XXIII. Postgesetz 88 28—31. 519
§ 28. Im ersten Rückfalle wird die Strafe (8 27) verdoppelt
und bei ferneren Rückfällen auf das vierfache erhöht.
Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er
wegen einer der im § 27 bezeichneten Defraudation vom Gericht
oder im Verwaltungswege (88 34, 35) bestraft worden, abermals
eine dieser Defraudationen begeht.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt auch ein, wenn
die frühere Strafe nur theilweise verbüßt, oder ganz oder theilweise
erlassen ist, bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der
Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung
der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.
8 29. Wer wissentlich, um der Postkasse das Personengeld
zu entziehen, uneingeschrieben mit der Post reist, wird
mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Personengeldes,
jedoch nicht unter einer Geldstrafe von drei Mark bestraft.
§ 30. Außer der Strafe muß in den Fällen des § 27
das Porto, welches für die Beförderung der Gegenstände der
Post zu entrichten gewesen wäre, und in dem Falle des § 29
das defraudirte Personengeld gezahlt werden. In dem Falle
des § 27 unter Nr. 1 haften der Absender und der Beförderer
für das Porto solidarisch.
§ 31. Die Dauer der Haft, welche an die Stelle einer
Transport von einem Ort an den anderen, welches Erforderniß nicht
vorliegt, wenn dem Postbeamten, der auf mehrere Exemplare abonnirt ist,
solche eingehändigt werden, vorausgesetzt, daß das Abonnement nicht auf
Schein beruht: 28. Sept. 93 E. 24. 352.
13) Subjekt. wird das Bewußtsein erfordert, die postalischen Einrichtungen
und Organe zur Beförderung von Briefen und ohne Entrichtung
des der Post sonst zufallenden Portos zu mißbrauchen: 28. Sept. 93 E.
21. 252. Die Zuwiderhandlung bei Versendung einer Zeitung (No. 1)
kann auch durch Unterlassung der Beaufsichtigung von Gehülfen und Angestellten
begangen werden: 12. April 94 E. 25. 290. Gewinnsüchtige
Absicht ist nicht nothwendig: 27. Jan. 81 E. 3. 300; R. 2. 759.
14) Mehrere Portodefraudationen können zu einem Einheitsdelikt zusammengefaßt
werden: 28. Mai 91 E. 22. 22; R. 2. 759.
§ 30. Der Ersatz des defraudirten Portos ist nicht durch das Strafurtheil
auszusprechen: 12. April 94 E. 25. 290. -