Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8  31.  Bon  der  Arbeiterversichernng.  239

die  Montirung  einer  in  Deutschland  hergestellten  Maschine  im  Auslande  durch  einen
Deutschen  verficherungspflichtig.  Ausgeschlossen  sind  die  Seetransportbetriebe,  der
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  und  die  Apotheken.  Auf  die  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Betriebe  kann  die  Versicherungspflicht  durch  Gemeindestatut  ausgedehnt
werden;  ferner  find  auch  noch  die  in  den  Kanzleien  und  Bureaux  der  Anwälte,
Notare,  Gerichtsvollzieher,  Krankenkassen  u.  s.  w.  beschäftigten  Personen  verficherungspflichtig.
  Die  Beschäftigung  muß,  um  versicherungspflichtig  zu  sein,  gegen  Lohn
oder  Gehalt  erfolgen!  und  nicht  bloß  vorübergehend  sein.  In  einzelnen  Fällen
können  Befreiungen  von  der  Versicherungspflicht  eintreten  3,  in  anderen  ist  die  freiwillige
  Versicherung  gestattet".  Neben  der  reichsrechtlichen  Krankenversicherung
kann  für  einzelne  Betriebszweige  und  Personen  eine  landesrechtliche  eingeführt  werden
oder  bestehen  bleiben  5.

Die  Versficherung  beruht  im  Allgemeinen  auf  genofsenschaftlicher  Grundlage.
In  der  Regel  besteht  nur  der  Kassenzwang,  nicht  giebt  es  in  der  Regel
Zwangskassen.  Kassenzwang  besteht  landesgesetzlich  für  die  dem  Knappschaftszwange
  unterworfenen  Personen,  also  für  Bergleute;  diese  können  sich  selbst  nicht  durch
den  Beitritt  zu  einer  sonst  zugelassenen  Kasse  von  der  Zugehörigkeit  zu  der  für  den
Betrieb  errichteten  Knappschaftskasse  befreien.  In  den  übrigen  Fällen  befreit  der
Beitritt  des  Versicherungspflichtigen  zu  einer  eingeschriebenen  oder  landesgesetzlichen
Hülfskasse,  wenn  diese  zugelassen  ist  (was  voraussetzt,  daß  sie  den  Erfordernissen
  des  Krankenversicherungsgesetzes  genügt),  ihn  von  der  Zugehörigkeit  zur
Gemeindeversicherung  oder  zu  der  für  seinen  Betrieb  bestehenden  Kasse  (§  75  des
Gesetzes).  Die  Krankenversicherung  wird  geleistet:  1)  durch  die  Knappschaftskassen
als  Zwangskassen  (§  74)",  2)  wo  solche  bestehen,  durch  Innungskrankenkassen,
d.  h.  durch  die  Innung  (§  73  des  Krankenversicherungsgesetzes),  von  der  die
Krankenkasse  nur  eine  Einrichtung,  kein  selbstständiges  Rechtssubject  darstellt  7,
3)  die  aus  freier  Vereinigung  der  Versicherten  hervorgegangenen  Hülfskassen,
sodann  4)  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  des  Gesetzes  vom  7.  April  1876  in  der
Fassung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1884  (R.-G.-Bl.  1884,  S.  54),  5)  die  auf
Erund  landesgesetzlicher  Vorschrift  errichteten  Hülfskassen  mit  genehmigten  Statuten
(§75,  Abs.  4),  6)  die  Betriebs-(Fabriks-MKrankenkassen  für  die  Arbeiter
eines  größeren  Betriebes  (mehr  als  50  Verficherte)  (§§  59  ff.),  7)  die  Baukrankenkassen
  (88  69  ff.),  8)  die  Ortskrankenkassen  für  die  in  einzelnen
Gemeinden  oder  größeren  Bezirken  beschäftigten,  nicht  unter  eine  der  vorbezeichneten
Kassen  fallenden  Versicherten  (§§  16  ff.)  und  endlich  9)  subsidiär,  d.  h.  nur
wenn  keine  andere  Kasse  für  die  Versicherten  besteht,  die  Gemeindekrankenversicherung,
  welche  keine  Krankenkasse,  sondern  eine  Gemeindeeinrichtung  ist,
wonach  die  Gemeinden  kraft  Reichsgesetzes  gegen  die  Befugniß  der  Erhebung  von
Beiträgen  (1⅛/2—2  %  des  ortsüblichen  Tagelohnes)  jeden  versicherungspflichtigen
Arbeiter,  welcher  keiner  gesetzlich  anerkannten  Krankenkasse  zugehört,  Krankenunterstützung
  zu  gewähren  haben.  Die  Beiträge  für  die  Krankenversicherung  find  durch

 

1  Das  ist  Thatfrage,  auch  Trinkgeld  kann  4#  4.  Abs.  1,  §  11,  §  19,  Abs.  2,  §  26a,
Lohn  sein.  Gewährung  bloß  freien  Unterhalts  Abs.  2,  Ziff.  5,  5  27  des  Krankenversicherungs-#an
  Familienangehörige  wird  dagegen  regelmäßig  gesetzes.
kein  Lohnverhältniß  darstellen,  also  nicht  ver-  In  Bayern  Geset.  vom  26.  Mai  1892,
scherungopftichtig  sein.  Für  nicht  beschäftigte  Sachsen  Gesetz  vom  22.  März  1888,  Württem-Zeiten
  kann  (abgesehen  von  Ausnahmefällen,  berg  Gesetz  vom  16.  December  1888,  Baden
B.  bei  land=  und  forstwirthschaftlichen  *  vom  24.  März  1888  und  7.  Juli  1892,

rbeitern)  keine  Krankenversicherung  stattfinden.  Hessen  Gesetz  vom  4.  April  1888.
Für  solche  Zeiten  kann  nur  freiwillige  Fort-  *&  Die  statutenmäßigen  Leistungen  in  Krankversicherung
  stattfinden  (§§  4,  19,  63,  72).  heitsfällen  müssen  die  für  die  Betriebs-(Fabrik=:

  Das  ist  sie,  wenn  sie  durch  die  Natur  Krankenkafssen  vorgeschriebenen  Mindestleistungen
ihres  Gegenstandes  oder  im  Voraus  durch  den  erreichen.  Die  Vorschriften  in  den
Arbeitsvertrag  auf  einen  Zeitraum  von  weniger  Abs.  1  und  2,  56  a  und  57  finden  auch  hier
als  einer  Woche  beschränkt  ist.  Anwendung;  im  Uebrigen  bleiben  die  landes-*

  3a  und  3b  des  Krankenversicherungs=  gesetzlichen  Vorschriften  über  Knappschaftskassen
Fttes-  §  136  des  oben  S.  237  aufgeführten  unberührt.

Tehst  vom  5.  Mai  1886  (für  Land=  und  Forst-  7  Val.  auch  Gewerbeordnung  §  8lb,  Ziff.  8,
wirthschaftsbetriebe).  6s  85,  §  90.