Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

464  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  $  118a,

gaben  für  solche  Leistungen,  welche  dem  Kommunalverbande
gesetzlich  obliegen  und  welche  dieser  sich  weigert  zu  tibernehmen,
  können  durch  Verfügung  der  Aufsichtsbehörde  zwangsweise
  in  den  Etat  desselben  eingesetzt  werden.  Bestätigungsrechte
  bestehen  für  die  kommunalen  Ämter  in  der  Regel  nicht,
da  die  Inhaber  derselben  keine  obrigkeitlichen  Befugnisse  auszuüben
  haben,  sondern  auf  die  Verwaltung  des  kommunalen  Vermögens
  und  der  kommunalen  Anstalten  beschränkt  sind*.  Auch
diejenigen  Personen,  welche  aus  den  Wahlen  kommunaler  Vertretungen
  hervorgehend  die  staatlichen  Verwaltungsbehörden  als
unbeamtete  Elemente  zu  verstärken  berufen  sind,  bedürfen
keiner  staatlichen  Bestätigung.

VI.  Die  Organe  der  Justiz.

$  118a

Auch  die  Organisation  der  Justizbehörden  hat  im
Laufe  des  gegenwärtigen  Jahrhunderts  in  allen  deutschen  Staaten
eine  Neuordnung  erfahren.  Dazu  gab  schon  die  Trennung  von
Justiz  und  Verwaltung,  welche  in  dieser  Zeit  durchgeführt  wurde,
Veranlassung.  Nach  Maßgabe  der  Grundverträge  des  Deutschen
Bundes  waren  die  Staaten  verpflichtet,  eine  Gliederung  der  Gerichte
  in  drei  Instanzen  vorzunehmen.  Die  beiden  obersten  Instanzen
  waren  überall  kollegialisch  organisiert.  In  erster  Instanz
fungierten  dagegen  in  einzelnen  Ländern  Kollegial-,  in  andern
Einzelgerichte.  In  noch  andern  kam  eine  gemischte  Organisation
  in  der  Weise  vor,  daß  die  geringeren  Sachen  von  Einzelrichtern,
  die  größeren  von  Kollegialgerichten  erledigt  wurden.
Eigene  drittinstanzliche  Gerichte  besaßen  nur  die  größeren
Staaten;  die  kleineren  Länder  hatten  sich  entweder  dem  Gericht
  eines  größeren  Staates  angeschlossen  oder  sich  zur  Errichtung
  eines  gemeinschaftlichen  Gerichtes  verbunden.  Derartige
  gemeinschaftliche  Gerichte  wurden  seit  dem  Jahre  1848
auch  für  die  zweite,  vereinzelt  sogar  für  die  erste  Instanz  geschaffen.


Durch  das  Reichsgerichtsverfassungsgesetz  vom  27.  Januar
1877!  ist  vom  1.  Oktober  1879  an  eine  einheitliche  Or.
ganisation  der  Gerichte  in  ganz  Deutschland  hergestellt

Nassau  $  107,  für  Westfalen  $  94,  für  die  Rheinprovinz  $  94,  für  Schleswig-Holstein
  $  142,  PrO  $  118.

*  In  Preußen  bedarf  der  Landesdirektor  der  königlichen  Betätigung.
PrO  $S  87,  G.  vom  7.  Mai  1884  für  Hannover  Art,  1,  .  vom  19.  Mai  1889
für  Posen  Art.  V.

6  Eine  Ausnahme  macht  die  Provinz  Posen.  Vgl.  $  116  8.  406.

1  Dasselbe  ist  auch  in  Helgoland  eingeführt  (V.  vom  22.  März  1891,
G.  vom  4.  Juni  1893).  —  Geltende  Fassung  des  RGVG:  Bek.  des  Reichskanzlers
  vom  20.  Mai  1898  (RGBl  371  f£.);  dazu  G.  vom  20.  März  1905,  5.  Juni
1905,  1.  Juni  1909,  22.  Mai  1910.