Engeren Ausschusse der Landschaft revidirt und abgenommen. Die 
Meistbetheiligten werden von der Generallandschafts-Direktion, und zwar je 
Johigang 1807. (Nr. 6937.) 249 einer
	        
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