124 Rechtsprechung.
Vergleiche rechtlich gar keine Bedeutung zukommt. Hierin ist ein großer
Mißstand zu erblicken. Tausende von Klagszurücknahmen sind an den
Mangel dieser gesetzlichen Bestimmung, die so natürlich wie einfach durchführbar
einem wirklichen Rechtsbedürfnisse entspricht, gescheitert. Alle Bemühungen,
eine Rechtsprechung in dem Sinne herbeizuführen, daß Kosten
aus gerichtlichen Vergleichen festgesetzt und auf Grund dessen vollstreckt
werden können, mußten daher nach den derzeitigen geseblichen Bestimmungen
fehlschlagen.
(Fortsetzung folgt.,
III. Rechtsprechung.
Relchsgericht (Civissachen).
Konkurörecht.
Versprechen eines Vortheils für eine Abstimmung durch
Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Berufungsrichter
erachtet den Klageanspruch an sich für schlüssig und begründet, läßt es
sodann dahin gestellt, ob die Strafbestimmung des § 213 Konk.O. auch
solche Abstimmungen betreffe, welche nicht in der Gläubigerversammlung,
sondern nur im Kreise des Gläubigerausschusses erfolgen, und geht demnächst
davon aus, daß, wenn man auch den § 213 Konk.O. hier nicht
für amwendbar erachte, doch das von der Beklagten behauptete Abkommen,
sofern es getroffen worden, wider die guten Sitten verstoße und deshalb
ungültig sei. In dieser Beziehung erwägt der Berufungsrichter Folgendes:
Durch § 213 Konk.O. habe das unlautere Verhalten der Gläubiger
und insbesondere der sogenannte Stimmkauf beseitigt werden sollen. Es
handle aber nicht blos der Konkursgläubiger gegen die guten Sitten,
welcher sich für eine in einer Gläubigerversammlung vorzunehmende Abstimmung
besondere Vortheile gewähren oder versprechen lasse und sich
dadurch strafbar mache, sondern auch derjenige, welcher als Mitglied des
Gräubigerausschusses in der Lage sei, durch seine Abstimmung im Gläubigerausschuß
auf die Rechte der übrigen Gläubiger zwingend einzuwirken, und
sich dafür, daß er in einem gewissen Sinne stimme, Vortheile gewähren
oder versprechen lasse. Denn als Mitglied des Gläubigerausschusses habe
er die Pflicht, lediglich im Interesse der übrigen Gläubiger so zu stimmen,
wie es die Sachlage erfordere; in der Annahme auch nur des Versprechens
gewisser Vortheile für die Abstimmung in einem bestimmten Sinne liege
aber eine Verletzung der ihm als Mitglied des Gläubigerausschusses obliegenden
Pflichten.
Nach eingehender Prüfung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat
der Berufungsrichter darauf festgestellt,