Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Gütergemeinschaft

1437—  1183  a.  G.

1437

1438

1439

1440

1441

Ein  Ehevertrag,  durch  den  die  a.  G.
vereinbart  oder  aufgehoben  wird,  kann
nicht  durch  einen  g.  Vertreter  geschlossen
  werden.

Ist  einer  der  Vertragschließenden

in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,
so  bedarf  er  der  Zustimmung  seines
g.  Vertreters.  Ist  der  g.  Vertreter
ein  Vormund,  so  ist  die  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich.
  1508.
Das  Vermögen  des  Mannes  und
das  Vermögen  der  Frau  werden  durch
die  a.  G.  gemeinschaftliches  Vermögen
beider  Ehegatten  (Gesamtgut).  Zu
dem  Gesamtgute  gehört  auch  das
Vermögen,  das  der  Mann  oder  die
Frau  während  der  G.  erwirbt.

Die  einzelnen  Gegenstände  werden
gemeinschaftlich,  ohne  daß  es  einer
Übertragung  durch  Rechtsgeschäft  bedarf.


Wird  ein  Recht  gemeinschaftlich,
das  im  Grundbuch  eingetragen  ist

oder  in  das  Grundbuch  eingetragen

werden  kann,  so  kann  jeder  Ehegatte
von  dem  anderen  die  Mitwirkung
zur  Berichtigung  des  Grundbuchs
verlangen.  1485,  1519.
Von  dem  Gesamtgut  der  a.  G.  ausgeschlossen
  sind  Gegenstände,  die  nicht
durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden
können.  Auf  solche  Gegenstände  finden
die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
für  das  eingebrachte  Gut  geltenden
Vorschriften,  mit  Ausnahme  des  81524,
entsprechende  Anwendung.
Von  dem  Gesamtgut  der  a.  G.  ausgeschlossen
  ist  das  Vorbehaltsgut.
Vorbehaltsgut  ist,  was  durch  Ehevertrag
  für  Vorbehaltsgut  eines  der
Ehegatten  erklärt  ist  oder  von  einem
der  Ehegatten  nach  §  1369  oder  §  1370
erworben  wird.
Auf  das  Vorbehaltsgut  der  Frau  bei

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1442

1443

Gütergemeinschaft

a.  G.  finden  die  bei  der  Gütertrennung
  für  das  Vermögen  der  Frau
geltenden  Vorschriften  entsprechende
Anwendung;  die  Frau  hat  jedoch  dem
Manne  zur  Bestreitung  des  ehelichen
Aufwandes  einen  Beitrag  nur  insoweit
  zu  leisten,  als  die  in  das
Gesamtgut  fallenden  Einkünfte  zur
Bestreitung  des  Aufwandes  nicht
ausreichen.
Ein  Ehegatte  kann  nicht  über  seinen
Anteil  an  dem  Gesamtgut  der  a.  G.
und  an  den  einzelnen  dazu  gehörenden
Gegenständen  verfügen;  er  ist  nicht
berechtigt,  Teilung  zu  verlangen.
Gegen  eine  Forderung,  die  zu  dem
Gesamtgute  gehört,  kann  der  Schuldner
  nur  eine  Forderung  aufrechnen,
deren  Berichtigung  aus  dem  Gesamtgute
  verlangt  werden  kann.  1471,
1487,  1497,  1519,  1546.
Das  Gesamtgut  der  a.  G.  unterliegt
der  Verwaltung  des  Mannes.  Der
Mann  ist  insbesondere  berechtigt,  die
zu  dem  Gesamtgute  gehörenden  Sachen
in  Besitz  zu  nehmen,  über  das  Gesamtgut
  zu  verfügen  sowie  Rechtsstreitigkeiten,
  die  sich  auf  das  Gesamtgut
beziehen,  im  eigenen  Namen  zu  führen.
Die  Frau  wird  durch  die  Verwaltungshandlungen
  des  Mannes
weder  Dritten  noch  dem  Manne
gegenüber  persönlich  verpflichtet.  1487,
1519.

1444  Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung

1445

der  Frau  zu  einem  Rechtsgeschäfte,
durch  das  er  sich  zu  einer  Verfügung
über  das  Gesamtgut  der  a.  G.  im
Ganzen  verpflichtet,  sowie  zu  einer
Verfügung  über  Gesamtgut,  durch  die
eine  ohne  Zustimmung  der  Frau  eingegangene
  Verpflichtung  dieser  Art  erfüllt
  werden  soll.  1447,  1448,  1468,
1487,  1495,  1519.

Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung
der  Frau  zur  Verfügung  über  ein  zu