86 Anhang.
Der Antrag ist, erforderlichenfalls nach den
nötigen Ergänzungen, an das Bezirkskommando, für
Witwen von Angehörigen der Marine oder der Schutztruppen
unmittelbar an die oberste Militärverwaltungsbehörde
(Nr. 9) weiterzugeben.
2. Die Prüfung durch die Militärbehörden.
Das Bezirkskommando prüft, ob die Voraussetzungen
des § 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegeben
sind. Es veranlaßt die Untersuchung des Antragstellers
durch einen beamteten Arzt, der sich auch
dahin zu äußern hat, ob vom ärztlichen Standpunkt
aus Bedenken gegen die Gewährung der Kapitalabfindung
bestehen.
Demnächst wird der Antrag unmittelbar dem
Generalkommando zur Entscheidung vorgelegt. Erachtet
dieses auf Grund selbständiger Nachprüfung die
vorstehenden Voraussetzungen des Gesetzes für erfüllt,
so bescheidet es den Antragsteller. In dem Bescheid
ist anzugeben, bis zu welcher Höhe im Falle nachgewiesener
nützlicher Verwendung die Kapitalabfindung
gewährt werden könnte. Gleichzeitig ist —
soweit möglich — die Stelle zu bezeichnen, an die der
Antragsteller sich wegen der weiteren Behandlung des
Antrags zu wenden hat (Nr. 3); auch ist auf die
Vorschriften der §§ 6 und 8 des Gesetzes hinzuweisen.
Abschrift des Bescheids legt das Generalkommando
der obersten Militärverwaltungsbehörde vor.
Werden die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 bis 3
des Gesetzes nicht als erfüllt angesehen oder bestehen
Bedenken hinsichtlich des Gesundheitszustandes, so
teilt das Generalkommando dies dem Antragsteller
mit.
In jedem Bescheide des Generalkommandos ist der
Antragsteller darauf hinzuweisen, daß er die end-