Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

124  Rechtsprechung.

Vergleiche  rechtlich  gar  keine  Bedeutung  zukommt.  Hierin  ist  ein  großer
Mißstand  zu  erblicken.  Tausende  von  Klagszurücknahmen  sind  an  den
Mangel  dieser  gesetzlichen  Bestimmung,  die  so  natürlich  wie  einfach  durchführbar
  einem  wirklichen  Rechtsbedürfnisse  entspricht,  gescheitert.  Alle  Bemühungen,
  eine  Rechtsprechung  in  dem  Sinne  herbeizuführen,  daß  Kosten
aus  gerichtlichen  Vergleichen  festgesetzt  und  auf  Grund  dessen  vollstreckt
werden  können,  mußten  daher  nach  den  derzeitigen  geseblichen  Bestimmungen
fehlschlagen.
(Fortsetzung  folgt.,

III.  Rechtsprechung.
Relchsgericht  (Civissachen).
Konkurörecht.

Versprechen  eines  Vortheils  für  eine  Abstimmung  durch
Mitglieder  des  Gläubigerausschusses.  Der  Berufungsrichter
erachtet  den  Klageanspruch  an  sich  für  schlüssig  und  begründet,  läßt  es
sodann  dahin  gestellt,  ob  die  Strafbestimmung  des  §  213  Konk.O.  auch
solche  Abstimmungen  betreffe,  welche  nicht  in  der  Gläubigerversammlung,
sondern  nur  im  Kreise  des  Gläubigerausschusses  erfolgen,  und  geht  demnächst
  davon  aus,  daß,  wenn  man  auch  den  §  213  Konk.O.  hier  nicht
für  amwendbar  erachte,  doch  das  von  der  Beklagten  behauptete  Abkommen,
sofern  es  getroffen  worden,  wider  die  guten  Sitten  verstoße  und  deshalb
ungültig  sei.  In  dieser  Beziehung  erwägt  der  Berufungsrichter  Folgendes:

Durch  §  213  Konk.O.  habe  das  unlautere  Verhalten  der  Gläubiger
und  insbesondere  der  sogenannte  Stimmkauf  beseitigt  werden  sollen.  Es
handle  aber  nicht  blos  der  Konkursgläubiger  gegen  die  guten  Sitten,
welcher  sich  für  eine  in  einer  Gläubigerversammlung  vorzunehmende  Abstimmung
  besondere  Vortheile  gewähren  oder  versprechen  lasse  und  sich
dadurch  strafbar  mache,  sondern  auch  derjenige,  welcher  als  Mitglied  des
Gräubigerausschusses  in  der  Lage  sei,  durch  seine  Abstimmung  im  Gläubigerausschuß
  auf  die  Rechte  der  übrigen  Gläubiger  zwingend  einzuwirken,  und
sich  dafür,  daß  er  in  einem  gewissen  Sinne  stimme,  Vortheile  gewähren
oder  versprechen  lasse.  Denn  als  Mitglied  des  Gläubigerausschusses  habe
er  die  Pflicht,  lediglich  im  Interesse  der  übrigen  Gläubiger  so  zu  stimmen,
wie  es  die  Sachlage  erfordere;  in  der  Annahme  auch  nur  des  Versprechens
gewisser  Vortheile  für  die  Abstimmung  in  einem  bestimmten  Sinne  liege
aber  eine  Verletzung  der  ihm  als  Mitglied  des  Gläubigerausschusses  obliegenden
  Pflichten.

Nach  eingehender  Prüfung  des  Ergebnisses  der  Beweisaufnahme  hat
der  Berufungsrichter  darauf  festgestellt,