Full text : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Die  Auszahlung  von  Gewinnen  und  die  Rückzahlung  von  Beiträgen
bleiben  auch  nach  diesem  Zeitpunkte  straflos.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Balholm  an  Bord  M.  Y.  Hohenzollern-,  den  19.  Juli  1911.

(#  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  Delbrück.  Beseler.  v.  Breitenbach.
Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.  v.  Dallwitz.  Lentze.

 

 

(Nr.  11146.)  Staatsvertrag  zwischen  dem  Königreiche  Preußen  und  dem  Herzogtume
Sachsen-Meiningen  zur  Erweiterung  und  Abänderung  des  am  18.  Juni
1868  unterzeichneten  Vertrags  wegen  Ubertragung  der  Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen
  und  Hutablösungen  auf  die  Königlich  Preußischen

4.  Februar

Auseinandersetzungsbehörden.  Vom  J.  Januar  1911.

N  für  wünschenswert  erachtet  worden  ist,  diejenigen  Aufgaben,  welche
durch  den  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Meiningen  über  die  Bearbeitung  von
Auseinandersetzungsgeschäften  im  Herzogtume  Sachsen-Meiningen  durch  Königlich
Preußische  Auseinandersetzungsbehörden  am  18.  Juni  1868  abgeschlossenen  Vertrag
  den  preußischen  Behörden  übertragen  worden  sind,  zu  erweitern  und  hinsichtlich
  des  Kostenwesens  einige  Anderungen  vorzunehmen,  haben  die  zur  Vereinbarung
  der  dieserhalb  erforderlichen  Beslimmungen  bestellten  Kommissare,
nämlich  ·

für  das  Königreich  Preußen:

der  Geheime  Oberregierungsrat  Julius  Peltzer,
der  Geheime  Legationsrat  Dr.  Paul  Eckardt  und
der  Geheime  Finanzrat  Dr.  Felix  Busch,
für  das  Herzogtum  Sachsen-Meiningen:
der  Staatsminister  Freiherr  Rudolf  von  Ziller  und

der  Vorstand  der  Ministerialabteilung  des  Innern,  Geheime  Staatsrat
Karl  Schaller,

folgenden  Vertrag  abgeschlossen: