Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

XXIII.  Postgesetz  88  28—31.  519

§  28.  Im  ersten  Rückfalle  wird  die  Strafe  (8  27)  verdoppelt
  und  bei  ferneren  Rückfällen  auf  das  vierfache  erhöht.

Im  Rückfalle  befindet  sich  derjenige,  welcher,  nachdem  er
wegen  einer  der  im  §  27  bezeichneten  Defraudation  vom  Gericht
oder  im  Verwaltungswege  (88  34,  35)  bestraft  worden,  abermals
  eine  dieser  Defraudationen  begeht.

Die  Straferhöhung  wegen  Rückfalls  tritt  auch  ein,  wenn
die  frühere  Strafe  nur  theilweise  verbüßt,  oder  ganz  oder  theilweise
  erlassen  ist,  bleibt  jedoch  ausgeschlossen,  wenn  seit  der
Verbüßung  oder  dem  Erlasse  der  letzten  Strafe  bis  zur  Begehung
  der  neuen  Defraudation  drei  Jahre  verflossen  sind.

8  29.  Wer  wissentlich,  um  der  Postkasse  das  Personengeld
  zu  entziehen,  uneingeschrieben  mit  der  Post  reist,  wird
mit  dem  vierfachen  Betrage  des  defraudirten  Personengeldes,
jedoch  nicht  unter  einer  Geldstrafe  von  drei  Mark  bestraft.

§  30.  Außer  der  Strafe  muß  in  den  Fällen  des  §  27
das  Porto,  welches  für  die  Beförderung  der  Gegenstände  der
Post  zu  entrichten  gewesen  wäre,  und  in  dem  Falle  des  §  29
das  defraudirte  Personengeld  gezahlt  werden.  In  dem  Falle
des  §  27  unter  Nr.  1  haften  der  Absender  und  der  Beförderer
für  das  Porto  solidarisch.

§  31.  Die  Dauer  der  Haft,  welche  an  die  Stelle  einer

Transport  von  einem  Ort  an  den  anderen,  welches  Erforderniß  nicht
vorliegt,  wenn  dem  Postbeamten,  der  auf  mehrere  Exemplare  abonnirt  ist,
solche  eingehändigt  werden,  vorausgesetzt,  daß  das  Abonnement  nicht  auf
Schein  beruht:  28.  Sept.  93  E.  24.  352.

13)  Subjekt.  wird  das  Bewußtsein  erfordert,  die  postalischen  Einrichtungen
  und  Organe  zur  Beförderung  von  Briefen  und  ohne  Entrichtung
des  der  Post  sonst  zufallenden  Portos  zu  mißbrauchen:  28.  Sept.  93  E.
21.  252.  Die  Zuwiderhandlung  bei  Versendung  einer  Zeitung  (No.  1)
kann  auch  durch  Unterlassung  der  Beaufsichtigung  von  Gehülfen  und  Angestellten
  begangen  werden:  12.  April  94  E.  25.  290.  Gewinnsüchtige
Absicht  ist  nicht  nothwendig:  27.  Jan.  81  E.  3.  300;  R.  2.  759.

14)  Mehrere  Portodefraudationen  können  zu  einem  Einheitsdelikt  zusammengefaßt
  werden:  28.  Mai  91  E.  22.  22;  R.  2.  759.

§  30.  Der  Ersatz  des  defraudirten  Portos  ist  nicht  durch  das  Strafurtheil
  auszusprechen:  12.  April  94  E.  25.  290.  -