Full text : Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

B.  Geschichtliche  Entwickelung  bis  zum  Jahre  1897.  17

Gewerbewesens  auszuüben.  Vielmehr  wurde  es  in  der  auptsache  vom
fiskalischen  Standpunkt  aus  betrachtet  und  behandelt.  Die  Bestätigung
der  Privilegien  mußte  bei  jedem  Regierungsantritte  von  den  Gewerken
nachgesucht  werden,  und  für  die  Konfirmation  waren  gewisse  Gebühren
zu  entrichten.  Das  im  ärgsten  egoistischen  Geiste  kodifizierte  Zunftrecht
wurde  seit  den  Zeiten  Joachims  I.  und  II.  unverändert  immer  wieder
bestätigt.  Nicht  anders  verfuhr  auch  der  Große  Kurfürst  in  den  Jaten
1643—1646.  Auch  er  hielt  an  dem  überkommenen  Gewerberechtssyftem
sest.  Allerdings  wurden  durch  vielerlei  Maßnahmen,  die  besonders  im

usammenhange  mit  der  Kolonisationspolitik  standen,  die  gewerblichen

rivilegien  in  manchen  Punkten  durchbrochen,  im  Prinzipe  blieben  sie
aber  Seihtehen-  (Siehe  hierzu  und  zum  Folgenden  Meyer  Bd.  I,  S.  49
und  später.

Doch  wurde  schon  unter  der  Regierung  des  Großen  Kurfürsten  in
der  Polizeiverordnung  vom  3.  Januar  1688  für  das  Herzogtum
Magdeburg  eine  Regelung  getroffen,  die  als  erste  allgemeine  Handwerksordnung
  für  ein  größeres  Gebiet  in  der  Gewerbegeschichte  Preußens

elten  kann.  In  dieser  Polizeiverordnung  wird  auch  das  Lehrlingswesen

Lerüchuchtig.  Auch  die  Kinder  der  als  unehrlich  geltenden  Kategorien
der  Bevölkerung  sollen  zur  Handwerkslehre  zugelassen  werden.  Übermäßige
  Lehrgelder  und  Zehrungen  werden  Eenkenhack.  Eine  bedeutungsvolle
  Anordnung  ist  die  Vorschrift,  daß  auch  unvermögende  Knaben
ohne  Lehrgeld  gegen  mäßige  Erhöhung  der  Lehrzeit  bei  den  Zünften
angenommen  werden  und  nach  Abschluß  der  Lehrzeit  noch  ein  halbes
Jahr  bei  ihrem  Meister  als  Geselle  ohne  Lohn  arbeiten  sollen.  Ferner
sollen  Bauernkinder  als  Lehrlinge  zugelassen  werden.  Es  wird  also
hier  versucht,  dem  Handwerke  größeren  Zufluß  zu  verschaffen,  beziv.  daß
Handwerk  für  Bevölkerungsschichten  zu  eröffnen,  denen  es  bis  dafi
verschlossen  war,  nämlich  für  die  als  unehrlich  geltenden  Berufe,  für
die  ärmeren  Schichten  und  für  die  ländliche  Bevölkerung.  Den  Meistern
wird  eingeschärft,  die  Lehrlinge  in  gebührender  Zucht  zu  halten,  sie  in
der  Religion  und  in  guten  Sitten  zu  unterweisen  und  sie  nicht  für
Arbeiten  außerhalb  ihres  Berufes  zu  benutzen.

In  ähnlichem  Einne  sucht  auch  die  Ordnung  Friedrichs  I.  vom
30.  November  1697  zu  wirken,  in  der  befohlen  wird,  daß  die  von  den
Armenkommissarien  in  die  Lehre  zu  gebenden  Kinder  bei  den  Zünften
frei  ein=  und  ausgeschrieben  werden  sollten.  Sodann  wird  im  Jahre
1705  das  Edikt  des  Großen  Kurfürsten  wiederholt,  das  sich  gegen  den
Ausschluß  der  Kinder  der  Schäfer,  Vögte,  Stadtdiener  usw.  richtete.
Es  ist  auch  weiterhin  noch  von  Friedrich  I.  eine  Regelung  des  Handwerks
  versucht  worden,  so  insbesondere  in  dem  für  Hinterpommern
erlassenen  Edikte  vom  7.  Juni  1699.  Besondere  Maßnahmen  hinsichtlich
des  Lehrlingswesens  wurden  jedoch  nicht  getroffen.

Den  Anstoß  zu  tiefer  greifenden  Reformen  gab  die  Reichszunftordnung
  vom  Jahre  1731.  In  den  preußischen  Staaten  wurde  das
Reichspatent  im  Jahre  1732  publiziert.  Seiner  vollständigen  Durchhrung

  stellten  sich  jedoch  mancherlei  Schwierigkeiten  entgegen.  Eine
urchgreifende  Ordnung  wurde  erst  durch  die  sogenannten  Generalprivilegien
  und  die  Handwerksordnung  vom  10.  Juni  1782  geschaffen.

Schriften  d.  Zeutrasstelle  k.  Bolkswohlsahrt.  N.  F.  Nr.  7.  2