74 Nebenverantw. Appell. gegen das Prioritätserk.
Verbindlichkeit erscheint. Der Beklagte hat das
Eigenthum der Dos, das Recht, über solche frei
zu verfügen, nur mit der angeführten onerosen Bedingung
überkommen, und, die Dos in der gedachten
Weise annehmend — co ipso sich dazu verbindlich
gemacht, den Geschwistern der Frau, im
Falle Letztere vor ihm versterben sollte, wie dieser
Fall wirklich eingetreten ist, 2000 fl. hinauszuzahlen.
— Wenn nun gleich das benesicium legis
et inventarii sowohl bei einer successio
ex testamento, als ab intestato und ex pacto
unzweifelhaft Anwendung findet, so kann doch die
Haftung des Beklagten nicht aus dem Gesichtspunkte
einer Erbschaft, sondern lediglich aus dem
oben angeführten ihn bindenden Vertragsverhältnisse
beurtheilt werden. Es erscheint sofort die
Beschwerde des Beklagten, daß nicht auf das beneßeium
legis et inventarii Rücksicht genommen
worden sey, als ungegründet.“
5.
Nebenverantwortung. Appellation gegen das Priorikätserkerntniß.
·
(Vgl. Komment. über die GO. Bd. IV, S. 406, Note 15).
Die bayer. Gerichtsordnung Kap. 15. S. 7.
Nr. 7 gestattet als Regel eine Nebenverantwortung,
wenn gegen ein Erkenntniß eines Untergerichts
appellirt wird: im Konkursprozeß ist aber nach
Kap. 19. §. 16. Nr. 1 eine Ausnahme gemacht und
es soll dort „ohne weitere Kommunikation oder
Schriftenwechsel allzeit nur über die acta priora
gesprochen werden.“ Daöselbe war schon nach dem
früheren Gantprozeß Tit. 3. Art. 9. Rechtens. Gegen
die Appellation wider ein Prioritätserkenntniß
ist demnach eine Nebenverantwortung unzulässig. 1)
1) Welsch, baierischer Konkursprozeh, §s. 82. Miltner,
baierischer Gautprozeß, S. 197 lit. b.