Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

Reichsgericht  (Strafsachen).  75
den  jedesmaligen  Kläger  zustehen“.  Allein  dann  hätte  das  Gesetz  folgerichtig  auch
die  Rechtsstreitigkeiten  über  solche  Ansprüche  unter  die  Feriensachen  aufnehmen
müssen,  die  aus  anderen  durch  Indossament  übertragbaren  Papieren  erhoben
werden,  und  gegen  die  der  Schuldner  sich  gleichfalls  nur  solcher  Einreden  bedienen
kann,  die  sich  aus  dem  Inhalte  der  Urkunde  ergeben,  oder  ihm  unmittelbar  gegen
den  jedesmaligen  Kläger  zustehen,  kaufmännischen  Anweisungen,  kaufmännischen  Verpflichtungsscheinen,
  Konossementen,  Ladescheinen,  Lagerscheinen  usw.  (Früheres
H##elggesegbuch  Art.  300,  305,  jetziges  §§  363,  365).  Das  ist  nicht  geschehen.

ielmehr  ist,  und  zwar  erst  durch  die  Novelle  zum  Gerichtsorrfassungsgefede  vom
17.  Mai  1898,  nur  die  Zuständigkeit  der  Kammern  für  Handelssachen
  auf  die  Rechtsstreitigkeiten  ausgedehnt  worden,  die  über  Klageansprüche  aus.
einer  der  im  §  363  des  Handelzgesetzbuchs  bezeichneten  Urkunden  geführt  werden.
Gerade  dies  ist  ein  weiterer  Beweis  dafür,  daß  das  Gesetz  scharf  zwischen  den  Ansprüchen
  aus  einer  bestimmten  Urkunde,  die  nur  die  Zuständigkeit  der
Kammern  für  Handelssachen  begründet,  und  der  Prozeßart  unterscheidet,
  in  der  gewisse  hierher  gehörige  Ansprüche  geltend  gemacht  werden  müssen,
wenn  die  Sachen  als  Feriensachen  betrachtet  werden  sollen.  Dagegen  hatten
wir  schon  erwähnt,  der  §  3  Nr.  2  der  Preußischen  Ferienordnung  vom  16.  April
1850  und  der  darin  in  bezug  genommene  3§  13  der  Verordnung  vom  21.  Juli  1846
zu  Nr.  2  auch  die  „ZRechtsstreitigkeiten  aus  Handelsbillets  und  kaufmännischen.
Assignationen  binnen  Jahresfrist  nach  dem  Verfalltage  (Allgem.  Landrecht  Teil  D
Tit.  8  55  1256,  1285  und  1297)",  die  den  kaufmännischen  Verpflichtungsscheinen
und  Anweisungen  des  späteren  Handelsrechts  entsprachen,  unter  die  „Feriensachen
  aufgenommen,  und  zwar  auch  wieder  durchaus  folgerichtig,  weil
aus  diesen  Papieren  früher  der  „Exekutivprozeß“  im  Sinne  der  Allgem.
Gerichtsordnung  Teil  1  Tit.  28  gemäß  dessen  §  2  zu  5  und  gemäß  dem  Allgemeinen
Landrechte  Teil  II  Tit.  8  §5  1256  und,  seit  der  Aufhebung  des  Exekutivprozesses
durch  §  6  Nr.  1  der  Verordnung  vom  1.  Juni  1833  und  auf  Grund  eben  des  §  13
derjenigen  vom  21.  Juli  1846  das  sog.  abgekürzte  Verfahren,  also  jedenfalls
  eine  besondere  von  Gesetzes  wegen  auf  Beschleunigung
gerichtete  Prozeßart,  stattfand.

Der  erkennende  Senat  ist.  nach  alledem  der  Ansicht,  daß  unter  den  Wechselsachen
  im  Sinne  des  §  202  Abs.  1  Nr.  5  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  nur  diejenigen
  Rechtsstreitigkeiten  zu  verstehen  sind,  die  über  einen  im  Wechselprozesse
eingeklagten  Anspruch  aus  einem  Wechsel  im  Sinne  der  deutschen  Wechselordnung
geführt  werden.  III.  Zivilsenat  151/09°)  Urteil  vom  4.  Februar  1910.  72

Peichsgericht  (Strafsachen).

§  181  StoB.  Der  Begriff  der  Kuppelei  erfordert,  wie  schon  aus  der  Begriffsbestimmung
  im  §  180  StGB.,  insbesondere  aus  den  Worten  „Vermittlung“,
„Gewährung  oder  Beschaffung  von  Gelegenheit“  und  „Vorschub  leistet“  hervorgeht,
aß  zu  der  Tätigkeit  des  Kupplers  die  Geneigtheit  wenigstens  einer  derjenigen  Personen,
  denen  diese  Tätigkeit  zu  gute  kommen  soll,  zur  Benutzung  der  gebotenen
Gelegenheit  oder  Vermittlung  hinzukommt.  (Entsch.  RG.  in  StrS.  Bd.  2  S.  164,
Bd.  30  S.  321).  Feriensenat  ill.  651/10.  Urteil  vom  20.  Juli  1910.  821

»)  Die  hier  vertretene  Ansicht  des  III.  Zivilsenats  steht  im  Widerspruche  mit  dem
Deschlush  des  eHiollsenats  onlnsch.  Oktober  1906  Reg.  I,  386/06,  Eutsch.  d.  RG.  in  Z8S.

.  .164.

Vb  *  III.  Zivilsenat  führte  in  der  auszugsweise  mitgeteilten  Entscheidung  aus,  es
bedürfe  nicht  der  Einholung  einer  Entscheidung  der  vereinigten  Zivilsenate  des  Reichsgerichts
gemäß  §  137  des  Gerichtsverfassungs-Gesetzes  Über  die  Rechtsfrage,  was.  unter  den  Wechselachen
  nach  8  202  Abs.  1  Nr.  5  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  zu  verstehen  sei,  da  das

beceen  des  jetzt  erkennenden  Senats,  selbst  wenn  diese  Frage  im  Sinne  der  bisherigen  Entscheidungen
  des  I.  Zivilsenats  zu  beantworten  wäre,  dennoch  wegen  Verneinung  der
Fahrlässigkeit  des  Beklagten,  sowie  geschehen,  zu  ergehen  hätte,  also  auf  der  abweichenden
Beantwortung  jener  Frage  nicht  beruhe.