Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1898 — 
einer aus dem Oberschlesischen, aus dem Mittelschlesischen und aus dem Nieder- 
chlesischen Landschaftsdepartement einberufen. Sie beziehen an Diäten für den 
eise. und resp. den Arbeitstag drei Thaler, an Reisekosten die mittleren der in 
dem Königlichen Erlasse vom 10. Juni 1848. normirten Reisekostensätze. 
Die Meistbetheiligten treten mit dem Engeren Ausschusse zusammen, und 
nehmen an allen, die Revision und Abnahme der Rechnungen über den Sicher- 
beitssonds — ingleichen der Rechnungen über den Amortisationsfonds (6. 28.) — 
gtreffenden Verhandlungen desselben Theil, wobei ihnen das volle Stimmrecht 
gebührt. 
Nach beendeter Rechnungsabnahme wird der Lautbetrag der Einnahme 
und der Ausgabe, der verbliebene Bestand des Sicherheitsfonds, und der Betrag 
der kontribuirenden, d. i. der schwebenden Pfandbriefschuld, veröffentlicht. 
D. Allgemeine Bestimmungen. 
1) Das vorstehende revidirte Regulativ tritt mit dem 1. Mai 1868. in Kraft. 
Von diesem Tage ab findet eine Bewilligung von Darlehnen und eine 
Ausfertigung von Neuen Pfandbriefen auf der Grundlage des alten 
Regulativs vom 11. Mai 1849. nicht weiter statt. Alle nach diesem 
Tage auf nicht inkorporirte Grundstücke gewährte Darlehne und alle nach 
diesem Tage ausgefertigten Neuen Pfandbriefe unterliegen den Bestim- 
mungen des revidirten Regulativs. 
2) Die durch die Ausführung des alten Regulativs vom 11. Mai 1849. 
bis zum 1. Mai 1868. begründeten Rechtsverhältnisse bleiben unverändert 
fortbestehen. Insbesondere bleiben 
a) den Inhabern derjenigen Neuen Pfandbriefe, welche auf Grund des 
alten Regulativs vom 11. Mai 1849. emittirt worden sind, die in 
demselben Regulativ ihnen beigelegten Rechte und darunter namentlich 
das Recht, te Befiedigng eintretenden Falls aus dem für diese 
Pfandbriefe nach * 9. 22. a. a. O. gewidmeten Sicherheitsfonds 
und aus den von der Landschaft vor dem 1. Mai 1868. erworbenen 
Hypotheken zu verlangen, ihnen ausschließlich vorbehalten. 
Es verbleibt auch dieser Sicherheitsfonds im Genusse der ihm 
überwiesenen Hebungen, und es wird die Verwaltung desselben auch 
fernerhin selbstständig und abgesondert von anderen landschaftlichem 
Fonds, insbesondere abgesondert von dem für die ferner zu emitti- 
renden Neuen Pfandbtef. nach 9 16. 42. des revidirten Regulativs 
gewidmeten neuen Sicherheitsfonds, fortgeführt. 
Gleichergestalt bleiben auch die Rechte und Verbindlichkeiten der 
Darlehnschuldner, resp. der Besitzer von Grundstücken, welche auf 
Grund des alten Regulativs vom 11. Mai 1849. beliehen worden 
sind, fortbestehen, die Schuldner daher insbesondere verpflichtet, die 
ihnen 
b 
–
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.