Full text : Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung.

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Nach  dem  Ergebniss  der  obigen  Untersuchungen  sind
folgende  Acte:

ı)  das  Ausscheiden  eines  einzelnen  Staates  aus  dem
Reichsverbande,

2)  die  Aufhebung  des  zwischen  den  Staaten  des  Reiches
  bestehenden  Bundesverhältnisses,  und

3)  die  Entziehung  von  Hoheitsrechten,  welche  einzelne
Staaten  kraft  specieller  Exemtion  von  der  Reichsgewalt
besitzen,

auf  dem  blossen  Wege  der  Abänderung  der  Reichsverfassung
  nicht  zulässig,  sondern  erfordern  neben  dieser
Abänderung  noch  die  Zustimmung  der  betheiligten  Einzelstaaten.


8.  Resultate.

Das  deutsche  Reich  wird  in  der  Verfassung  theils
als  „Reich“  theils  als  „Bund“  bezeichnet.  Bei  der  Redaction
  derselben  ist  davon  ausgegangen,  dass  der  Ausdruck
  „Reich“  mehr  den  Inbegriff  der  staatlichen  und
hoheitlichen  Attribute,  welche  auf  die  Gesammtheit  übertragen
  worden  sind,  umfassen,  der  Ausdruck  „Bund“  dagegen
  mehr  auf  die  Rechte  der  einzelnen  Staaten,  der
Bundesglieder  hindeuten  soll.‘)  ‚Mit  dem  Wort  „Reich“
ist  nun  überhaupt  kein  ganz  genau  zu  bestimmender  Begriff
  verbunden;  es  wird  von  so  verschiedenen  Staatsbildungen
  gebraucht’),  dass  man  eigentlich  nur  sagen
kann,  man  versteht  darunter  einen  grösseren  Ländercomplex
  mit  verschiedenen,  bis  zu  einem  gewissen  Grade
selbstständigen  Theilen.  Aus  der  Anwendung  dieses

ı)  Vergl.  die  Erläuterungen  des  Fürsten  v.  Bismarck  (Sten.  Ber.  des
deutsch.  Reichstag.  I.  Legislaturper.  Sitzungsper.  1871.  S.  95.)

2)  z.  B.  römisches  Reich,  türkisches  Reich,  Oesterreich,  britisches
Reich,  deutsches  Reich  früher  und  jetzt.