— 1898 —
einer aus dem Oberschlesischen, aus dem Mittelschlesischen und aus dem Nieder-
chlesischen Landschaftsdepartement einberufen. Sie beziehen an Diäten für den
eise. und resp. den Arbeitstag drei Thaler, an Reisekosten die mittleren der in
dem Königlichen Erlasse vom 10. Juni 1848. normirten Reisekostensätze.
Die Meistbetheiligten treten mit dem Engeren Ausschusse zusammen, und
nehmen an allen, die Revision und Abnahme der Rechnungen über den Sicher-
beitssonds — ingleichen der Rechnungen über den Amortisationsfonds (6. 28.) —
gtreffenden Verhandlungen desselben Theil, wobei ihnen das volle Stimmrecht
gebührt.
Nach beendeter Rechnungsabnahme wird der Lautbetrag der Einnahme
und der Ausgabe, der verbliebene Bestand des Sicherheitsfonds, und der Betrag
der kontribuirenden, d. i. der schwebenden Pfandbriefschuld, veröffentlicht.
D. Allgemeine Bestimmungen.
1) Das vorstehende revidirte Regulativ tritt mit dem 1. Mai 1868. in Kraft.
Von diesem Tage ab findet eine Bewilligung von Darlehnen und eine
Ausfertigung von Neuen Pfandbriefen auf der Grundlage des alten
Regulativs vom 11. Mai 1849. nicht weiter statt. Alle nach diesem
Tage auf nicht inkorporirte Grundstücke gewährte Darlehne und alle nach
diesem Tage ausgefertigten Neuen Pfandbriefe unterliegen den Bestim-
mungen des revidirten Regulativs.
2) Die durch die Ausführung des alten Regulativs vom 11. Mai 1849.
bis zum 1. Mai 1868. begründeten Rechtsverhältnisse bleiben unverändert
fortbestehen. Insbesondere bleiben
a) den Inhabern derjenigen Neuen Pfandbriefe, welche auf Grund des
alten Regulativs vom 11. Mai 1849. emittirt worden sind, die in
demselben Regulativ ihnen beigelegten Rechte und darunter namentlich
das Recht, te Befiedigng eintretenden Falls aus dem für diese
Pfandbriefe nach * 9. 22. a. a. O. gewidmeten Sicherheitsfonds
und aus den von der Landschaft vor dem 1. Mai 1868. erworbenen
Hypotheken zu verlangen, ihnen ausschließlich vorbehalten.
Es verbleibt auch dieser Sicherheitsfonds im Genusse der ihm
überwiesenen Hebungen, und es wird die Verwaltung desselben auch
fernerhin selbstständig und abgesondert von anderen landschaftlichem
Fonds, insbesondere abgesondert von dem für die ferner zu emitti-
renden Neuen Pfandbtef. nach 9 16. 42. des revidirten Regulativs
gewidmeten neuen Sicherheitsfonds, fortgeführt.
Gleichergestalt bleiben auch die Rechte und Verbindlichkeiten der
Darlehnschuldner, resp. der Besitzer von Grundstücken, welche auf
Grund des alten Regulativs vom 11. Mai 1849. beliehen worden
sind, fortbestehen, die Schuldner daher insbesondere verpflichtet, die
ihnen
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