Beanfsichtigeng der Kanrachmiede. 547
Benufsichtigung der Kurschmiede.')
Der Beaufsichtigung der Kurschmiede haben sich, in Folge kriegsministerieller
Anordoung, die Regiments- Aerzte der Kavallerie und die
den obermilitärärztlichen Dienst bei der Artillerie versehenden Garnison-Aerzte
in dem Masse zu unterziehen, wie solche den Kreisphysikern über
die Thierärzte obliegt. Der Regiments-Arzt hat sich daher nicht auf die
spezielle Behandlung der kranken Pferde einzulassen, sondern es kann
nur ein mehr consultatorisches Verfahren stattfinden und der Regimentsetc.
Arzt nur in solchen Füllen mit seinem Ratlıe zugezogen werden, wo
eine Krankheit unter den Pferden eines Truppentheils allgemein zu werden
droht. Insbesondere soll aber der Regiments- etc. Arzt die Vorreyision
der Pferdearznei-Rechnungen übernehmen, um daraus zu entnehinen,
welchen allgemeinen Kurplan die Kurschmiede einschlagen und
ob von ihnen die erforderliche Sparsamkeit bei den Arznei-Verordnuugen
beobachtet worden ist, worüber sich der Regiments- etc. Arzt bei Rückgabe
der Rechnungen an den Truppen-Kommandeur zu äussern und
darauf hinzuwirken hat. dass einer etwaigen Arznei-Verschwendung von Seiten
der Kurschmiede Einhalt geschehe. — In Folge zur Sprache gebrachter
Zweifel, ob sich die Regiments-Aerzte der Kavallerie und die Garnison-Aerzte
der angeordneten Vorrevision der Pferde-Arznei-Rechnungen auch
bei solchen Truppentheilen, bei welchen Regiments-Rossärzte oder Brigade-Thierärzte
angestellt sind, zu unterziehen und zu diesem Behufe die
spezielle Einsicht der von den Kurschmieden geführten Krankenlisten zu
verlangen haben, hat das Königl. Kriegs-Ministerium entschieden, dass
die Regiments- Aerzte auch bei solchen Truppentheilen, bei welchen Regiments-Rossärzte
oder Brigade-Thierärzte angestellt sind, sich fortwährend
an die vorstehende Anordnung zu halten haben. — Es ist angeordnet,
dass die Kurschmiede die zur Heilung kranker Pferde nötligen Gegenstände,
welche als Materialwaaren, oder sonst im Handel zu haben
und in hinreichender Quantität am Orte zu bekommen sind, wie Essig,
schwarze Seife, Weingeist, Weizenkleie, Gerste, Gerstenschrot, Mohrrüben
etc. nicht aus der Apotheke entnehmen, sondern aus der ersten
Hand ankaufen sollen. Die Regiments- etc. Aerzte haben bei der von
ihnen zu übernehmenden Vorrevision der Pferde-Arzneirechnungen darauf
zu sehen, dass diese Anordnung befolgt wird, und wenn dies nicht geschehen,
dem Kommandeur des Truppentheils davon Anzeige zu machen.
— Die von den Regiments- etc. Aerzten revidirten Arzneirechnungen
gelangen nicht erst an die Generalärzte, sondern direct an den Medicinalstab
der Armee zur Revision. — Da die zu den Liquidationen über Remontetransportkosten
beigebrachten Recepte und Apotheker - Rechnungen
über Pferde-Arzueien für die Remonten auf dem Marsche aus den Depots
bis zur Garnison fast durchgängig ohne Unterschied der Höhe des Geldbetrags,
dem Medieinalstabe zur Revision eingereicht wurden, so ist, zur
Vermeidung vielen Schriftwechsels und nach Analogie des 8. 312 des
Geldverpfi R bestimmt, dass es nur der technischen Revision
derjenigen Pferde- Arzneikosten - -Rechnungen bedarf, deren Betrag
sich auf 5 Thir. oder darüber beläuft.
e) Cirkular an die Generalärzte vom 6 Juni 19203 Cirkulare au die sänntlichen Militäre
v. 31. December 1831 ad 1; 12. Juli 1832 ad 6; 18. März 1847 ad 3; Kriegsminiat.
Ev . 3. Mai 1820, 241. April 1832, 1. Februar 1847; 16. August 1654. — Vergl. auch
Theil It. Kap Vi. B. Anhang zu 8. 1 35+