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Nach dem Ergebniss der obigen Untersuchungen sind
folgende Acte:
ı) das Ausscheiden eines einzelnen Staates aus dem
Reichsverbande,
2) die Aufhebung des zwischen den Staaten des Reiches
bestehenden Bundesverhältnisses, und
3) die Entziehung von Hoheitsrechten, welche einzelne
Staaten kraft specieller Exemtion von der Reichsgewalt
besitzen,
auf dem blossen Wege der Abänderung der Reichsverfassung
nicht zulässig, sondern erfordern neben dieser
Abänderung noch die Zustimmung der betheiligten Einzelstaaten.
8. Resultate.
Das deutsche Reich wird in der Verfassung theils
als „Reich“ theils als „Bund“ bezeichnet. Bei der Redaction
derselben ist davon ausgegangen, dass der Ausdruck
„Reich“ mehr den Inbegriff der staatlichen und
hoheitlichen Attribute, welche auf die Gesammtheit übertragen
worden sind, umfassen, der Ausdruck „Bund“ dagegen
mehr auf die Rechte der einzelnen Staaten, der
Bundesglieder hindeuten soll.‘) ‚Mit dem Wort „Reich“
ist nun überhaupt kein ganz genau zu bestimmender Begriff
verbunden; es wird von so verschiedenen Staatsbildungen
gebraucht’), dass man eigentlich nur sagen
kann, man versteht darunter einen grösseren Ländercomplex
mit verschiedenen, bis zu einem gewissen Grade
selbstständigen Theilen. Aus der Anwendung dieses
ı) Vergl. die Erläuterungen des Fürsten v. Bismarck (Sten. Ber. des
deutsch. Reichstag. I. Legislaturper. Sitzungsper. 1871. S. 95.)
2) z. B. römisches Reich, türkisches Reich, Oesterreich, britisches
Reich, deutsches Reich früher und jetzt.