Full text : Bismarcks Staatsrecht.

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Reich  sich  eines  Budgets  rühmen,  das  an  Genauigkeit  und  Klarheit
  kaum  zu  übertreffen  ist.  Wir  haben  uns  in  Verbindung
damit  einer  solchen  Wahrhaftigkeit  und  Ehrlichkeit  der  Finanzverwaltung
  zu  erfreuen,  daß  dieser  nächste  und  ummittelbarste
Zweck  jedes  konstitutionellen  Budgetrechts  bei  uns  mindestens  so
vollkommen,  wahrscheinlich  aber  viel  besser  erreicht  wird,  als  in
den  meisten  der  Länder,  in  welchen  jenes  Recht  wesentlich  zu
politischen  Zwecken  verwendet  wird.

Dagegen  hat  das  Recht  der  Einnahmebewilligung  in  seiner
spezifisch  politischen  Bedeutung,  in  welcher  es  nach  einer  weit
verbreiteten  Ansicht  als  das  wichtigste  und  unentbehrlichste  parlamentarische
  Machtmittel  gilt,  in  Bismarck  von  jeher  einen  sehr
entschiedenen  und  entschlossenen  Gegner  gefunden.  Es  ist  dem
Reichstag  bisher  nicht  gelungen,  in  dieser  Beziehung  mehr  als
die  Wahrung  des  durch  die  Verfassung  gegebenen  Besitzstandes
zu  erreichen.  Die  Frage  ist  in  dem  Reichstag  seit  seinem  Bestehen
  ebenso  häufig  als  lebhaft  bei  den  Beratungen  des  Etats
und  verschiedener  Steuer=  und  Zollgesetze  verhandelt  worden,  war
aber  für  denselben  immer  mit  einer  besonderen  und  eigentümlichen
  Schwierigkeit  dadurch  verbunden,  daß  der  Reichstag  eigentlich
  weniger  um  sein  eigenes  Einnnahmebewilligungsrecht,  das,
soweit  es  ihm  in  der  Bewilligung  der  Matrikularbeiträge  zustand,
unschwer  aufrecht  zu  erhalten  war,  als  vielmehr  für  die  Gewährung
  dieses  Rechts  an  die  Einzellandtage,  speziell  in  Preußen,
kämpfte,  wo  bekanntlich  abweichend  von  dem  gewöhnlichen  konstitutionellen
  System  die  Steuern  nicht  vorübergehend  je  für  eine
Budgetperiode,  sondern  durch  Gesetz  ein=  für  allemal,  d.  h.
bis  zu  einer  von  der  Übereinstimmung  aller  Faktoren  der  gesetzgebenden
  Gewalt  abhängigen  Änderung  des  Gesetzes,  bewilligt  sind.

Die  preußische  Frage  als  solche  konnte  selbstverständlich  nicht
direkt  im  Reichstag  verhandelt  werden.  Dagegen  mußte  sich
dieser  bei  jeder  von  ihm  neu  zu  bewilligenden  eigenen  Einnahme
des  Reiches  die  Frage  vorlegen,  ob  nicht  durch  dieselbe  die
Matrikularbeiträge  so  gemindert  werden  würden,  daß  infolge
davon  bei  den  Einzelstaaten  Einnahmeüberschüsse  sich  ergeben,