278 Kompetenz zur Beitrelbung'eder Anwaltskosten.
habe. Dem Beklagten wurde hierüber Beweis auserlegt,
und das deuselben zum Erfüllungseid hierüber
zulassende erstrichterliche Erkenntniß in zweiter
Instanz durch den definitiven Ausspruch dahin abgeändert:
daß der Beklagte nicht schuldig sei, sich
auf die Klage vor dem Kr.= u. St G. Augsburg
einzulassen. Dieses Erkenntniß wurde in dritter Instanz
am 26. August 1856, unter Kompensation der
Kosten aller Instanzen, bestätig t.
Advokat. B., welcher Anwalt des Peklagten
war, überreichte sodann sein Expensarium bei dem
Kr.= u. St G. Augsburg mit der Bitte um Festsetzung
und. Erlassung eines Zahlungsauftrages an
den Beklagten. Das besagte Gericht setzte auch die
liquidirten Deserviten auf den Betrag von 100 fl.
38 kr. fest, bedeutete aber dem Imploranten, daß
dessen Antrag auf Erlassung eines Zahlungsbefehles
an den Imploraten nicht stattgegeben werden könne,
weil durch das obexstrichterliche Erkenntniß vom
26. August 1856 feststehe, daß das Kr.= u. StG.
Augsburg in fraglicher Streitsache inkompetent sei.
« Advokat B. wandte sich nun an das Kr.= u.
St G. München mit der Bitte, den nunmehr daselbst
wohnenden Imploraten zu beauftragen, die festgesetzten
Kosten binnen 14 Tagen bei Exekutionsvermeidung
zu bezahlen, oder binnen gleicher Frist
seine allenfallsigen Erinnerungen vorzubringen.
Das Kr.= u. StG. München erließ an den
Juploraten einen einfachen Zahlungsauftrag, wogegen
dieser vorbrachte, daß er die Kompetenz dieses
Gerichtes nicht anerkenne, weil der Kostenpunkt
vor das Forum der Hauptsache, als mit derselben
zusammenhängend, gehöre. Durch Entschließung des
Kr.= u. St G. München wurde jedoch die vom. Imploraten
vorgebrachte Erinnerung als verspätet erklärt,
derselbe mit allen seinen Erinnerungen ausgeschlossen
„, und ihm, nach dem neuerlichen Antrage