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war viel gekauft, viel erworben und viel errungen worden,
was alles Ulrichs Bruderssohn, Graf Friedrich, da er
4593 dem Herzog Ludwig folgte, nie geradehin als succedirender
Herzog haͤtte ausprechen koͤnnen. All' dieses erworbene Gut
vermachte ihm erst Herzog Ludwig. All' dieses erkaufte und
errungene Gut überließ er ihm, wie eln freies Vermächtniß,
nur bedingsweise, und unter allen den Bedingungen, die er
diesem Vermächtnisse beifügte, erscheint auch nicht ein Wort,
daß das Vermachte künftighin unabsonderbar zur untheilbaren
Masse gehören sollte.
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Zwar war vielleicht wirklich Manches, was auch während
dieser drei Regierungen, wie unter den nachfolgenden
Herzogen, zu Wirtemberg hinzukam, der alten untheilbaren
Masse könftighin unabsonderbar zugewachsen. Das alles
aber hatte eigentlich keiner dieser Herzoge erkauft und erworben,
sondern das ganze Land Wirtemberg selbst hatte so freiwillig,
als jede Steuer verwilligt wird, Summen Geldes zusammengeschossen,
und mit dem zusammengeschossenen Gelde
jene schonen Stücke Landes erworben. Der Herzog schloß
etwa den Kontrakt. Er selbst hatte vielleicht erst für sich allein
den Kauf gemacht, und dann erst spärerhin das erkaufte
Stück Landes seinem Herzogthume überlassen. Er schoß vielleicht
eine Summe zu, weil er in den neuen, künftighin zur
landständischen Kasse steuerbaren Stücken schöne Kameral-Einkünfte
und schönen Güterertrag gewann. Nun waren also
freilich jene erkauften Stücke Landes zum ganzen Lande gehbrig.
Nun hatte kein Landesherr das Recht, sie für nachgeborene
Minzen zur eigenen Regierung auszusetzen. Nun gehbrten
sie bloß dem, dem die große untheilbare Ländermasse gehdren.
sollte. Die alte untheilbare Masse hatte sich demnach mit vielen,
künftighin unabsonderbaren Stücken vermehrt, obschon