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Die Auszahlung von Gewinnen und die Rückzahlung von Beiträgen
bleiben auch nach diesem Zeitpunkte straflos.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Balholm an Bord M. Y. Hohenzollern-, den 19. Juli 1911.
(# S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen. v. Dallwitz. Lentze.
(Nr. 11146.) Staatsvertrag zwischen dem Königreiche Preußen und dem Herzogtume
Sachsen-Meiningen zur Erweiterung und Abänderung des am 18. Juni
1868 unterzeichneten Vertrags wegen Ubertragung der Leitung der Grundstückszusammenlegungen
und Hutablösungen auf die Königlich Preußischen
4. Februar
Auseinandersetzungsbehörden. Vom J. Januar 1911.
N für wünschenswert erachtet worden ist, diejenigen Aufgaben, welche
durch den zwischen Preußen und Sachsen-Meiningen über die Bearbeitung von
Auseinandersetzungsgeschäften im Herzogtume Sachsen-Meiningen durch Königlich
Preußische Auseinandersetzungsbehörden am 18. Juni 1868 abgeschlossenen Vertrag
den preußischen Behörden übertragen worden sind, zu erweitern und hinsichtlich
des Kostenwesens einige Anderungen vorzunehmen, haben die zur Vereinbarung
der dieserhalb erforderlichen Beslimmungen bestellten Kommissare,
nämlich ·
für das Königreich Preußen:
der Geheime Oberregierungsrat Julius Peltzer,
der Geheime Legationsrat Dr. Paul Eckardt und
der Geheime Finanzrat Dr. Felix Busch,
für das Herzogtum Sachsen-Meiningen:
der Staatsminister Freiherr Rudolf von Ziller und
der Vorstand der Ministerialabteilung des Innern, Geheime Staatsrat
Karl Schaller,
folgenden Vertrag abgeschlossen: