Full text : Blätter für Rechtsanwendung. L. Band. (50)

g.  56  des  Hypothekengesetzes.  171

Dem  aufmerksamen  Leser  wird  nicht  entgehen,
daß  der  Kommentator  zwischen  der  sog.  vollständigen
und  unvollständigen  Delegation  einen  Unterschied  nur
in  Ansehung  der  Stellung  des  bisherigen  Schuldners,
nicht  aber  in  der  Stellung  des  Uebernehmers  macht,
daß  für  die  sog.  unvollständige  Delegation  nicht  mit
einer  Silbe  angedeutet  wird,  der  Uebernehmer  hafte
persönlich  nur  auf  die  Dauer  seines  Eigenthums  am
verpfändeten  Grundstück,  und  zwar  weder  hier  noch
an  einer  andern  Stelle  des  Kommentars.

Es  ist  lehrreich,  daß  sich  fünfzig  Jahre  später  in
der  preußischen  Gesetzgebung  ein  ähnlicher  Entwicklungsgang
  vollendete.  Das  allgemeine  preußische  Landrecht
  hat,  in  romanistischen  Geleisen  sich  bewegend,
den  Rechtssatz  aufgestellt:  Verträge  wirken  nur  unter
denjenigen  Personen,  welche  ihn  geschlossen  haben;
ein  Dritter  erwirbt  daraus  ein  Recht  selbst  dann
nicht,  wenn  der  Vertrag  zu  seinen  Gunsten  eingegangen
  wurde,  es  sei  denn,  daß  der  Dritte  dem  Vertrag
  mit  Bewilligung  der  Hauptparteien  beigetreten
ist  (Landr.  1  5  §5.  74—77).  Gleichwohl  fand  in
der  preußischen  Praxis  die  Ansicht  Vertretung,  der
Käufer  eines  Grundstücks,  welcher  die  darauf  haftenden
  Hypotheken  in  Anrechnung  auf  das  Kaufgeld
übernimmt,  trete  dadurch  in  die  persönliche  Verbindlichkeit
  ein,  so  daß  er  vom  Hypothekgläubiger  mit
der  persönlichen  Klage  belangt  werden  könne.  Andere
Erkenntnisse  verwarfen  diese  Meinung.  Da  erschlen
zur  Beseitigung  der  Schwankung  in  Jahr  1835  eine
mit  Gesetzeskraft  versehene  Deklaration,  welche  nach
der  Magxime  des  Pelzwaschens  ohne  ihn  naß  zu  machen
  unter  Vermeidung  einer  prinzipiellen  Entscheidung
verordnete:  der  Gläubiger  erhält  aus  der  Uebernahme
der  Hypothekschulden  seitens  des  Käufers  des  belasteten
  Grundstücks  ein  persönliches  Recht  gegen  diesen
nur  dann,  wenn  er  entweder  der  Uebernahme  ausdrücklich
  beigetreten  ist  oder  wenn  ihm  der  Verkäufer