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Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß. Ein
— Rechtsmittel findet nicht Statt. Der unterliegende Theil trägt die
osten.
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern.
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der Generalversammlung
der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist jeder, der
in der Gemeinde seines Wohnorts zu den öffentlichen Gemeindeämtern wählbar
ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des Verbandes ist.
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so muß
der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unparteiischen Vorsitzenden
des Schiedsgerichts ernennen. Lassetbe kann der Landrath thun, wenn
sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den Betheiligten
erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen des Landrathes
beeinträchtigen. u
Wegen der Mässerungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung und
der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen zu
treffen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler bedrohen.
S. 11.
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. Das
Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrathe, von der Regierung in Cöln als
Landespolizei-Behörde und von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
gehandhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche nach
#. 65. 114— 119. der Gemeindeordnung vom 15. Mai 1856. den Aufsichtsbehörden
der Gemeinden zustehen.
S. 12.
Dieses Statut kann nur mit landesherrlicher Genehmigung abgeändert
werden.
Llrtunduch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Dezember 1866.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in ber Käniglichen Geheimen Ober-Hofbuchbruckerci
(R. v. Decker).