Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Zuchthaus:  Anstalten,  welcher  von  jedem  Hundert
  Seesen  einen  Gulden  ansmache,  an  die
Sctaatskasse  zu  leisten  haben.

12.  Da  die  Zuchthaáuser  Gefangenanstalten,
  und  keine  milden  Stiftungen  sind,  und
die  Kosten  derselben  immer  der  Staatskasse
zur  Last  fallen,  und  nicht  auf  besondere  Fonds
hingewiesen  werden  können,  so  soll  eben  so,  wie
oben  die  Erbstener,  und  der  Beytrag  der  Kriminal:
  Gerichte  zur  Staatskasse  gezogen  worden
sind,  auch  eine  Ausscheidung  der  bisherigen
Suchthaus-Kapitalien  vorgenommen  werden.

13.  Was  sohin  bey  der  Domainen-Kriegsund
  Steuer-Kasse  schon  anliegend  ist,  bleibr
mit  der  Staatskasse  vereinigt;  die  übrigen
Kapitalien  hingegen,  nach  Abzug  der  dem  Irrenhause
  gehörigen  vier  tausend  Gulden,  sollen
  bis  zu  Unserer  ferneren  Bestimmung  besonders
  verwaltet  und  verrechnet  werden.

14.  Da  jedoch  diese  Trennung  erst  mit  dem
nächsten  Rechnungsjahre  eintreten  kann,  so
har  Unsere  Kriegs=  und  Domainen=  Kamer
bis  dahin  die  erfoderlichen  vorbereitenden
Dispositionen  zu  treffen.  München  den  26.
Februar  2807.

Mar  Joseph.
Freyherr  von  Monegelas.

Auf  kbniglichen  allerhbchsten  Befehl.
v.  Krempelhuber.

 

Aufträge
an  die  Untergerichte  des  königlichen  Hof-Herichts-Bezirkes
  Straubing.
)  Die  Bestellung  eines  Mandatars  ad  insinuandum
  in  loco  Judicii  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Die  unendlichen  Verzögerungen  und  Um- 



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triebe,  welche  dadurch  entstehen,  daß  die
streitenden  Theile,  ungeachtet  der  mehrfällig
bestehenden  allerhoͤchsten  Verordnungen,  keine
Mandatarien  ad  insinuandum  bey  dem  hiesigen
  koͤniglich-  niederbaierischen  Hofgerichte
bestellen,  mit  rechtlichen  Zwangsmitteln  zu
beseitigen,  hat  Jeder,  welcher  eine  Klage,
Beschwerde,  oder  Gegenerinnerung  bey  dem
koͤniglich-  niederbaierischen  Hofgerichte  uͤbergiebt,
  in  seinem  dießfallsigen  Exhibito  zugleich
einen  Mandatar  ad  insinuandum,  und
zwar  bey  3  Reichsthaler  Strafe  um  so  mehr
anzuzeigen,  als  im  Nichtbefolgungofalle

1.  besagte  3  Reichsthaler  Strafe  alsogleich
als  verwirkt  angesehen,  ohne  Weiters  der
Tare  beygesezt,  und  von  dem  Imploranten
mit  dieser  erlegt  werden  muß.

2.  Sollte  sich  dem  ungeachtet  eine  Parthey
beygehen  lassen,  in  dem  nächst  einzugebenden
Exhibito  abermals  keinen  Mandatar  zu  benennen,
  so  wird  dieselbe  mit  weiteren  3  Reichsthalern
  bestraft;  im  ferneren  Renitenzfealle  aber

3.  die  geschöpften  Resoluten  unausgefertiget
  belassen,  oder,  nach  Beschaffenheit  der
Sache,  der  ungehorsame  Erxhibent  zur  Benennung
  eines  Mandatars  44  insinuandum
ohne  weiters  exekutive  vermöget  werden.

b)  Die  Unterzeichnung  der  von  den  Partheven
einzuliefernden  Rezepissen  betreffend.

Um  dem  Nachtheile,  welcher  der  Justizbeförderung
  durch  den  Unterlaß  der  Bescheinigung
  der  erhaltenen  königlichen  Hofgerichts-Ausfertigungen
  zugehr,  gehörig  abzuhelfen,
will  man  folgende  allergnädigste  Beschlüsse
hiemit  offentlich  bekannt  machen:

.  Hat  jede  Parthey,  welcher  ein  königlich=