Reichsgericht (Strafsachen). 75
den jedesmaligen Kläger zustehen“. Allein dann hätte das Gesetz folgerichtig auch
die Rechtsstreitigkeiten über solche Ansprüche unter die Feriensachen aufnehmen
müssen, die aus anderen durch Indossament übertragbaren Papieren erhoben
werden, und gegen die der Schuldner sich gleichfalls nur solcher Einreden bedienen
kann, die sich aus dem Inhalte der Urkunde ergeben, oder ihm unmittelbar gegen
den jedesmaligen Kläger zustehen, kaufmännischen Anweisungen, kaufmännischen Verpflichtungsscheinen,
Konossementen, Ladescheinen, Lagerscheinen usw. (Früheres
H##elggesegbuch Art. 300, 305, jetziges §§ 363, 365). Das ist nicht geschehen.
ielmehr ist, und zwar erst durch die Novelle zum Gerichtsorrfassungsgefede vom
17. Mai 1898, nur die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen
auf die Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt worden, die über Klageansprüche aus.
einer der im § 363 des Handelzgesetzbuchs bezeichneten Urkunden geführt werden.
Gerade dies ist ein weiterer Beweis dafür, daß das Gesetz scharf zwischen den Ansprüchen
aus einer bestimmten Urkunde, die nur die Zuständigkeit der
Kammern für Handelssachen begründet, und der Prozeßart unterscheidet,
in der gewisse hierher gehörige Ansprüche geltend gemacht werden müssen,
wenn die Sachen als Feriensachen betrachtet werden sollen. Dagegen hatten
wir schon erwähnt, der § 3 Nr. 2 der Preußischen Ferienordnung vom 16. April
1850 und der darin in bezug genommene 3§ 13 der Verordnung vom 21. Juli 1846
zu Nr. 2 auch die „ZRechtsstreitigkeiten aus Handelsbillets und kaufmännischen.
Assignationen binnen Jahresfrist nach dem Verfalltage (Allgem. Landrecht Teil D
Tit. 8 55 1256, 1285 und 1297)", die den kaufmännischen Verpflichtungsscheinen
und Anweisungen des späteren Handelsrechts entsprachen, unter die „Feriensachen
aufgenommen, und zwar auch wieder durchaus folgerichtig, weil
aus diesen Papieren früher der „Exekutivprozeß“ im Sinne der Allgem.
Gerichtsordnung Teil 1 Tit. 28 gemäß dessen § 2 zu 5 und gemäß dem Allgemeinen
Landrechte Teil II Tit. 8 §5 1256 und, seit der Aufhebung des Exekutivprozesses
durch § 6 Nr. 1 der Verordnung vom 1. Juni 1833 und auf Grund eben des § 13
derjenigen vom 21. Juli 1846 das sog. abgekürzte Verfahren, also jedenfalls
eine besondere von Gesetzes wegen auf Beschleunigung
gerichtete Prozeßart, stattfand.
Der erkennende Senat ist. nach alledem der Ansicht, daß unter den Wechselsachen
im Sinne des § 202 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes nur diejenigen
Rechtsstreitigkeiten zu verstehen sind, die über einen im Wechselprozesse
eingeklagten Anspruch aus einem Wechsel im Sinne der deutschen Wechselordnung
geführt werden. III. Zivilsenat 151/09°) Urteil vom 4. Februar 1910. 72
Peichsgericht (Strafsachen).
§ 181 StoB. Der Begriff der Kuppelei erfordert, wie schon aus der Begriffsbestimmung
im § 180 StGB., insbesondere aus den Worten „Vermittlung“,
„Gewährung oder Beschaffung von Gelegenheit“ und „Vorschub leistet“ hervorgeht,
aß zu der Tätigkeit des Kupplers die Geneigtheit wenigstens einer derjenigen Personen,
denen diese Tätigkeit zu gute kommen soll, zur Benutzung der gebotenen
Gelegenheit oder Vermittlung hinzukommt. (Entsch. RG. in StrS. Bd. 2 S. 164,
Bd. 30 S. 321). Feriensenat ill. 651/10. Urteil vom 20. Juli 1910. 821
») Die hier vertretene Ansicht des III. Zivilsenats steht im Widerspruche mit dem
Deschlush des eHiollsenats onlnsch. Oktober 1906 Reg. I, 386/06, Eutsch. d. RG. in Z8S.
. .164.
Vb * III. Zivilsenat führte in der auszugsweise mitgeteilten Entscheidung aus, es
bedürfe nicht der Einholung einer Entscheidung der vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts
gemäß § 137 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes Über die Rechtsfrage, was. unter den Wechselachen
nach 8 202 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu verstehen sei, da das
beceen des jetzt erkennenden Senats, selbst wenn diese Frage im Sinne der bisherigen Entscheidungen
des I. Zivilsenats zu beantworten wäre, dennoch wegen Verneinung der
Fahrlässigkeit des Beklagten, sowie geschehen, zu ergehen hätte, also auf der abweichenden
Beantwortung jener Frage nicht beruhe.