464 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 118a,
gaben für solche Leistungen, welche dem Kommunalverbande
gesetzlich obliegen und welche dieser sich weigert zu tibernehmen,
können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde zwangsweise
in den Etat desselben eingesetzt werden. Bestätigungsrechte
bestehen für die kommunalen Ämter in der Regel nicht,
da die Inhaber derselben keine obrigkeitlichen Befugnisse auszuüben
haben, sondern auf die Verwaltung des kommunalen Vermögens
und der kommunalen Anstalten beschränkt sind*. Auch
diejenigen Personen, welche aus den Wahlen kommunaler Vertretungen
hervorgehend die staatlichen Verwaltungsbehörden als
unbeamtete Elemente zu verstärken berufen sind, bedürfen
keiner staatlichen Bestätigung.
VI. Die Organe der Justiz.
$ 118a
Auch die Organisation der Justizbehörden hat im
Laufe des gegenwärtigen Jahrhunderts in allen deutschen Staaten
eine Neuordnung erfahren. Dazu gab schon die Trennung von
Justiz und Verwaltung, welche in dieser Zeit durchgeführt wurde,
Veranlassung. Nach Maßgabe der Grundverträge des Deutschen
Bundes waren die Staaten verpflichtet, eine Gliederung der Gerichte
in drei Instanzen vorzunehmen. Die beiden obersten Instanzen
waren überall kollegialisch organisiert. In erster Instanz
fungierten dagegen in einzelnen Ländern Kollegial-, in andern
Einzelgerichte. In noch andern kam eine gemischte Organisation
in der Weise vor, daß die geringeren Sachen von Einzelrichtern,
die größeren von Kollegialgerichten erledigt wurden.
Eigene drittinstanzliche Gerichte besaßen nur die größeren
Staaten; die kleineren Länder hatten sich entweder dem Gericht
eines größeren Staates angeschlossen oder sich zur Errichtung
eines gemeinschaftlichen Gerichtes verbunden. Derartige
gemeinschaftliche Gerichte wurden seit dem Jahre 1848
auch für die zweite, vereinzelt sogar für die erste Instanz geschaffen.
Durch das Reichsgerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar
1877! ist vom 1. Oktober 1879 an eine einheitliche Or.
ganisation der Gerichte in ganz Deutschland hergestellt
Nassau $ 107, für Westfalen $ 94, für die Rheinprovinz $ 94, für Schleswig-Holstein
$ 142, PrO $ 118.
* In Preußen bedarf der Landesdirektor der königlichen Betätigung.
PrO $S 87, G. vom 7. Mai 1884 für Hannover Art, 1, . vom 19. Mai 1889
für Posen Art. V.
6 Eine Ausnahme macht die Provinz Posen. Vgl. $ 116 8. 406.
1 Dasselbe ist auch in Helgoland eingeführt (V. vom 22. März 1891,
G. vom 4. Juni 1893). — Geltende Fassung des RGVG: Bek. des Reichskanzlers
vom 20. Mai 1898 (RGBl 371 f£.); dazu G. vom 20. März 1905, 5. Juni
1905, 1. Juni 1909, 22. Mai 1910.