Freizügigkeit. 607
verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirbt.
(§ 18 a. a. O.) Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht eine Ausnahme
gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter välterlicher
Gewalt stehenden minderjährigen Kinder (§ 19 a. a. O.).
2) durch Ausspruch der Behörden, wenn Norddeutsche, die sich im Auslande
aufhalten, im Kriegsfalle einer Aufforderung zur Rückkehr nicht Folge
leisten (§ 20 a. a. O.), oder wenn ein Norddeutscher ohne Erlaubniß seiner
Regierung in fremde Staatsdienste tritt und der Aufforderung zum Austritt
nicht Folge leistet (§ 22 a. a. O.).
3) durch 10jährigen Aufenthalt im Auslande. Der Verlust der
Staatsangehörigkeit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und die unter
väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit sie sich bei dem
Ehemanne, bzw. Vater befinden (§ 21 a. a. O.
4) bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte
Legitimation, wenn der Vater einem anderen Staate angehört als die
Mutter (8 13, Nr. 4 a. a. O.).
5) bei einer Norddeutschen durch Verheirathung mit dem Angehörigen eines
anderen Bundesstaates oder mit einem Ausländer (8 13, Nr. 5 a. a. O.)
§ 2. Wenn ein Norddeutscher mit Erlaubniß seiner Regierung bei einer
fremden Macht dient, so verbleibt ihm seine Staatsangehörigkeit. (§ 23 a. a. O.)
§ 3. Für Entlassungsurkunden in anderen als den § 1, Nr. 1 d. Kap. bezeichneten
Fällen darf an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren nicht mehr
als 1 Thlr. erhoben werden. (8 24 a. a. O.)
3. Kapitel.
Freizügigkeit.
) Allgemeine Vorschrifken.
8 1. Jeder Bundesangehörige hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes
1) an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene
Wohnung oder ein Unterkommen (d. h. ein Obdach — Dach und Fach
[s. Stolp, Das deutsche Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz, S. 241)
sich zu verschaffen im Stande ist;
2) an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwerben;
3) umherziehend oder an dem Orte des Aufenthalts, bzw. der Niederlassung
Gewerbe aller Art zu betreiben, unter den für Einheimische geltenden Bestimmungen.
In Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige, soweit nicht im
Folgenden Ausnahmen zulässig sind, weder durch die Obrigkeit seiner Heimath,
noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem er sich aufhalten oder niederlassen
will, gehindert oder durch lästige Bedingungen (wie z. B. Aufenthaltskarten — 8 10
d. Paßges. vom 12. Oktober 1867) beschränkt werden.
Keinem Bundesangehörigen darf um des Glaubensbekenntnisses willen oder
wegen fehlender Landes= oder Gemeindeangehörigkeit der Aufenthalt, die Niederlassung,
der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Grundeigenthum verweigert werden.
(§ 1 d. Ges. vom 1. November 1867, Ges.-S., S. 55.)