Gütergemeinschaft
1437— 1183 a. G.
1437
1438
1439
1440
1441
Ein Ehevertrag, durch den die a. G.
vereinbart oder aufgehoben wird, kann
nicht durch einen g. Vertreter geschlossen
werden.
Ist einer der Vertragschließenden
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt,
so bedarf er der Zustimmung seines
g. Vertreters. Ist der g. Vertreter
ein Vormund, so ist die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
1508.
Das Vermögen des Mannes und
das Vermögen der Frau werden durch
die a. G. gemeinschaftliches Vermögen
beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu
dem Gesamtgute gehört auch das
Vermögen, das der Mann oder die
Frau während der G. erwirbt.
Die einzelnen Gegenstände werden
gemeinschaftlich, ohne daß es einer
Übertragung durch Rechtsgeschäft bedarf.
Wird ein Recht gemeinschaftlich,
das im Grundbuch eingetragen ist
oder in das Grundbuch eingetragen
werden kann, so kann jeder Ehegatte
von dem anderen die Mitwirkung
zur Berichtigung des Grundbuchs
verlangen. 1485, 1519.
Von dem Gesamtgut der a. G. ausgeschlossen
sind Gegenstände, die nicht
durch Rechtsgeschäft übertragen werden
können. Auf solche Gegenstände finden
die bei der Errungenschaftsgemeinschaft
für das eingebrachte Gut geltenden
Vorschriften, mit Ausnahme des 81524,
entsprechende Anwendung.
Von dem Gesamtgut der a. G. ausgeschlossen
ist das Vorbehaltsgut.
Vorbehaltsgut ist, was durch Ehevertrag
für Vorbehaltsgut eines der
Ehegatten erklärt ist oder von einem
der Ehegatten nach § 1369 oder § 1370
erworben wird.
Auf das Vorbehaltsgut der Frau bei
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1443
Gütergemeinschaft
a. G. finden die bei der Gütertrennung
für das Vermögen der Frau
geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung; die Frau hat jedoch dem
Manne zur Bestreitung des ehelichen
Aufwandes einen Beitrag nur insoweit
zu leisten, als die in das
Gesamtgut fallenden Einkünfte zur
Bestreitung des Aufwandes nicht
ausreichen.
Ein Ehegatte kann nicht über seinen
Anteil an dem Gesamtgut der a. G.
und an den einzelnen dazu gehörenden
Gegenständen verfügen; er ist nicht
berechtigt, Teilung zu verlangen.
Gegen eine Forderung, die zu dem
Gesamtgute gehört, kann der Schuldner
nur eine Forderung aufrechnen,
deren Berichtigung aus dem Gesamtgute
verlangt werden kann. 1471,
1487, 1497, 1519, 1546.
Das Gesamtgut der a. G. unterliegt
der Verwaltung des Mannes. Der
Mann ist insbesondere berechtigt, die
zu dem Gesamtgute gehörenden Sachen
in Besitz zu nehmen, über das Gesamtgut
zu verfügen sowie Rechtsstreitigkeiten,
die sich auf das Gesamtgut
beziehen, im eigenen Namen zu führen.
Die Frau wird durch die Verwaltungshandlungen
des Mannes
weder Dritten noch dem Manne
gegenüber persönlich verpflichtet. 1487,
1519.
1444 Der Mann bedarf der Einwilligung
1445
der Frau zu einem Rechtsgeschäfte,
durch das er sich zu einer Verfügung
über das Gesamtgut der a. G. im
Ganzen verpflichtet, sowie zu einer
Verfügung über Gesamtgut, durch die
eine ohne Zustimmung der Frau eingegangene
Verpflichtung dieser Art erfüllt
werden soll. 1447, 1448, 1468,
1487, 1495, 1519.
Der Mann bedarf der Einwilligung
der Frau zur Verfügung über ein zu