Metadata : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Freizügigkeit.  607

verlegt  oder  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  anderen  Bundesstaate  erwirbt.
(§  18  a.  a.  O.)  Die  Entlassung  erstreckt  sich,  insofern  nicht  eine  Ausnahme
  gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  die  noch  unter  välterlicher
Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder  (§  19  a.  a.  O.).

2)  durch  Ausspruch  der  Behörden,  wenn  Norddeutsche,  die  sich  im  Auslande
  aufhalten,  im  Kriegsfalle  einer  Aufforderung  zur  Rückkehr  nicht  Folge
leisten  (§  20  a.  a.  O.),  oder  wenn  ein  Norddeutscher  ohne  Erlaubniß  seiner
Regierung  in  fremde  Staatsdienste  tritt  und  der  Aufforderung  zum  Austritt
nicht  Folge  leistet  (§  22  a.  a.  O.).

3)  durch  10jährigen  Aufenthalt  im  Auslande.  Der  Verlust  der
Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  die  unter
väterlicher  Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder,  soweit  sie  sich  bei  dem
Ehemanne,  bzw.  Vater  befinden  (§  21  a.  a.  O.

4)  bei  unehelichen  Kindern  durch  eine  den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß  erfolgte
  Legitimation,  wenn  der  Vater  einem  anderen  Staate  angehört  als  die
Mutter  (8  13,  Nr.  4  a.  a.  O.).

5)  bei  einer  Norddeutschen  durch  Verheirathung  mit  dem  Angehörigen  eines
anderen  Bundesstaates  oder  mit  einem  Ausländer  (8  13,  Nr.  5  a.  a.  O.)

§  2.  Wenn  ein  Norddeutscher  mit  Erlaubniß  seiner  Regierung  bei  einer
fremden  Macht  dient,  so  verbleibt  ihm  seine  Staatsangehörigkeit.  (§  23  a.  a.  O.)

§  3.  Für  Entlassungsurkunden  in  anderen  als  den  §  1,  Nr.  1  d.  Kap.  bezeichneten
  Fällen  darf  an  Stempelabgaben  und  Ausfertigungsgebühren  nicht  mehr
als  1  Thlr.  erhoben  werden.  (8  24  a.  a.  O.)

3.  Kapitel.
Freizügigkeit.

)  Allgemeine  Vorschrifken.
8  1.  Jeder  Bundesangehörige  hat  das  Recht,  innerhalb  des  Bundesgebietes


1)  an  jedem  Orte  sich  aufzuhalten  oder  niederzulassen,  wo  er  eine  eigene
Wohnung  oder  ein  Unterkommen  (d.  h.  ein  Obdach  —  Dach  und  Fach
[s.  Stolp,  Das  deutsche  Reichsgesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz,  S.  241)
sich  zu  verschaffen  im  Stande  ist;

2)  an  jedem  Orte  Grundeigenthum  aller  Art  zu  erwerben;

3)  umherziehend  oder  an  dem  Orte  des  Aufenthalts,  bzw.  der  Niederlassung
Gewerbe  aller  Art  zu  betreiben,  unter  den  für  Einheimische  geltenden  Bestimmungen.


In  Ausübung  dieser  Befugniß  darf  der  Bundesangehörige,  soweit  nicht  im
Folgenden  Ausnahmen  zulässig  sind,  weder  durch  die  Obrigkeit  seiner  Heimath,
noch  durch  die  Obrigkeit  des  Ortes,  in  welchem  er  sich  aufhalten  oder  niederlassen
will,  gehindert  oder  durch  lästige  Bedingungen  (wie  z.  B.  Aufenthaltskarten  —  8  10
d.  Paßges.  vom  12.  Oktober  1867)  beschränkt  werden.

Keinem  Bundesangehörigen  darf  um  des  Glaubensbekenntnisses  willen  oder
wegen  fehlender  Landes=  oder  Gemeindeangehörigkeit  der  Aufenthalt,  die  Niederlassung,
  der  Gewerbebetrieb  oder  der  Erwerb  von  Grundeigenthum  verweigert  werden.
(§  1  d.  Ges.  vom  1.  November  1867,  Ges.-S.,  S.  55.)