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Zuchthaus: Anstalten, welcher von jedem Hundert
Seesen einen Gulden ansmache, an die
Sctaatskasse zu leisten haben.
12. Da die Zuchthaáuser Gefangenanstalten,
und keine milden Stiftungen sind, und
die Kosten derselben immer der Staatskasse
zur Last fallen, und nicht auf besondere Fonds
hingewiesen werden können, so soll eben so, wie
oben die Erbstener, und der Beytrag der Kriminal:
Gerichte zur Staatskasse gezogen worden
sind, auch eine Ausscheidung der bisherigen
Suchthaus-Kapitalien vorgenommen werden.
13. Was sohin bey der Domainen-Kriegsund
Steuer-Kasse schon anliegend ist, bleibr
mit der Staatskasse vereinigt; die übrigen
Kapitalien hingegen, nach Abzug der dem Irrenhause
gehörigen vier tausend Gulden, sollen
bis zu Unserer ferneren Bestimmung besonders
verwaltet und verrechnet werden.
14. Da jedoch diese Trennung erst mit dem
nächsten Rechnungsjahre eintreten kann, so
har Unsere Kriegs= und Domainen= Kamer
bis dahin die erfoderlichen vorbereitenden
Dispositionen zu treffen. München den 26.
Februar 2807.
Mar Joseph.
Freyherr von Monegelas.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl.
v. Krempelhuber.
Aufträge
an die Untergerichte des königlichen Hof-Herichts-Bezirkes
Straubing.
) Die Bestellung eines Mandatars ad insinuandum
in loco Judicii betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die unendlichen Verzögerungen und Um-
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triebe, welche dadurch entstehen, daß die
streitenden Theile, ungeachtet der mehrfällig
bestehenden allerhoͤchsten Verordnungen, keine
Mandatarien ad insinuandum bey dem hiesigen
koͤniglich- niederbaierischen Hofgerichte
bestellen, mit rechtlichen Zwangsmitteln zu
beseitigen, hat Jeder, welcher eine Klage,
Beschwerde, oder Gegenerinnerung bey dem
koͤniglich- niederbaierischen Hofgerichte uͤbergiebt,
in seinem dießfallsigen Exhibito zugleich
einen Mandatar ad insinuandum, und
zwar bey 3 Reichsthaler Strafe um so mehr
anzuzeigen, als im Nichtbefolgungofalle
1. besagte 3 Reichsthaler Strafe alsogleich
als verwirkt angesehen, ohne Weiters der
Tare beygesezt, und von dem Imploranten
mit dieser erlegt werden muß.
2. Sollte sich dem ungeachtet eine Parthey
beygehen lassen, in dem nächst einzugebenden
Exhibito abermals keinen Mandatar zu benennen,
so wird dieselbe mit weiteren 3 Reichsthalern
bestraft; im ferneren Renitenzfealle aber
3. die geschöpften Resoluten unausgefertiget
belassen, oder, nach Beschaffenheit der
Sache, der ungehorsame Erxhibent zur Benennung
eines Mandatars 44 insinuandum
ohne weiters exekutive vermöget werden.
b) Die Unterzeichnung der von den Partheven
einzuliefernden Rezepissen betreffend.
Um dem Nachtheile, welcher der Justizbeförderung
durch den Unterlaß der Bescheinigung
der erhaltenen königlichen Hofgerichts-Ausfertigungen
zugehr, gehörig abzuhelfen,
will man folgende allergnädigste Beschlüsse
hiemit offentlich bekannt machen:
. Hat jede Parthey, welcher ein königlich=