Reichsgerichtliche Entscheidungen. 51
diese Weise einen Geldvorrath zu sammeln, und daß dieser
Vorsatz so beschaffen gewesen sei, daß die auf die Ausführung
der Einzelacte gehenden Entschließungen sich nur
als der Ausfluß jenes einen die ganze fortgesetzte Thätigkeit
beherrschenden Entschlusses dargestellt hätten. In
dieser Urtheilsbegründung ist ein materieller Rechtsirrthum
nicht zu entdecken. Nach der bereits in zahlreichen Fällen
ausgesprochenen Rechtsansicht des Reichsgerichts kann trotz
der Mehrheit der in der einzelnen Rechtssache als erwiesen
festgestellten delictischen äußeren Thätigkeitsacte
ein einheitliches Delict dann angenommen werden, wenn
der erste Richter auf Grund seiner thatsächlichen Würdigung
des im gegebenen Falle erwiesenen Sachstandes
mit Rücksicht auf die Einheitlichkeit des Vorsatzes,
die Gleichartigkeit und äußere Continuität der Handlung,
sowie auch die Einheit des verletzten Rechtsgutes die
Ueberzeugung gewinnt, daß die mehreren Thätigkeitsacte
ein innerlich zusammenhängendes Ganze bilden (Entsch.
Bd. 10 S. 203, Bd. 15 S. 23, Bd. 17 S. 111, Bd. 18
S. 317). Die hier bezeichneten rechtlichen Voraussetzungen
für die Einheitlichkeit einer aus mehreren einzelnen delictischen
Thätigkeitsacten gebildeten Strafthat sind vom
ersten Richter, wie seine Darlegungen mit hinreichender
Klarheit ergeben, nicht verkannt, sondern allenthalben
richtig erfaßt worden. Er stellt fest, daß der Angeklagte
von Anfang an den Vorsatz gehabt habe, seinem Lehrherrn
durch wiederholte diebische Wegnahme eine Reihe verschieden
großer Geldbeträge zu stehlen, um sich auf diese
Weise einen verhältnißmäßig größeren Geldvorrath anzusammeln;
sein Vorsatz muß also im Voraus alle diese
einzelnen Entwendungen als ein Ganzes umfaßt haben,
und die einzelnen Eutwendungen wurden von diesem
allgemeinen Vorsatze sammt und sonders getragen
und beherrscht. Rechtlich bedeutungslos bleibt, daß der
einzelne Entwendungsact auf einem besonderen, durch die
Umstände des einzelnen Falles hervorgerufenen Ent-*