B. Geschichtliche Entwickelung bis zum Jahre 1897. 17
Gewerbewesens auszuüben. Vielmehr wurde es in der auptsache vom
fiskalischen Standpunkt aus betrachtet und behandelt. Die Bestätigung
der Privilegien mußte bei jedem Regierungsantritte von den Gewerken
nachgesucht werden, und für die Konfirmation waren gewisse Gebühren
zu entrichten. Das im ärgsten egoistischen Geiste kodifizierte Zunftrecht
wurde seit den Zeiten Joachims I. und II. unverändert immer wieder
bestätigt. Nicht anders verfuhr auch der Große Kurfürst in den Jaten
1643—1646. Auch er hielt an dem überkommenen Gewerberechtssyftem
sest. Allerdings wurden durch vielerlei Maßnahmen, die besonders im
usammenhange mit der Kolonisationspolitik standen, die gewerblichen
rivilegien in manchen Punkten durchbrochen, im Prinzipe blieben sie
aber Seihtehen- (Siehe hierzu und zum Folgenden Meyer Bd. I, S. 49
und später.
Doch wurde schon unter der Regierung des Großen Kurfürsten in
der Polizeiverordnung vom 3. Januar 1688 für das Herzogtum
Magdeburg eine Regelung getroffen, die als erste allgemeine Handwerksordnung
für ein größeres Gebiet in der Gewerbegeschichte Preußens
elten kann. In dieser Polizeiverordnung wird auch das Lehrlingswesen
Lerüchuchtig. Auch die Kinder der als unehrlich geltenden Kategorien
der Bevölkerung sollen zur Handwerkslehre zugelassen werden. Übermäßige
Lehrgelder und Zehrungen werden Eenkenhack. Eine bedeutungsvolle
Anordnung ist die Vorschrift, daß auch unvermögende Knaben
ohne Lehrgeld gegen mäßige Erhöhung der Lehrzeit bei den Zünften
angenommen werden und nach Abschluß der Lehrzeit noch ein halbes
Jahr bei ihrem Meister als Geselle ohne Lohn arbeiten sollen. Ferner
sollen Bauernkinder als Lehrlinge zugelassen werden. Es wird also
hier versucht, dem Handwerke größeren Zufluß zu verschaffen, beziv. daß
Handwerk für Bevölkerungsschichten zu eröffnen, denen es bis dafi
verschlossen war, nämlich für die als unehrlich geltenden Berufe, für
die ärmeren Schichten und für die ländliche Bevölkerung. Den Meistern
wird eingeschärft, die Lehrlinge in gebührender Zucht zu halten, sie in
der Religion und in guten Sitten zu unterweisen und sie nicht für
Arbeiten außerhalb ihres Berufes zu benutzen.
In ähnlichem Einne sucht auch die Ordnung Friedrichs I. vom
30. November 1697 zu wirken, in der befohlen wird, daß die von den
Armenkommissarien in die Lehre zu gebenden Kinder bei den Zünften
frei ein= und ausgeschrieben werden sollten. Sodann wird im Jahre
1705 das Edikt des Großen Kurfürsten wiederholt, das sich gegen den
Ausschluß der Kinder der Schäfer, Vögte, Stadtdiener usw. richtete.
Es ist auch weiterhin noch von Friedrich I. eine Regelung des Handwerks
versucht worden, so insbesondere in dem für Hinterpommern
erlassenen Edikte vom 7. Juni 1699. Besondere Maßnahmen hinsichtlich
des Lehrlingswesens wurden jedoch nicht getroffen.
Den Anstoß zu tiefer greifenden Reformen gab die Reichszunftordnung
vom Jahre 1731. In den preußischen Staaten wurde das
Reichspatent im Jahre 1732 publiziert. Seiner vollständigen Durchhrung
stellten sich jedoch mancherlei Schwierigkeiten entgegen. Eine
urchgreifende Ordnung wurde erst durch die sogenannten Generalprivilegien
und die Handwerksordnung vom 10. Juni 1782 geschaffen.
Schriften d. Zeutrasstelle k. Bolkswohlsahrt. N. F. Nr. 7. 2