8 31. Bon der Arbeiterversichernng. 239
die Montirung einer in Deutschland hergestellten Maschine im Auslande durch einen
Deutschen verficherungspflichtig. Ausgeschlossen sind die Seetransportbetriebe, der
Gewerbebetrieb im Umherziehen und die Apotheken. Auf die land= und forstwirthschaftlichen
Betriebe kann die Versicherungspflicht durch Gemeindestatut ausgedehnt
werden; ferner find auch noch die in den Kanzleien und Bureaux der Anwälte,
Notare, Gerichtsvollzieher, Krankenkassen u. s. w. beschäftigten Personen verficherungspflichtig.
Die Beschäftigung muß, um versicherungspflichtig zu sein, gegen Lohn
oder Gehalt erfolgen! und nicht bloß vorübergehend sein. In einzelnen Fällen
können Befreiungen von der Versicherungspflicht eintreten 3, in anderen ist die freiwillige
Versicherung gestattet". Neben der reichsrechtlichen Krankenversicherung
kann für einzelne Betriebszweige und Personen eine landesrechtliche eingeführt werden
oder bestehen bleiben 5.
Die Versficherung beruht im Allgemeinen auf genofsenschaftlicher Grundlage.
In der Regel besteht nur der Kassenzwang, nicht giebt es in der Regel
Zwangskassen. Kassenzwang besteht landesgesetzlich für die dem Knappschaftszwange
unterworfenen Personen, also für Bergleute; diese können sich selbst nicht durch
den Beitritt zu einer sonst zugelassenen Kasse von der Zugehörigkeit zu der für den
Betrieb errichteten Knappschaftskasse befreien. In den übrigen Fällen befreit der
Beitritt des Versicherungspflichtigen zu einer eingeschriebenen oder landesgesetzlichen
Hülfskasse, wenn diese zugelassen ist (was voraussetzt, daß sie den Erfordernissen
des Krankenversicherungsgesetzes genügt), ihn von der Zugehörigkeit zur
Gemeindeversicherung oder zu der für seinen Betrieb bestehenden Kasse (§ 75 des
Gesetzes). Die Krankenversicherung wird geleistet: 1) durch die Knappschaftskassen
als Zwangskassen (§ 74)", 2) wo solche bestehen, durch Innungskrankenkassen,
d. h. durch die Innung (§ 73 des Krankenversicherungsgesetzes), von der die
Krankenkasse nur eine Einrichtung, kein selbstständiges Rechtssubject darstellt 7,
3) die aus freier Vereinigung der Versicherten hervorgegangenen Hülfskassen,
sodann 4) die eingeschriebenen Hülfskassen des Gesetzes vom 7. April 1876 in der
Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1884 (R.-G.-Bl. 1884, S. 54), 5) die auf
Erund landesgesetzlicher Vorschrift errichteten Hülfskassen mit genehmigten Statuten
(§75, Abs. 4), 6) die Betriebs-(Fabriks-MKrankenkassen für die Arbeiter
eines größeren Betriebes (mehr als 50 Verficherte) (§§ 59 ff.), 7) die Baukrankenkassen
(88 69 ff.), 8) die Ortskrankenkassen für die in einzelnen
Gemeinden oder größeren Bezirken beschäftigten, nicht unter eine der vorbezeichneten
Kassen fallenden Versicherten (§§ 16 ff.) und endlich 9) subsidiär, d. h. nur
wenn keine andere Kasse für die Versicherten besteht, die Gemeindekrankenversicherung,
welche keine Krankenkasse, sondern eine Gemeindeeinrichtung ist,
wonach die Gemeinden kraft Reichsgesetzes gegen die Befugniß der Erhebung von
Beiträgen (1⅛/2—2 % des ortsüblichen Tagelohnes) jeden versicherungspflichtigen
Arbeiter, welcher keiner gesetzlich anerkannten Krankenkasse zugehört, Krankenunterstützung
zu gewähren haben. Die Beiträge für die Krankenversicherung find durch
1 Das ist Thatfrage, auch Trinkgeld kann 4# 4. Abs. 1, § 11, § 19, Abs. 2, § 26a,
Lohn sein. Gewährung bloß freien Unterhalts Abs. 2, Ziff. 5, 5 27 des Krankenversicherungs-#an
Familienangehörige wird dagegen regelmäßig gesetzes.
kein Lohnverhältniß darstellen, also nicht ver- In Bayern Geset. vom 26. Mai 1892,
scherungopftichtig sein. Für nicht beschäftigte Sachsen Gesetz vom 22. März 1888, Württem-Zeiten
kann (abgesehen von Ausnahmefällen, berg Gesetz vom 16. December 1888, Baden
B. bei land= und forstwirthschaftlichen * vom 24. März 1888 und 7. Juli 1892,
rbeitern) keine Krankenversicherung stattfinden. Hessen Gesetz vom 4. April 1888.
Für solche Zeiten kann nur freiwillige Fort- *& Die statutenmäßigen Leistungen in Krankversicherung
stattfinden (§§ 4, 19, 63, 72). heitsfällen müssen die für die Betriebs-(Fabrik=:
Das ist sie, wenn sie durch die Natur Krankenkafssen vorgeschriebenen Mindestleistungen
ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den erreichen. Die Vorschriften in den
Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger Abs. 1 und 2, 56 a und 57 finden auch hier
als einer Woche beschränkt ist. Anwendung; im Uebrigen bleiben die landes-*
3a und 3b des Krankenversicherungs= gesetzlichen Vorschriften über Knappschaftskassen
Fttes- § 136 des oben S. 237 aufgeführten unberührt.
Tehst vom 5. Mai 1886 (für Land= und Forst- 7 Val. auch Gewerbeordnung § 8lb, Ziff. 8,
wirthschaftsbetriebe). 6s 85, § 90.