Metadata : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Dieser  ist  innerhalb  der  Frist  von  einem  Monat  nach  der
Zustellung  beim  Veranlagungsamt  zu  Stadthagen  einzulegen.

Auf  das  Einspruchsverfahren  finden  die  Bestimmungen  der  §8
20  bis  24  dieser  Verordnung  sinngemäß  Anwendung.

§  2.

Als  Rechtsmittel  gegen  den  Einspruchsbescheid  ist  die  Berufung
an  den  gemäß  §  39  des  Einkommenstenergesetzes  vom  3.  Mai
1901  (Landesverordnungen  Bd.  20  S.  67)  gebildeten  Berüfunzsrat
  und  gegen  dessen  Entscheidung  binnen  der  Frist  von  einem
Monat  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  (§8  7  und  9
des  Reichsgesetzes  vom  26.  Juli  1918)  gegeben.

Die  Frist  für  die  Einlegung  der  Berufung  beträgt  einen
Monat  und  beginnt  mit  der  Zustellung  des  Einspruchsbescheides.

83.

Auf  das  Berufungsverfahren  finden  die  Vorschriften  des  8  41
des  Einkommensteuergesetzes  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
30.  März  1914  (Landesverordnungen  Bd.  24  S.  54)  ensprechende
Anwendung.

·  §4.

Der  Vorsitzende  des  Berufungsrats  kann  auf  die  Berufung
eine  Vorentscheidung  erlassen:

1.  wenn  die  Steuerklärung  verspätet  abgegeben  oder  die  Berufung
  verspätet  eingelegt  ist,

2.  wenn  eine  verlangte  Auskunft  oder  Vorlegung  von  Urkunden
und  Geschäftsbüchern  verweigert  oder  einer  Vorladung  nicht
Folge  geleistet  wird  und  der  Verlust  des  Rechtsmittels  für
diese  Fälle  angedroht  war,

3.  wenn  der  Vorsitzende  weder  in  rechtlicher  noch  in  tatsächlicher
Beziehung  Bedenken  gegen  den  Berufungsantrag  hat.

Gegen  die  Vorentscheidung  kann  die  Entscheidung  des  Berufungsrat
  selbst  beantragt  werden.  Der  Antrag  ist  binnen  der
Frist  von  einem  Monat  seit  der  Zustellung  der  Vorentscheidung
beim  Vorsitzenden  des  Berufungsrats  anzubringen.