Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 62. (62e)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  51

diese  Weise  einen  Geldvorrath  zu  sammeln,  und  daß  dieser
Vorsatz  so  beschaffen  gewesen  sei,  daß  die  auf  die  Ausführung
  der  Einzelacte  gehenden  Entschließungen  sich  nur
als  der  Ausfluß  jenes  einen  die  ganze  fortgesetzte  Thätigkeit
  beherrschenden  Entschlusses  dargestellt  hätten.  In
dieser  Urtheilsbegründung  ist  ein  materieller  Rechtsirrthum
nicht  zu  entdecken.  Nach  der  bereits  in  zahlreichen  Fällen
ausgesprochenen  Rechtsansicht  des  Reichsgerichts  kann  trotz
der  Mehrheit  der  in  der  einzelnen  Rechtssache  als  erwiesen
  festgestellten  delictischen  äußeren  Thätigkeitsacte
ein  einheitliches  Delict  dann  angenommen  werden,  wenn
der  erste  Richter  auf  Grund  seiner  thatsächlichen  Würdigung
  des  im  gegebenen  Falle  erwiesenen  Sachstandes
mit  Rücksicht  auf  die  Einheitlichkeit  des  Vorsatzes,
die  Gleichartigkeit  und  äußere  Continuität  der  Handlung,
sowie  auch  die  Einheit  des  verletzten  Rechtsgutes  die
Ueberzeugung  gewinnt,  daß  die  mehreren  Thätigkeitsacte
ein  innerlich  zusammenhängendes  Ganze  bilden  (Entsch.
Bd.  10  S.  203,  Bd.  15  S.  23,  Bd.  17  S.  111,  Bd.  18
S.  317).  Die  hier  bezeichneten  rechtlichen  Voraussetzungen
für  die  Einheitlichkeit  einer  aus  mehreren  einzelnen  delictischen
  Thätigkeitsacten  gebildeten  Strafthat  sind  vom
ersten  Richter,  wie  seine  Darlegungen  mit  hinreichender
Klarheit  ergeben,  nicht  verkannt,  sondern  allenthalben
richtig  erfaßt  worden.  Er  stellt  fest,  daß  der  Angeklagte
von  Anfang  an  den  Vorsatz  gehabt  habe,  seinem  Lehrherrn
durch  wiederholte  diebische  Wegnahme  eine  Reihe  verschieden
  großer  Geldbeträge  zu  stehlen,  um  sich  auf  diese
Weise  einen  verhältnißmäßig  größeren  Geldvorrath  anzusammeln;
  sein  Vorsatz  muß  also  im  Voraus  alle  diese
einzelnen  Entwendungen  als  ein  Ganzes  umfaßt  haben,
und  die  einzelnen  Eutwendungen  wurden  von  diesem
allgemeinen  Vorsatze  sammt  und  sonders  getragen
und  beherrscht.  Rechtlich  bedeutungslos  bleibt,  daß  der
einzelne  Entwendungsact  auf  einem  besonderen,  durch  die
Umstände  des  einzelnen  Falles  hervorgerufenen  Ent-*