Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Wiesenvorsteher  angemeldet  werden  muß.  Ein
—  Rechtsmittel  findet  nicht  Statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt  die
osten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Bürgermeister  und  zwei  Beisitzern.
Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  von  der  Generalversammlung
  der  Wiesengenossen  auf  drei  Jahre  gewählt.  Wählbar  ist  jeder,  der
in  der  Gemeinde  seines  Wohnorts  zu  den  öffentlichen  Gemeindeämtern  wählbar
ist,  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  besitzt  und  nicht  Mitglied  des  Verbandes  ist.

Wenn  der  Bürgermeister  selbst  Mitglied  des  Verbandes  sein  sollte,  so  muß
der  Landrath  auf  Antrag  jedes  Betheiligten  einen  anderen  unparteiischen  Vorsitzenden
  des  Schiedsgerichts  ernennen.  Lassetbe  kann  der  Landrath  thun,  wenn
sonstige  Einwendungen  gegen  die  Person  des  Bürgermeisters  von  den  Betheiligten
erhoben  werden,  welche  dessen  Unparteilichkeit  nach  dem  Ermessen  des  Landrathes
beeinträchtigen.  u

Wegen  der  Mässerungsordnung,  der  Grabenräumung,  der  Heuwerbung  und
der  Hütung  auf  den  Wiesen  hat  der  Vorstand  die  nöthigen  Bestimmungen  zu
treffen  und  kann  deren  Uebertretung  mit  Ordnungsstrafen  bis  drei  Thaler  bedrohen.

S.  11.

Der  Wiesenverband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen.  Das
Aufsichtsrecht  wird  von  dem  Kreislandrathe,  von  der  Regierung  in  Cöln  als
Landespolizei-Behörde  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  gehandhabt  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  nach
#.  65.  114—  119.  der  Gemeindeordnung  vom  15.  Mai  1856.  den  Aufsichtsbehörden
  der  Gemeinden  zustehen.

S.  12.

Dieses  Statut  kann  nur  mit  landesherrlicher  Genehmigung  abgeändert
werden.

Llrtunduch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Dezember  1866.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  ber  Käniglichen  Geheimen  Ober-Hofbuchbruckerci
(R.  v.  Decker).