Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

74  Nebenverantw.  Appell.  gegen  das  Prioritätserk.

Verbindlichkeit  erscheint.  Der  Beklagte  hat  das
Eigenthum  der  Dos,  das  Recht,  über  solche  frei
zu  verfügen,  nur  mit  der  angeführten  onerosen  Bedingung
  überkommen,  und,  die  Dos  in  der  gedachten
  Weise  annehmend  —  co  ipso  sich  dazu  verbindlich
  gemacht,  den  Geschwistern  der  Frau,  im
Falle  Letztere  vor  ihm  versterben  sollte,  wie  dieser
Fall  wirklich  eingetreten  ist,  2000  fl.  hinauszuzahlen.
  —  Wenn  nun  gleich  das  benesicium  legis
  et  inventarii  sowohl  bei  einer  successio
ex  testamento,  als  ab  intestato  und  ex  pacto
unzweifelhaft  Anwendung  findet,  so  kann  doch  die
Haftung  des  Beklagten  nicht  aus  dem  Gesichtspunkte
  einer  Erbschaft,  sondern  lediglich  aus  dem
oben  angeführten  ihn  bindenden  Vertragsverhältnisse
  beurtheilt  werden.  Es  erscheint  sofort  die
Beschwerde  des  Beklagten,  daß  nicht  auf  das  beneßeium
  legis  et  inventarii  Rücksicht  genommen
  worden  sey,  als  ungegründet.“
5.
Nebenverantwortung.  Appellation  gegen  das  Priorikätserkerntniß.
  ·
(Vgl.  Komment.  über  die  GO.  Bd.  IV,  S.  406,  Note  15).
Die  bayer.  Gerichtsordnung  Kap.  15.  S.  7.
Nr.  7  gestattet  als  Regel  eine  Nebenverantwortung,
wenn  gegen  ein  Erkenntniß  eines  Untergerichts
appellirt  wird:  im  Konkursprozeß  ist  aber  nach
Kap.  19.  §.  16.  Nr.  1  eine  Ausnahme  gemacht  und
es  soll  dort  „ohne  weitere  Kommunikation  oder
Schriftenwechsel  allzeit  nur  über  die  acta  priora
gesprochen  werden.“  Daöselbe  war  schon  nach  dem
früheren  Gantprozeß  Tit.  3.  Art.  9.  Rechtens.  Gegen
  die  Appellation  wider  ein  Prioritätserkenntniß
ist  demnach  eine  Nebenverantwortung  unzulässig.  1)

1)  Welsch,  baierischer  Konkursprozeh,  §s.  82.  Miltner,
baierischer  Gautprozeß,  S.  197  lit.  b.