Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

278  Kompetenz  zur  Beitrelbung'eder  Anwaltskosten.

habe.  Dem  Beklagten  wurde  hierüber  Beweis  auserlegt,
  und  das  deuselben  zum  Erfüllungseid  hierüber
  zulassende  erstrichterliche  Erkenntniß  in  zweiter
Instanz  durch  den  definitiven  Ausspruch  dahin  abgeändert:
  daß  der  Beklagte  nicht  schuldig  sei,  sich
auf  die  Klage  vor  dem  Kr.=  u.  St  G.  Augsburg
einzulassen.  Dieses  Erkenntniß  wurde  in  dritter  Instanz
  am  26.  August  1856,  unter  Kompensation  der
Kosten  aller  Instanzen,  bestätig  t.

Advokat.  B.,  welcher  Anwalt  des  Peklagten
war,  überreichte  sodann  sein  Expensarium  bei  dem
Kr.=  u.  St  G.  Augsburg  mit  der  Bitte  um  Festsetzung
  und.  Erlassung  eines  Zahlungsauftrages  an
den  Beklagten.  Das  besagte  Gericht  setzte  auch  die
liquidirten  Deserviten  auf  den  Betrag  von  100  fl.
38  kr.  fest,  bedeutete  aber  dem  Imploranten,  daß
dessen  Antrag  auf  Erlassung  eines  Zahlungsbefehles
an  den  Imploraten  nicht  stattgegeben  werden  könne,
weil  durch  das  obexstrichterliche  Erkenntniß  vom
26.  August  1856  feststehe,  daß  das  Kr.=  u.  StG.
Augsburg  in  fraglicher  Streitsache  inkompetent  sei.
«  Advokat  B.  wandte  sich  nun  an  das  Kr.=  u.
St  G.  München  mit  der  Bitte,  den  nunmehr  daselbst
wohnenden  Imploraten  zu  beauftragen,  die  festgesetzten
  Kosten  binnen  14  Tagen  bei  Exekutionsvermeidung
  zu  bezahlen,  oder  binnen  gleicher  Frist
seine  allenfallsigen  Erinnerungen  vorzubringen.

Das  Kr.=  u.  StG.  München  erließ  an  den
Juploraten  einen  einfachen  Zahlungsauftrag,  wogegen
  dieser  vorbrachte,  daß  er  die  Kompetenz  dieses
  Gerichtes  nicht  anerkenne,  weil  der  Kostenpunkt
vor  das  Forum  der  Hauptsache,  als  mit  derselben
zusammenhängend,  gehöre.  Durch  Entschließung  des
Kr.=  u.  St  G.  München  wurde  jedoch  die  vom.  Imploraten
  vorgebrachte  Erinnerung  als  verspätet  erklärt,
  derselbe  mit  allen  seinen  Erinnerungen  ausgeschlossen
  „,  und  ihm,  nach  dem  neuerlichen  Antrage