g. 56 des Hypothekengesetzes. 171
Dem aufmerksamen Leser wird nicht entgehen,
daß der Kommentator zwischen der sog. vollständigen
und unvollständigen Delegation einen Unterschied nur
in Ansehung der Stellung des bisherigen Schuldners,
nicht aber in der Stellung des Uebernehmers macht,
daß für die sog. unvollständige Delegation nicht mit
einer Silbe angedeutet wird, der Uebernehmer hafte
persönlich nur auf die Dauer seines Eigenthums am
verpfändeten Grundstück, und zwar weder hier noch
an einer andern Stelle des Kommentars.
Es ist lehrreich, daß sich fünfzig Jahre später in
der preußischen Gesetzgebung ein ähnlicher Entwicklungsgang
vollendete. Das allgemeine preußische Landrecht
hat, in romanistischen Geleisen sich bewegend,
den Rechtssatz aufgestellt: Verträge wirken nur unter
denjenigen Personen, welche ihn geschlossen haben;
ein Dritter erwirbt daraus ein Recht selbst dann
nicht, wenn der Vertrag zu seinen Gunsten eingegangen
wurde, es sei denn, daß der Dritte dem Vertrag
mit Bewilligung der Hauptparteien beigetreten
ist (Landr. 1 5 §5. 74—77). Gleichwohl fand in
der preußischen Praxis die Ansicht Vertretung, der
Käufer eines Grundstücks, welcher die darauf haftenden
Hypotheken in Anrechnung auf das Kaufgeld
übernimmt, trete dadurch in die persönliche Verbindlichkeit
ein, so daß er vom Hypothekgläubiger mit
der persönlichen Klage belangt werden könne. Andere
Erkenntnisse verwarfen diese Meinung. Da erschlen
zur Beseitigung der Schwankung in Jahr 1835 eine
mit Gesetzeskraft versehene Deklaration, welche nach
der Magxime des Pelzwaschens ohne ihn naß zu machen
unter Vermeidung einer prinzipiellen Entscheidung
verordnete: der Gläubiger erhält aus der Uebernahme
der Hypothekschulden seitens des Käufers des belasteten
Grundstücks ein persönliches Recht gegen diesen
nur dann, wenn er entweder der Uebernahme ausdrücklich
beigetreten ist oder wenn ihm der Verkäufer