Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

291
Bekanntmachungen.

 

(Die  Kompetenz=  Verhälenisse  der  Ministerial=Steuer=
  und  Domänen-Sektion  betreffend.)

Ministerium  der  Finanzen.

An  die  königliche  Steuer:  und  Domänen-Sektion
  des  geheimen  Finanz-Ministeriums
  gelangen  häufig  Berichte  der  Amts-Behörden,
  und  Eingaben  der  Parteien  über
Gegenstände,  welche  theils  überhaupt  nicht
zu  ihrem  Geschäfts-Kreise  gehdren,  theils
aber  nur  aus  besonderm  Auftrage  des  Ministeriums
  von  ihr  zu  behandeln  sind.  Um
diese  den  Geschäftsgang  störende  Unordnung
abzuhalten,  wird  hiemit  erimnert,  daß  an  die
erwähnte  Sektion  nur  die  Berichte  und  Vorstelungen


1)  ber  die  Rechtsstreite  des  Finanz-Vermögens;


a)  über  Appellationen  von  den  Erkenntnissen
  erster  Instanz,  über  Maurkontraventionen;



3)  uͤber  das  Stempelwesen;

4)  uͤber  den  Aufschlag  auf  Malz,  inlaͤndischen
  Wein,  Brantwein,  Meth,  und
Fleisch;

5)  über  das  Landbauwesen  der  Kreise;

6)  über  die  provisorische  Steuer-Rektifikation;


7)  über  das  Ausstandwesen;

8)  über  Retardaten  der  ehemaligen  baierischen
  Provinzial-Haupt:=  Kasse;

)vedüber  Verwaltungs-Gegenstände  der  Johanniter-Ordens=
  Güter,  in  der  vorgeschriebenen
  Form  zu  richten  sind,  wobei

 

292
sich  von  selbst  versteht,  daß  nirgends  die
erste  Instanz  übergangen  werden  darf.
München  den  s.  Februar  1871.

 

CDie  Appellarion  in  Joll=  und  Maut-Gegenständen

  betreffend.)

 

Ministerium  der  Finanzen.
Auf  Befehl  Seiner  Majestär  des  Königs.

Ungeachtet  der  klaren  Bestimmungen

des  organischen  Edikts  vom  7.  Okkober  1810

(57.  Stück  des  Regierungsblatts)  die  Appellation
  in  Zoll=  und  Maut-Defraudationen
  betreffend,  fahren  doch  noch
einige  Parteien  fort,  mit  ihren  Appellations-Gesuchen
  dieser  Art  bei  der  General=Zoll=
  und  Maut-Direktion  statt  bei  der  hiezu
  bestellten  Steuer=  und  Domänen-Sektion
Unsers  geheimen  Finanz-Ministeriums  einzukoemmen.



Da  nun  hiedurch  nur  Geschäfts=  Aufenthalt
  sich  ergiebt,  so  wird  senes  organische
Eeikt  hier  neuerdings  in  Erinnerung  gebracht
sohin  wiederholt  allergnädigst  befehlen,  mit
allen  dergleichen  Appellations-Gesuchen  vom
18.  Oktober  verflossenen  Jahres  anfangend
(in  so  fern  die  Fatalien  der  Appellarion  nicht
bereits  verstrichen  sind,)  an  erwähnte  kbnigliche
  Steuer:  und  Domänen-Sektion  ausschliessend
  sich  zu  wenden.

Munchen  den  8.  Februnar  1811.
Graf  von  Montgelas.
Durch  den  Minlster
der  General-Sekretär
G.  Geiger.