Full text : Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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hat,  die  auf  die  Beibehaltung  einer  solchen  schließen
lassen  (abweichend  vom  Begr.  des  Wohns.  i.  S.

7  BGB.).  —  2.  Der  Verlust  der  LMitgliedschaft
  tritt  ein,  §  158:  a)  allg.  durch  Tod,
Verzicht,  Ausschließung  durch  Urteil  des  Staatsgerichtshofs,
  s.  d.,  und  Wegfall  der  unter  Z.  1  gen.
pers.  Eigenschaften;  b)  bei  den  Prinzen  des  K.
Hauses,  den  standesherrl.  und  ritterschaftl.  Abg.
und  den  Berufsvertr.  durch  Verlust  des  maßgebenden
  Standes,  bei  den  kirchl.  und  akad.  Vertr.  durch
Verl.  des  maßg.  Amtes;  c)  bei  den  Standesh.  durch
Verl.  des  Grundbesitzes,  mit  dem  das  LötRecht
verknüpft  war;  d)  bei  den  Berufsvertr.  der  1.  K.
durch  Ablauf  der  Wahlper.  und  Auflösung  der
Ständevers.,  s.  V.;  e)  bei  den  gew.  Mitgl.  beider
K.  durch  den  Ablauf  der  Wahlper.,  durch  die  Aufl.
der  Ständeversf.,  s.  V.,  durch  die  Annahme  eines
besoldeten  Reichs=  oder  Staatsamts  oder  durch
Eintritt  in  ein  Amt  des  R.=  oder  Staatsdiensts,
mit  dem  ein  höh.  Gehalt  oder  Rang  verbunden  ist
(Wiederwahl  zulässig):  §  146  Abs.  4,  endlich  durch
die  erfolgr.  Anfecht.  der  Wahl.  Beim  zusscheiden
gew.  Mitgl.  (mit  Ausnahme  der  durch  Verhältniswahl
  gewählten)  wird  eine  Neuwahl  für  den  Rest
der  Wahlper.  vorgenommen,  Ersatzw.  —  3.  Persönliche
  Ausübung  der  LMitgliedschaft,
§  156.  Die  Mitgl.  beider  K.  haben  ihr  Stimmrecht
  in  Person  auszuüben.  Niemand  kann  eine
doppelte  Stimme  führen.  Die  Standesh.  und  die
ihnen  gleichgest.  Personen,  s.  Erste  Kammer  Z.  2,
können  jedoch  einen  Agnaten  mit  ihrer  Stellvertr.
beauftragen,  wenn  sie  durch  Krankheit  oder  andere
Verhältnisse,  die  nicht  zu  den  im  Art.  Abgeordnetenkammer
  II.  B.  2—4  genannten  gehören,  gehindert
  sind,  selbst  in  der  1.  K.  zu  erscheinen
und  diese  die  Gründe  als  zutreffend  anerkennt.
Steht  ein  solches  Mitglied  der  1.  Kammer  unter
Vormundschaft,  so  kann  der  Vormund  einen
Agnaten  mit  der  Stellvertr.  beauftragen  oder,
wenn  er  selbst  Agnat  ist,  die  Stellvertr.  übernehmen.
  Der  Stellv.  muß  die  zum  Eintritt  in  die
Ständevers.  erforderl.  Eigenschaften  besitzen,
s.  VII.,  1.  —  4.  Ueber  das  Verhältnis  der
Landtagsmitgl.  zu  den  Wählern  bestimmt
  §  155:  „Der  Gewählte  ist  als  Abgeordneter
nicht  des  einzelnen  Wahlbezirks,  sondern  des
ganzen  Landes  anzusehen.  Es  kann  ihm  daher
auch  keine  Instruktion,  an  welche  er  bei  seinen
künftigen  Abstimmungen  in  der  Ständeversammlung
  gebunden  wäre,  erteilt  werden.“  Was  hier
für  die  gewählten  Vertr.  in  Erinnerung  an  Vorkommnisse
  aus  den  Zeiten  der  altwürtt.  Landschaft
  vorgeschrieben  ist,  gilt  allg.  für  sämtliche
  Ständemitglieder.  —  5.  Die  ffnanzielle
Entschädigung  der  AMitgl.  ist  geordnet
im  G.  12.  8.  07,  Rgbl.  285  und  16.  8.  11,
Rgbl.  488  b.  Entsch.,  Tagg.  und  Reisek.  der  St.=Mitgl.
  und  VVorschr.  des  ständ.  Aussch.  20.  12.
07:  a)  Abgesehen  von  den  K.  Prinzen  erhalten
sämtl.  Mitgl.  der  Ständevers.  für  die  Teilnahme
an  den  Sitzungen  auch  der  Ausschüsse  (der  Komm.)
(die  Anwesenh.  wird  durch  Eintragung  in  Listen
fesigestellt)  als  Aufwandsentschädigung  ein  Taggeld
  von  15  MA,  freie  Bahnfahrt  auf  den  w.  Staats- 



Landtag.

eisenb.  und  Ersatz  der  für  die  Reise  zwischen
ihrem  in  W.  befindl.  Wohnsitz  und  dem  Ort  der

ersammlung  aufgewendeten  Kosten  für  die  Benützung
  solcher  Strecken,  auf  welchen  freie  Eisenbahnfahrt
  nicht  besteht.  Die  nicht  am  Ort  der
Versamml.  wohnenden  Mitgl.  der  Ständevers.  erhalten,
  soweit  sie  vor  oder  nach  einem  Sitzungstag
am  Ort  der  Vers.  übernachten,  einen  von  ihnen
geltend  zu  machenden  Zuschlag  von  je  5  MA.  Die
freie  Fahrt  auf  den  w.  Staatseisenb.  wird  gewährt
während  der  Dauer  der  Leession,  während  der
Zeit  von  8  Tagen  vor  Eröffnung  und  2  Wochen
nach  Schließung  des  L.  Die  Mitgl.  des  ständ.
Ausschusses  erhalten  die  freie  Bahnfahrt  während
der  Dauer  des  Landtags,  während  der
Dauer  der  Sitzungen  des  Aussch.,  sowie  während
der  Zeit  von  je  8  T.  vor  und  nach  den  Aussch.=Sitzungen.
  —  b)  Die  Berichterstatter  der
Ausschüsse  können  für  die  Ausarbeitung  bes.
umfangreicher  oder  schwieriger  Berichte  eine  Entschädigung
  erhalten,  die  unter  Zugrundelegung  der
Best.  über  Taggelder,  Zuschlag  und  Reisek.  vom
ständ.  Aussch.  festgesetzt  wird.  —  c)  Die  Präsidenten
  beider  K.  erhalten  unter  Wegfall  des
Tagg.  für  das  ganze  J.  eine  Entsch.  von  je
10  000  1,  wenn  sie  außerhalb  des  Orts  der  Vers.
wohnen,  eine  solche  von  je  12  000  A.  —  d)  Die
übr.  4  Mitgl.  des  engeren  Aussch.,  s.  d.,  erhalten
  neben  den  unter  a  und  b  gen.  Bez.  eine
jährl.  Entschädigung  von  je  1000  A.  —  e)  Denj.
Mitgl.  der  Ständevers.,  die  Beamte  i.  S.  Art.  1
Beamten  G.  oder  auf  Lebenszeit  angestellte
  Volkschullehrer  sind,  wird  ein
Tagg.  von  nur  11.4  verabfolgt.  Der  Minderbetrag
von  4  .4  wird  von  der  ständ.  Kasse  an  die  Staatshauptkasse
  abgeliefert,  wogegen  diese  die  Kosten  bestreitet,
  die  inf.  der  Einberufung  der  B.  und  L.
zur  ständ.  Tätigkeit  für  Stellvertr.  aufzuwenden
sind.  Die  wirkl.  Stellv  Kosten  haben  zu  bezahlen
die  beiden  Kammerpräs.,  die  Professoren  der
Landesuniversität  und  der  Techn.  Hochsch.,  sowie
einige  Arten  von  L.  und  B.  —  f)  L  Mitgl.,  die
zugleich  Reichstagsabgeordnete  sind,
dürfen,  wenn  R.  und  L.  gleichzeitig  versammelt
sind,  nur  für  diej.  Tage  Entsch.  beanspruchen,  für
die  ihnen  im  R.  ein  Abzug  von  ihrer  Entsch.  als
Reichstagsabg.  gemacht  wird,  RG.  21.  5.  06,  RG.=Bl.
  468.  —  6.  Das  Recht  der  Landtagsmitgl.
  auf  freie  Meinungsäußerung.
Schutz  gegen  Verhaftungen.  Kein  St.
Mitgl.  darf  zu  irgend  einer  Zeit  wegen  seiner  Abstimmung
  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufs
  (als  Redner  im  Landtag  oder  in  den  Aussch.,

nicht  ctwa  auch  sonst)  getanen  Aeußerungen
erichtlich  oder  disziplinarisch  verfolgt  oder
sonst  außerhalb  der  Ständevers.  zur  Verantwortung

  gezogen  werden,  §  185  Abs.  1,  StGB.
§  11.  Diese  sog.  Immunität  der  Ständemitgl.
besteht  nur  gegenüber  einem  amtlichen  Ziehen
zur  Verantwortung,  nicht  auch  gegenüber  den  Kritiken
  in  der  Presse,  der  pol.  Vereine  und  Wahlversammlungen,
  der  Fraktionen  usw.  Von  der
Zeugnispflicht  dagegen  sind  die  LMitgl.  auch
hinsichtl.  der  in  Ausübung  ihres  Berufs  getanen